Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 1590

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1590 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1590); gendhilfegesetzes als Empfehlung an die künftigen Länder im Sinne einer Bedarfsorientierung. Damit soll verhindert werden, daß Kindereinrichtungen geschlossen werden, für die Bedarf besteht. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei CDU/DA, DSU und F.D.P.) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Schmieder: Danke schön. Zum Abschluß der Debatte bitte ich die Abgeordnete Landgraf von der Fraktion der DSU, ihr Statement abzugeben. Bitte schön. Frau Landgraf für die Fraktion der DSU: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die DSU begrüßt grundsätzlich die Erhaltung der Krippen und Kindergärten, aber die DSU befürwortet nicht, daß schon heute in das Hoheitsrecht der Länder bzw. der Kommunen eingegriffen wird. Die jetzige Regierung ist nicht berechtigt, dem vorzugreifen. Wenn überhaupt, dann kann höchstens das gesamtdeutsche Parlament noch einmal dazu in Beratung gehen; denn die sind letzten Endes die Zahler, und wir können denen heute hier keine Vorschriften machen. - Danke. (Schwacher Beifall bei DSU und CDU/DA) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Schmieder: Danke schön. Damit ist die Aussprache oder die Abgabe der Statements beendet. Meine Damen und Herren! Das Präsidium schlägt vor, den gemeinsamen Antrag der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Grüne auf Drucksache Nr. 222 zu überweisen zur federführenden Beratung an den Ausschuß für Familie und Frauen und zur Mitberatung an den Ausschuß für Bildung und den Haushaltsausschuß. Wer mit diesem Überweisungsvorschlag einverstanden ist, den bitte ich um das Handzeichen. - Danke schön. Gegenstimmen? - Danke. Stimmenthaltungen? - Bei wenigen Gegenstimmen und wenigen Stimmenthaltunen ist die Überweisung so beschlossen. Meine Damen und Herren! Wir treten jetzt in eine Pause ein und unterbrechen die 34. Tagung bis 14.30 Uhr. - Danke schön. (Unterbrechung der Sitzung) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Meine Damen und Herren! Wir setzen die Beratungen fort. Ich rufe auf Tagesordnungspunkt 10: Antrag des Ministerrates Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden (1. Lesung) (Drucksache Nr. 213) Ich bitte zunächst den Vertreter des Ministerrates, Herrn Staatssekretär Dr. Walther, diesen Gesetzentwurf zu begründen. - Bitte schön, Herr Staatssekretär. Dr. Walther, Staatssekretär im Ministerium der Justiz: Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Gesellschaftliche Gerichte als Bestandteil des Gerichtssystems in der DDR können nach dem Wirksamwerden des Beitritts zum Geltungsbereich des Grundgesetzes keinen Bestand mehr haben. Sie lassen sich nicht in die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Gerichtsstruktur einfügen. 1590 Unabhängig davon ist festzustellen, daß die gesellschaftlichen Gerichte eine umfangreiche wirksame Rechtsarbeit geleistet haben. Im Jahre 1989 allein führten die Konfliktkommissionen und die Schiedskommissionen insgesamt rund 85 000 Beratungen durch, darunter rund 54 000 Beratungen zur Beilegung von Arbeitsrechtsstreitfällen. Gegenüber 315 000 Bürgern, die ehrenamtlich in einem gesellschaftlichen Gericht wirkten, gebührt für ihren Einsatz zum Schutze der persönlichen Rechte und der Interessen der Bürger sowie zur Vorbeugung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen unser Dank. Die im Rahmen der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte entwickelten Formen der Beteiligung des Volkes an der Rechtspflege sollten erhalten und unter Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien neu konzipiert werden. Wir sollten auf die Möglichkeit außergerichtlicher Streitbeilegung in unserem Lande nicht verzichten. Auch in der Bundesrepublik haben sich auf diesem Gebiet vielfältige Formen herausgebildet. Ihre Nutzung ist zum Teil in Rechtsvorschriften verbindlich geregelt. Mit dem Entwurf des vorgelegten Gesetzes soll ein möglichst reibungsloser Übergang von der Tätigkeit gesellschaftlicher Gerichte zu den Schiedsstellen als einer Form außergerichtlicher Streitbeilegung geschaffen werden. Die Schiedsstellen sollen für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen zuständig sein. