Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 154

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 154 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 154); Bürgermeisters zu stärken, indem die Amtszeit der Bürgermeister nicht gemäß §27 Abs. 2 begrenzt wird. Der Minister hat selbst eine Korrektur des Paragraphen in der Begründung der Gesetzlichkeit angedacht. Wir haben schon in unserer Stellungnahme zur Regierungserklärung angekündigt, daß wir Druck machen werden, um rechtsstaatliche Verhältnisse auch auf diesem Gebiet rasch herbeizuführen. Dazu gehört unserer Auffassung nach die Einführung eines Beamtenrechts mit dem Ziel, eine überparteiliche, nur den Parlamenten und dem Bürgerwohl verpflichtete Verwaltung zu schaffen. Wir erheben diese Forderung auch deshalb erneut, weil die jetzt nach den Kommunalwahlen dringend benötigten Verwaltungskräfte ihrer beruflichen und sozialen Perspektive sicher sein müssen. (Vereinzelt Beifall) Angesichts des schnell voranschreitenden Prozesses der deutschen Einheit sollte dieses von uns zu beschließende Gesetz als Rahmengesetz kenntlich gemacht werden. Ein solches Rahmengesetz wird unserer Auffassung nach die Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben der künftigen Länder nicht beeinträchtigen. Die Kommunen erhalten somit auch den notwendigen Spielraum, um nach dem heute hier schon angesprochenen Prinzip der Einheitlichkeit und Unterschiedlichkeit eigenständig handlungsfähig zu werden. Natürlich sehen wir unsere Entscheidung nicht losgelöst von einer Rechtsangleichung im Zuge der Vereinigung der beiden deutschen Staaten. Wir haben die Differenziertheit der Kommunalgesetzgebung in den Ländern der Bundesrepublik Deutschlands als auch die unverkennbaren Bestrebungen ihrer Vereinheitlichung in Betracht gezogen. Der uns vorliegende Gesetzentwurf wurde in unserer Fraktion und im dafür zuständigen Arbeitskreis beraten. Er entspricht unserer Auffassung über eine kommunale Selbstverwaltung und den Ausbau der Eigenverantwortung der Städte und Gemeinden. Er entspricht unseren Vorstellungen von einer Verwaltungsreform, da er die Demokratisierung der gesamten Leitungs- und Verwaltungstätigkeit im Sinne einer realen Entscheidungsbeteiligung der Bürger zum Inhalt hat. Der vorliegende Gesetzentwurf zeigt, daß es mit dem Übergang zur kommunalen Selbstverwaltung darum geht, alle politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bedingungen zu schaffen, die die Gemeinden in die Lage versetzen, über alle kommunalen Angelegenheiten wirklich selbst zu entscheiden. Mit diesem Verwaltungssystem kann eine wahrhaft liberale Mittelstandsförderungspolitik in Gang gebracht werden, da es mit seiner vorgesehenen Struktur und Arbeitsweise die Effektivität der Wirtschaft im Territorium sichert. Mit ihrer Verantwortung für Standortbestimmung und Gewerbezulassung von Betrieben erlangen die Gemeinden bestimmenden Einfluß auf die künftigen kommunalen Einnahmen und somit auch auf die Entwicklung ihrer Infrastruktur und auf die Finanzierung der Kultur und des Sozialwesens. Die Entwicklung der Wirtschafts- und Finanzkraft der Kommunen ist wohl die herausragende Aufgabe und daher schnellstmöglich in Angriff zu nehmen. Vordringlich erscheint uns dabei, unter anderem die Schaffung arbeitsfähiger Finanzämter mit der gleichen Intensität wie die Schaffung von Arbeitsämtern zu gewährleisten. Aber auch Detailfragen, z. B. im Bereich Umwelt, wo wir meinen, den Ansatz nicht in der fahrlässigen Zuwiderhandlung, sondern im Verursacherprinzip zu setzen, sollten mit weitem Blick nach vorn Berücksichtigung finden. Hierzu müssen unserer Meinung nach die zuständigen Fachminister umgehend die entsprechenden Gesetze erlassen. Die für uns so wichtige Frage nach Lastenausgleich für strukturschwache Gemeinden, von denen zur Zeit in der DDR viele nicht lebensfähig sind, muß für eine Übergangszeit gesetzlich geregelt werden. Nachteile von Gemeinden, die schon heute mit Liquiditätsschwierigkeiten zu kämpfen haben, sind dadurch auszugleichen. Viele Fragen, die zwingend die beschleunigte Bildung kommunaler Spitzenverbände im Sinne des § 7 erfordern. Die Fraktion der Liberalen sieht im Entwurf des Gesetzes eine gute Grundlage, in Bälde die Gesetzlichkeit beschließen zu können. - Ich bedanke mich. (Beifall, vor allem bei den Koalitionsparteien) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Schmieden Vielen Dank dem Abgeordneten Dietmar Schicke von der Fraktion der Liberalen. Für die Fraktion Bündnis 90/Grüne spricht jetzt der Abgeordnete Dr. Bernd Reichelt. Dr. Reichelt (Bündnis 90/Grüne): Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Eine Kommunalverfassung regelt die Aufgaben und die prinzipielle Arbeitsweise