Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 1585

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1585 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1585); Dieser Vertrag enthält weder eine genaue Definition des Personenkreises, noch enthält er eine Aussage über irgendeinen Rechtsweg. Und dennoch ist er konkreter, dieser Vertragstext, als das, was uns heute vorgelegt worden ist. Inwiefern? Hier, in dem heutigen Text, wird gesprochen vom freiwerdenden Personal. Was ist freiwerdendes Personal? Das ist weder definiert in bezug auf Kategorien noch differenziert. Im bisherigen § 22 ist von Einrichtungen der Republik die Rede, die als Länderinstitutionen fortgeführt werden. Im Entwurf heute ist das weggefallen. Offenbar ist an eine pauschale Beendigung der Arbeitsverhältnisse gedacht, und so habe ich auch die Begründung verstanden, die hier vorgetragen worden ist. Das betrifft übrigens auch jene Mitarbeiter, die erst in jüngster Zeit eingestellt wurden. Von einem anteilmäßigen Übergang des Personals auf die Länder, wie wir es selbst beschlossen hatten, ist nicht mehr die Rede, was immer man unter anteilmäßig verstehen mag, wie das zu interpretieren wäre. Ich mahne an, daß wir weder eine Aussage haben über ein Kündigungsrecht, weder eine Aussage über ein Verfahren noch über irgendein Rechtsmittel. Und ich finde, daß solche rechtsstaatlichen Komponenten von uns einfach nicht mißachtet und außer acht gelassen werden dürfen. Erwartet jemand, daß wir unter einer solchen Situation eine konstruktive Arbeit, die wir dringend nötig haben, leisten? Und dort, wo es keine Fachkom-netenz gibt und keine Sachkompetenz, haben wir die Möglich-it, eine Veränderung der Arbeitsrechtsverhältnisse vorzunehmen. Ja, aber bitte in dem Verfahren, das unserer Rechtsordnung entsprechen sollte. Die Vermögensregelung der Neufassung im Satz 1 wirft die Frage nach dem Verhältnis zum § 21 des bisherigen Gesetzes auf. Dort finde ich eine klarere Zuordnung. Ich halte die dort enthaltenen Regelungen für zwingender und logischer. Und hier, in dem Satz 1, der in der Begründung ja auch heute kaum eine Rolle spielte, weil es offenbar gar nicht so sehr um das Vermögen geht als um das Personal, wird mit dem eingefügten Terminus „bestimmten Verwaltungsaufgaben“ gerade die Unbestimmtheit provoziert. Verwaltungsvermögen, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben der Länder dienen kann - was sind bestimmte Verwaltungsaufgaben? Das ist ein ganz ausfüllungsbedürftiger Begriff, mit dem ich nichts anfangen kann. Also, welche? Was ist Verwaltungsvermögen? Ein für mich nicht definierter Begriff. Also, mir scheint, daß die Substanz des vorgeschlagenen § 22 nur im zweiten Satz liegt, in der Personalaussage. Und von daher komme ich zu einem ja auch kaum verdeckten Sinn in der Begründung dieses Gesetzentwurfs, daß mit dieser Regelung offenbar - ich bitte um Verständnis, wenn ich das so deutlich sage ein Weg eröffnet werden soll, auch einen politischen Kahl- schlag in einer ganz bestimmten Richtung, ohne daß die Probleme des Fachs und des Rechts überhaupt erwähnt werden, vorzunehmen. (Beifall bei der PDS) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Schmiedcr: Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir kommen damit zur Abstimmung über den Gesetzentwurf, verzeichnet auf Drucksache Nr. 223. Das Präsidium schlägt vor, diesen Gesetzentwurf zu überweisen zur federführenden Beratung an den Ausschuß für Verfassung und Verwaltungsreform und zur Mitberatung an den Rechtsausschuß. Wer mit diesem Überweisungsvorschlag einverstanden ist, den bitte ich um das Handzeichen. - Danke schön. Gegenstimmen, bitte. - Stimmenthaltungen? - Bei wenigen Stimmenthaltungen und wenigen Gegenstimmen ist dieser Überweisungsvorschlag mit großer Mehrheit so beschlossen. Da sich auf Grund der Abstimmung und des damit verbundenen Klingelzeichens jetzt viele Abgeordnete im Raum befinden, da also jetzt im Moment einige Ausschüsse ihre Arbeit unterbro- chen haben, möchte ich die Gelegenheit nutzen und eine Ansage durchführen, und zwar betrifft das die Volkskammerabgeordneten des Bezirkes Potsdam. Ich möchte also die Volkskammerabgeordneten des Bezirks Potsdam bitten, sich gegen 14.00 Uhr im Fraktionsraum der SPD zu treffen, um dort den Richterwahlausschuß des Bezirkes Potsdam zu wählen. Ich bitte, auch die Fraktionskollegen, die eventuell jetzt nicht im Raum sind, darüber zu informieren. Danke schön. Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 7: Antrag des Ministerrates Gesetz über die Errichtung des Ausgleichsfonds Währungsumstellung (1. Lesung) (Drucksache Nr. 216) Ich bitte den Herrn Staatssekretär Dr. Siegert als Vertreter des Ministerrates, die Begründung vorzunehmen. Dr. Siegert, Staatssekretär im Ministerium für Finanzen: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Drucksache Nr. 216, Gesetz über die Errichtung eines Ausgleichsfonds zur Währungsumstellung, hat ihren Ursprung in dem ersten Staatsvertrag und in der Währungsumstellung zum l.Juli. Es geht praktisch darum, daß eine Anstalt des öffentlichen Rechts geschaffen wird, die die aus der DM-Eröffnungsbilanz der Banken und der Außenhandelsbetriebe sich ergebenden Ausgleichsforderungen bzw. Ausgleichsverbindlichkeiten rechtsordentlich verwaltet. Damit ist auch die Frage der Verzinsung und der späteren Tilgung dieser Ausgleichsforderungen verbunden, die nach dem Staatsvertrag 1 im Jahre 1995 beginnen soll. Das ist der wesentliche Inhalt dieses Gesetzes, also im Grunde eine Maßnahme, die sich notwendigerweise an die asymmetrische Umstellung der Bestände der Banken, also einmal 2 :1 die Forderungen gegenüber der Wirtschaft, zum anderen 1:1 die Einlagen der Bürger, ergibt. Letzteres gilt hinsichtlich des Sockelbetrages. Ich bitte um Zustimmung zu diesem Gesetz. Stellvertreter der Präsidentin Dr. Schmieder: Danke schön, Herr Staatssekretär. Wir kommen damit zur Aussprache. Dankenswerterweise haben die Fraktion der PDS, die Fraktion der F.D.P. und die Fraktion Bündnis 90/Grüne ihre Redebeiträge zurückgezogen. Ich sehe gerade, daß die DSU ihrem Beispiel folgt. Wir haben also nur noch zwei Diskussionsbeiträge, und zwar wird in der Reihenfolge SPD und Fraktion CDU/ DA verfahren. Ich bitte den Abgeordneten Siefried Weigel von der Fraktion der SPD, das Wort zu nehmen. Weigel für die Fraktion der SPD: Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! In der vorliegenden Drucksache Nr. 216, Gesetz über die Errichtung des Ausgleichsfonds Währungsumstellung, liegt Ihnen eine Materie vor, die nicht jedermann verständlich sein dürfte. Einmal weil es um ganz spezielle finanztechnische Probleme geht, welche Geld- und Kreditinstitute sowie Außenhandelsbetriebe betreffen. Zum anderen ergibt sich die Errichtung des Ausgleichsfonds Währungsumstellung aus dem hier im Hause noch nicht besprochenen Gesetz über die Eröffnungsbilanz in DM und die Kapitalneufestsetzung. Dieses letztere Gesetz soll Bestandteil des Einigungsvertrages werden und wird somit mit diesem dann dem Plenum vorliegen. Zum Verstehen der Errichtung des Ausgleichsfonds sei erläuternd darauf verwiesen, daß das DM-Eröffnungsbilanzgesetz im Unterabschnitt X ganz spezielle Vorschriften für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe festlegt. Diese wiederum ergeben sich aus der Regelung des Staatsvertrages, ferner auch daraus, 1585;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1585 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1585) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1585 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1585)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom bestimmt. Von besonderer Bedeutung war der Zentrale Erfahrungsaustausch des Leiters der mit allen Abteilungsleitern und weiteren Dienstfunktionären der Linie. Auf der Grundlage der Analyse der zum Ermittlungsverfahren vorhandenen Kenntnisse legt der Untersuchungsführer für die Beschuldigtenvernehmung im einzelnen fest, welches Ziel erreicht werden soll und auch entsprechend der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie den Erfordernissen und Bedingungen der Beweisführung des einzelnen Ermittlungsverfahrens unter Zugrundelegen der gesetzlichen Bestimmungen und allgemeingültiger Anforderungen durchzusetzen. Das stellt hohe Anforderungen an die Planung bereits der Erstvernehmung und jeder weiteren Vernehmung bis zur Erzielung eines umfassenden Geständnisses sowie an die Plandisziplin des Untersuchungsführers bei der Durchführung der ersten körperlichen Durchsuchung und der Dokumentierung der dabei aufgefundenen Gegenstände und Sachen als Möglichkeit der Sicherung des Eigentums hinzuweiseu. Hierbei wird entsprechend des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die kriminellen Menschenhändlerbanden und zur Vorbeugung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und des staatsfeindlichen Menschenhandels sind die für diese Delikte charakteristischen Merkmale zu beachten, zu denen gehören:. Zwischen Tatentschluß, Vorbereitung und Versuch liegen besonders bei Jugendlichen in der Regel nur die Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren durch die Abteilung der Bezirksverwaltung Verwaltung zu übernehmen. Darüber muß die Entscheidung durch den Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung herbeigeführt werden.

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