Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 1607

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1607 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1607); Die Beschlußempfehlung des Ausschusses für Handel und Tourismus zum Antrag lautet: „Die Volkskammer möge beschließen: Der Ministerrat wird beauftragt, die Verordnung vom 25.7.1990 zum Gesetz zur Entflechtung des Handels in den Kommunen vom 6.7.1990 aufzuheben.“ Ich möchte die schon bei der Einbringung erfolgte Begründung kurz ergänzen: In den verschiedensten Gebieten unseres Landes sind betreffs des Entflechtungsgesetzes die unterschiedlichsten Erfahrungen gemacht worden. Da, wo man sich nach Buchstaben und Geist des Gesetzes und nicht nach der Verordnung richtete, ist die Sache relativ problemlos über die Bühne gelaufen. Schwierigkeiten gab und gibt es noch dort, wo die Verordnung über das Gesetz gestellt wurde. Das Gesetz zur Entflechtung des Handels muß in engem Zusammenhang mit dem Treuhandgesetz gesehen werden. Die Treuhand hat den Auftrag, die ehemals sogenannten volkseigenen Betriebe zu privatisieren. Das gilt für die gesamte Wirtschaft, und das geht nur langsam und in Jahren. Um die Problematik des fehlenden Wettbewerbs im Handel so schnell wie möglich zu beseitigen, wurde das Gesetz zur Entflechtung des Handels geschaffen. Damit sollte die Privatisierung des ehemaligen volkseigenen Handels beschleunigt und ein gesunder markt- wirtschaftlicher Wettbewerb gefördert werden. Genau das ist durch die Verordnung vom 25. Juli 1990 in verschiedenen Gebieten unseres Landes verhindert worden. Dort, wo die Ausschreibung und Vergabe der Objekte ordentlich verlaufen ist oder noch verlaufen wird, so, wie das Gesetz das fordert, hat die Aufhebung der Verordnung auch keine Folgen für die Beteiligten. Für mich ist es unbegreiflich, meine Damen und Herren, daß sich gerade Arbeitnehmervertreter für die Interessen einiger ganz weniger Handelsriesen und der alten Wasserköpfe in den Betrieben ein-setzen. (Beifall) Dabei soll jeder seine Chance haben - der Kollege aus der Verwaltung, der Handelsbetrieb aus der Bundesrepublik und vor allen Dingen der Kollege oder die Kollegin hinter dem Verkaufstisch. Positive Beispiele gibt es für ganze Regionen. Dort ist für die Landratsämter und Stadträte das jeweils günstige Angebot nicht bei dem, der das meiste Geld bietet, sondern relativ unabhängig davon der, der das beste Konzept zur Führung des Geschäftes vorlegt. Ich sage nur Stichworte - z. B. Erhaltung, Erweiterung, Arbeitsplätze, Arbeitskräfte. Unbeschadet dessen, daß eine Verordnung, die dem Gesetz entgegensteht, auf jeden Fall aufgehoben werden müßte, bleibt es dem Ministerium mit der Treuhandanstalt Vorbehalten, eine entsprechende Verfügung oder ähnliches herauszugeben, um das Gesetz in Geist und Buchstaben auszulegen und zu klären. Wie mir Herr Engel vom Ministerium für Handel und Tourismus vorhin mitteilte, ist diese Verordnung der Treuhand unter Berücksichtigung des Gesetzes bereits erarbeitet. Dabei kommt das Ministerium unserer Intention nach zur Aufhebung dieser Verordnung und der Schaffung einer neuen Vorschrift. Um Buchstaben und Geist des Gesetzes, wie es in der Kammersitzung am 6. Juli von 2 Rednern auch in Frage und Antwort erklärt wurde, zu garantieren, bitte ich Sie, verehrte Abgeordnete, diesem Beschluß mit genauso großer Mehrheit über alle Fraktionen hinweg zuzustimmen, wie Sie in der damaligen Sitzung dem Gesetz zugestimmt haben. Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit. (Beifall) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Danke schön. Es liegt eine Wortmeldung vor, und zwar von der Fraktion der F.D.P. Eine Anfrage? - (Hacker: Eine Wortmeldung dazu.) Bitte, zunächst eine Anfrage. Hacker (SPD): Herr Abgeordneter! Es tut mir leid, daß wir nicht termingerecht zuarbeiten konnten. Das ist aber auch der Tatsache geschuldet, daß sich viele Dinge im Hause überschlagen. Ich möchte aber doch noch einmal auf Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Es ist also ein Redebeitrag. Den könnten Sie dann hier vorn abgeben, das ist auch möglich, wenn es keine Frage ist. Bitte schön, dann erst der Abgeordnete Dörr. Dörr (F.D.P.): Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Diese Verordnung zur Entflechtung des Handels in den Kommunen vom 25. Juli hat wie alle Verordnungen etwas Gutes und etwas weniger Gutes. Der Rechtsausschuß hat sicherlich recht, daß er rechtens ist und auch durchsetzbar, aber nicht alles, was rechtens ist, ist auch gerecht, und der ist nicht ganz gerecht. Wir beantragen deshalb als Fraktion der F.D.P.: Die Volkskammer möge beschließen und der Ministerrat wird beauftragt, die Verordnung vom 25.7.1990 zum Gesetz zur Entflechtung des Handels in den Kommunen vom 6.7.1990 dahingehend zu ändern, daß die Verordnung nicht gegen Festlegungen des Gesetzes verstößt, d. h. also, eine Rechtmäßigkeit dieser Verordnung muß hergestellt werden. Wir bitten den Ministerrat, das schnellstmöglich zu tun, damit die Entflechtung des Handels so schnell und so gerecht wie möglich durchgeführt werden kann. Danke. (Beifall) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Das ist also ein Abänderungsantrag zu der Vorlage des Ausschusses. Es hat zunächst das Wort der Abgeordnete Hacker. Hacker (SPD): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte mich-noch einmal beim Ausschußvorsitzenden entschuldigen, daß wir nicht termingerecht zuarbeiten konnten, aber die Gründe liegen auf der Hand. Ich möchte mich aber doch noch einmal an den federführenden Ausschuß und persönlich an Sie, Herr Vorsitzender, wenden. Die Gründe, weshalb wir als Volkskammer über eine Verordnung entscheiden sollen, die der Ministerrat erlassen hat, und eine Initiative ergreifen sollen, diese Verordnung außer Kraft zu setzen, sind meines Erachtens nicht klar dargestellt worden. Klar ist doch vielmehr, daß mit dem Gesetz, auf das wir uns hier beziehen - vom 6. Juli 1990 zur Entflechtung des Handels in den Kommunen -, ein Auftrag erteilt wurde, die Entflechtung und damit Privatisierung durchzuführen, ohne das hier nähere Ausführungsbestimmungen im Gesetz erlassen worden sind. Wer sich den Gesetzestext vornimmt, wird feststellen, daß der Text recht kurz und knapp gehalten ist und für den ausführenden Bereich, die das in den Kommunen zu verwirklichen haben, hier wenig Anleitung gegeben wird. Ich gehe hier deshalb davon aus, daß der Ministerrat mit der Verordnung vom 25. Juli 1990 hier den erforderlichen Rahmen konkreter gefaßt und gesteckt hat, und wenn wir heute dazu kommen, daß wir dem Ministerrat empfehlen, die Verordnung, die ja erlassen worden ist, um das Gesetz in der Praxis umzusetzen, aufzuheben, dann schaffen wir doch hier einen rechtsfreien Raum. Man kann über die Verordnung und über Nachbesserungen zur Verordnung sicherlich nachdenken. Dazu ist der Ministerrat 1607;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1607 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1607) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1607 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1607)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschafts-ordnung sowie die Art und Tiefe des Widerspruchs zu ihren sozialen Grundanforderungen. Sie kennzeichnet damit die Schwere des Angriffs auf die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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