Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 157

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 157 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 157); vor der Beschlußfassung in den neugewählten Gemeindevertretungen und Kreistagen diskutiert werden könnte. (Schwacher Beifall bei der PDS) Damit würde verhindert werden, daß ein grundlegendes Gesetz, das unmittelbar die Angelegenheiten dieser Ebenen regeln soll, ohne deren Einbeziehung verabschiedet wird. Wir schlagen deshalb vor, durch das Präsidium der Volkskammer die unverzügliche Übergabe des vorliegenden Entwurfes an die neugewählten Gemeindevertretungen und Kreistage zu veranlassen. Damit würde zugleich eine gute Orientierung für die Vorbereitung der konstituierenden Tagungen dieser Volksvertretungen gegeben, und verbreitete Unsicherheiten könnten noch vor der Beschlußfassung dieses Gesetzes weitestgehend beseitigt werden. - Ich danke Ihnen. (Beifall) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Schmieder: Vielen Dank dem Vertreter der Fraktion DBD/DFD. Damit haben jetzt alle Fraktionen einmal zu diesem Problemkreis gesprochen, und wir wenden uns jetzt den jeweils zweiten Rednern der Fraktionen der SPD, der PDS und der DSU zu. Da sich die ersten Redner sehr diszipliniert an die innerhalb der Fraktion vereinbarten Redezeiten gehalten haben, steht der SPD noch eine Re- ezeit von 12 Minuten zu, der PDS von 10 Minuten und der DSU von 8 Minuten. Es folgt jetzt der zweite Redner der Fraktion der SPD, der Abgeordnete Volker Schemmel. Schemmel (SPD): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich glaube wohl, daß wir auch weiterhin diszipliniert arbeiten. Ich freue mich, daß Sie das würdigen, und ich denke, daß wir auch mit der Redezeit weiterhin im reinen bleiben. Mein Fraktionskollege Richard Schröder hatte vor einiger Zeit hier Gelegenheit, weite Teile der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik aus dem Jahre 1968 bzw. 1974 als sozialistische Lyrik bzw. Prosa zu würdigen. Uns bliebe bei genauer Analyse heute Vorbehalten, dem Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen - bei Abkürzungsfreunden GöV genannt - gleiches zu bestätigen. Es wäre aus meiner Sicht geradezu unzumutbar, unsere neugewählten Kommunalabgeordneten mit dem „GöV“ und damit mit leeren Händen allein zu lassen, wenn es nunmehr tilt, kommunale Selbstverwaltung aufzubauen. (Beifall) Deshalb erachtet es unsere Fraktion für unbedingt erforderlich, ein Gesetz über die Selbstverwaltung der Kommunen zügig zu verabschieden. Die qualifizierte Vorarbeit unserer Fraktion, die zu einem Vorlauf in Meinungsbildung und Entscheidungsfindung führte, gestattete es uns, trotz des Termindrucks mit gutem Gewissen an der Ausschußarbeit mitzuwirken. Wir haben die von uns erstellten Arbeitspapiere mit dem vorliegenden Entwurf Drucksache 13 verglichen und festgestellt, daß bei einigen Veränderungen und Verbesserungen hier eine den Erfordernissen und vorliegenden Gegebenheiten entsprechende Vorlage eingereicht wurde. Wenn wir nunmehr das vorgegebene Grundmodell akzeptieren, sehen wir einige Verbesserungen, so unter anderem: Erstens: Die Regelungen zu Gemeindevertretung und -Verwaltung § 20 ff. könnten stärker strukturiert werden - nicht, um stärker zu dirigieren, sondern der Tatsache geschuldet, daß die kommuneinternen weiterführenden Satzungen noch nicht vorhanden sind und Konfliktpotentiale bei diesem Weg ins Neuland tunlichst vermieden werden sollten. Die von Regierungskommission und Minister ausgereichten Orientierungsrichtlinien gelangten ja auch vor dem 6. Mai - da wurden sie ausgereicht -schließlich nicht in die Hände derer, die jetzt Verantwortung tragen sollen. Zweitens wäre anzustreben, daß Gleichstellungsbeauftragte in Städten und größeren Gemeinden eingesetzt werden - eine Praktik, die ja in den meisten Bundesländern auch geläufig ist. Drittens könnten die Rechte und Pflichten der Gemeindeverbände bzw. -ämter stärker herausgearbeitet werden, da ja hier unter anderem neben weiteren Vorteilen auch eine ökonomische Entlastung der Gemeinden erreicht werden kann. Viertens regelt § 28.1 die Wahl der Beigeordneten aus unserer Sicht nicht exakt, und im § 28.4 kann die vorgeschlagene Konfliktlösung im Verwaltungsbereich eher zum Konfliktstoff geraten. Hier sollten wir jedoch noch etwas im Ausschuß nachhelfen. Das Gleiche gilt übrigens für die Kreisebene. Ich verweise auf §90. Fünftens: Neben dem von Dr. Timm bereits zitierten § 71 wird auch im § 93 dem Kreis formal das Recht auf Erheben von Steuern eingeräumt. Hier ist Überprüfung notwendig wegen erforderlicher späterer Angleichung. Sechstens ist im § 62 die Rechtsaufsicht im kommunalen Bereich unklar geregelt. Siebentens: Der Teil 3 - Übergangs- und Schlußbestimmungen - sollte über bisher Vorgetragenes hinaus auch um das weitere Ausgestaltungsrecht der Kommunalverfassung durch die Länder ergänzt werden. Achtens: Die vom Vorredner schon angesprochene Ausländerproblematik - § 13.2 - ist auch aus unserer Sicht überprüfbar. Bei der Berücksichtigung dieser und weiterer Korrekturen bzw. Ergänzungen kann ich mir eine schnelle und qualitative Verbesserung des Entwurfs mit baldiger Verabschiedung vorstellen. Die SPD-Fraktion spricht sich für eine Überweisung in den Ausschuß Verfassung und Verwaltungsreform als federführenden Ausschuß aus. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Schmieder: Vielen Dank. - Als nächste spricht die zweite Rednerin der Fraktion der PDS, die Abgeordnete Bärbel Kozian. Frau Kozian (PDS): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Werte Gäste! Als einzige Frau zu diesem Thema reden zu dürfen, ehrt nicht nur mich, sondern auch unsere Fraktion. Als Mitglied meiner Fraktion und nicht zuletzt auch als neugewähltes Mitglied der Volksvertretung einer Gemeinde, in der ich erneut für das Amt des Bürgermeisters kandidiere, stimme ich dem Gesetzentwurf für die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR weitgehend zu. Soll dieses Gesetz jedoch im weitesten Sinne eigenes Verantworten und Mittun motivieren und das Handwerkszeug für eine kommunale Selbstverwaltung sein, mit deren Übergang zum Inkrafttreten sich viele Hoffnungen und Erwartungen der Bürger auf eine spürbare Verbesserung der Alltagsprobleme in den Städten und Dörfern sowie die Lösung bestehender sozialer, kultureller, ökologischer und anderer Probleme verbinden, muß sich die Regierung Gedanken machen, wie die Kommunalverfassung noch mehr Hilfe und Unterstützung für die zu lösenden Aufgaben in den Kommunen geben kann. 157;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 157 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 157) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 157 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 157)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Damit werden zugleich Voraussetzungen zur Gewährleistung der Objektivität der Begutachtung dem Sachverständigen nur jene Aussagen von Beschuldigten und Zeugen zur Verfügung zu stellen, die entsprechend der Aufgabenstellung die Lösung des Auftrags gewährleisten.

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