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet das Schlichtungs verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche statt, soweit die Schiedsstellen für Arbeitsrecht oder die Kammern für Arbeitsrecht der Kreisgerichte nicht zuständig sind. Es ist darauf gerichtet, den Rechtsstreit im Wege der Einigung gütlich beizulegen. Das Schlichtungsverfahren wird auf Grund eines Antrages einer der am Rechtsstreit beteiligten Personen durchgeführt, ist aber nicht zwingend der Einreichung einer gerichtlichen Klage vorgeschaltet. Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen umfaßt einerseits das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage gemäß § 380 Strafprozeßordnung, andererseits das Verfahren zur außergerichtlichen Erledigung einer Strafsache. In dem Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf ist vorgesehen, daß die Schiedsstellen die von der Landesjustizverwaltung zu bezeichnende Vergleichsbehörde im Sinne des §380 Strafprozeßordnung sind. Die Erhebung einer Klage wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung gemäß §§223 und 230 Strafgesetzbuch, Bedrohung und Sachbeschädigung wird erst zulässig, nachdem die Sühne vor dieser Vergleichsbehörde erfolglos versucht worden ist. Die Regelungen zum Schlichtungsverfahren zur außergerichtlichen Erledigung einer Strafsache gehen über vergleichbare Regelungen in der Bundesrepublik hinaus. Sie knüpfen jedoch an die dort gesammelten Erfahrungen auf dem Gebiet des Täter-Opfer-Ausgleichs an. Ebenso knüpfen sie an die in unserem Lande bewährte Praxis der Übergabe von Strafsachen zur Beratung und Entscheidung an gesellschaftliche Gerichte an. Das Schlichtungsverfahren zur außergerichtlichen Erledigung einer Strafsache ist darauf gerichtet, den durch die Straftat gestörten sozialen Frieden wieder herzustellen und den Ausgleich zwischen Täter und Opfer zu erreichen. Bei einem Vergehen, dessen Folgen geringfügig sind, kann der Staatsanwalt bei geringer Schuld des Täters und mit dessen Zustimmung die Sache einer Schiedsstelle übergeben, insbesondere wenn dadurch eine außergerichtliche Erledigung der Sache namentlich im Wege der Wiedergutmachung oder des Täter-Opfer-Ausgleichs zu erwarten ist und kein öffentliches Interesse an der Erhebung der öffentlichen Klage besteht. Die Praxis wird zeigen, inwieweit die Bestimmungen zur außergerichtlichen Erledigung einer Strafsache geeignet sind, später in eine entsprechende gesamtdeutsche Regelung einzufließen. Meine Damen und Herren! Das Gesetz über die Schiedsstellen;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1590 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1590) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1590 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1590)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten des Gegners und feindlich-negativer Kräfte, der bearbeiteten Straftaten sowie der untersuchten Vorkommnisse erzielt. Auf dieser Grundlage konnten für offensive Maßnahmen der Parteiund Staatsführung Ausgangsmaterialien zur Verfügung gestellt werden. Es konnten erneut spezielle Materialien zur Geschichte der deutschen und der internationalen Arbeiterbewegung, insbesondere des antifaschistischen Widerstandskampfes erarbeitet und Genossen Minister sowie anderen operativen Diensteinheiten zur Verfügung gestellt werden. Auf Anforderung operativer Diensteinheiten wurden im Oahre insgesamt Speicherauskünfte - mehr als im Vorjahr - zu Personen und Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auch die Erwartung, eine Rolle, ohne politisches Engagement leben lieh persönlichen Interessen und in der reize ausschließ-und Neigungen nachgоhen. Die untersuchten Bürger der fühlten sich in der sozialistischen Gesellschaft auftreten? Woran sind feindlich-negative Einstellungen bei Bürgern der in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu dokumentieren, ob der Auftrag durchgeführt wurde und welche weiteren politisch-operativen Maßnahmen, insbesondere zur Auftragserteilung und Instruierung der und festzulegen sind.

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