der Gemeinden innerhalb der kommunalen Selbstverwaltung. Der Entwurf dieses Gesetzes findet in unserer Fraktion prinzipielle Zustimmung. Es ist ein Gesetz, das nach erfolgter Kommunalwahl eine besondere Dringlichkeit besitzt, verabschiedet zu werden. Zunächst einige einleitende Worte: Wie schon durch meine Vorredner gesagt wurde, ist es dringend notwendig, auch die derzeit geltende Verfassung zu ändern, die z. B. im Artikel 81 noch sagt, daß die örtlichen Volksvertretungen Organe der Staatsmacht sind. Wir brauchen also einen Passus in der Verfas sung, der die kommunale Selbstverwaltung garantiert. Da könnte z. B. Artikel 50 der Verfassung des Runden Tisches sein oder der Artikel 28 des Grundgesetzes. Wir tendieren naturgemäß zu dem Artikel 50 der Verfassung das Runden Tisches. Der vorliegende Entwurf sollte meines Erachtens, das wurde auch schon von meinen Vorrednern gesagt, eine Übergangsregelung darstellen, bis die Länder ihre Landesverfassung und dann ihre Gemeinde- und Kreisordnung geschaffen haben. Das würde dem föderalistischen Prinzip entsprechen und landesspezifische Bedingungen besser berücksichtigen. Es sollte also im Gesetz vermerkt werden, daß das Landesrecht in diesem Sinne vorgeht. Nun möchte ich zu einigen Schwerpunkten kommen. Die Bedeutung des Schutzes der natürlichen Umwelt steht im § 2 als Selbstverwaltungsaufgabe an vorletzter Stelle vor der Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit. Es scheint nicht nur hier formal gering beachtet zu sein, sondern im § 32 bei den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen wird die Ökologie auch nicht berücksichtigt. Wir würden Vorschlägen, daß die Notwendigkeit im § 32 nicht nur einen gesamtwirtschaftlichen Aspekt hat, sondern auch ein ökologisches Gleichgewicht anzustreben ist. Dasselbe gilt für den § 32 Abs. 2, daß der Haushalt sparsam, ökologisch un wirtschaftlich zu führen ist. - Zur Frage der Finanzierung der Kommunen sehen wir in der Gegenwart zwei Probleme. Eins wurde schon genannt. Nach unseren Informationen ist die Finanzierung der Kommunen für 1990 praktisch nicht gesichert. Lauf Staatsvertrag erhalten die Gemeinden auch erst ab 1991 die im §4 erwähnten Steuern. Wenn das also der Fall ist, fehlt eine entsprechende Übergangsregelung, die diesen Finanzausgleich regelt. Eine Aufgabe der Kommunen laut § 2 ist die gesundheitliche und soziale Betreuung, die in der Bundesrepublik beim Land liegt. Die Aufgabe könnte übertragen werden dort. Bei uns scheint sie in unserer Kommunalverfassung keine übertragene Aufgabe zu sein, das heißt, daß die Sozialleistungen von den Kommunen bezahlt werden müßten. Laut Staatsvertrag trägt die DDR jedoch die Sozialausgaben, und damit würden diese Sozialausgaben im wesentlichen auf die Kommunen fallen. Durch die zu erwartenden erhöhten Ausgaben in diesem Bereich können dann die Städte und Gemeinden kaum noch in der Lage sein, ihre Pflichten zu erfüllen und müßten sich wahrscheinlich verschulden oder ihr kommunales Vermögen veräußern. (Zuruf: Herr Kollege Reichelt, woher kennen Sie denn den Staatsvertrag schon?) 154;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 154 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 154) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 154 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 154)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren sind gut geeignet, einen Beitrag im Kampf gegen den zunehmenden Umfang und die zunehmende Variabilität vor allem öffentlichkeitswirksamer feindlich-negativer Vorgehensweisen im Bereich der politischen Untergrundtätigkeit, der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen über zunehmende feindliche Aktivitäten auf diesem Gebiet unterstrichen. Das bezieht sich auf die Einschleusung entsprechender feindlicher Kräfte und ihre Spezialausbildung, die hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt der operativer! Verwendbarkeit dieser Personen für die subversive Tätigkeit des Feindes und zum Erkennen der inoffiziellen Kräfte Staatssicherheit in deh Untersuchüngshaftanstalten und Strafvollzugseiniichtungen, Unzulänglichkeiten beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Gewährleistung festgelegter individueller Betreuungsmaßnahmen für Inhaftierte. Er leitet nach Rücksprache mit der Untersuchungsabteilung die erforderliche Unterbringung und Verwahrung der Inhaftierten ein Er ist verantwortlich für die - materielle und finanzielle Bedarfsplanung und die rechtzeitige Waren- und Materialbereitstellung; Erarbeitung von Vorlagen für den Jahreshaushaltsplan und Richtwerten für die Perspektivplanung auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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