Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 148

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 148 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 148); Rechnungsprüfungsausschuß zu bilden. In kleineren Gemeinden können diese Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuß mit wahrgenommen werden. Die Ausschüsse werden künftig nicht allein nur beratend wirken. Gemäß den gesetzlichen und satzungsgemäßen Festlegungen können sie auch beschließen. In den Händen der Gemeindevertreter liegt es, weitere ständige oder zeitweilige Ausschüsse entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und Erfordernissen zu bilden. Es entspricht unserem Demokratieverständnis, daß bei der Bildung der Ausschüsse die in den kommunalen Parlamenten vertretenen Parteien und politischen Gruppierungen entsprechend ihren Sitzanteilen berücksichtigt werden sollen. Die Regelungen für die Gemeindevertretungen gelten analog für die Kreistage. 4. Der Gesetzentwurf hebt die hohe Verantwortung des Bürgermeisters für die gedeihliche Entwicklung der Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner hervor. Er hat die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten und deren Durchführung zu gewährleisten. Gegenüber der Gemeindevertretung ist er rechenschaftspflichtig. Als Repräsentant der Gemeinde steht der Bürgermeister an der Spitze der Gemeindeverwaltung und ist mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet. Diese Stellung des Bürgermeisters entspricht auch den Erfahrungen vieler Länder der Bundesrepublik Deutschland und findet zunehmend generelle Anerkennung. Im Ergebnis der Kommunalwahlen werden in diesen Tagen die Bürgermeister von der Gemeindevertretung für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Künftig sollte jedoch eine Direktwahl durch die Bürger der Gemeinde erfolgen, und die Amtszeit des Bürgermeisters sollte im Interesse von Kontinuität und Stabilität der Gemeinde auf sechs bis acht Jahre erweitert werden. Die Direktwahl wäre meines Erachtens ein weiterer bedeutsamer Schritt, um kommunale basisdemokratische Formen auszugestalten. 5. Kommunale Selbstverwaltung ist ohne breite, unmittelbare Bürgerbeteiligung nicht möglich. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält deshalb Regelungen, die dem Bürger-Antrag, dem Bürger-Entscheid und dem Bürger-Begehren sowie den Bürgerkomitees und Bürgerinitiativen namentlich in Siedlungen und Ortsteilen ein entsprechendes Gewicht verleihen. 6. Von grundlegender Bedeutung für den Übergang zur kommunalen Selbstverwaltung ist eine leistungsfähige und gut organisierte Gemeinde- und Kreisverwaltung. Der Gesetzentwurf sieht die Wahl von Beigeordneten vor, denen die Leitung von Dezernaten und Ämtern übertragen wird. Örtliche Räte als exekutive Organe soll es künftig nicht mehr geben. Der Bürgermeister ist jedoch verpflichtet, mit den Beigeordneten regelmäßige Beratungen durchzuführen, um die anstehenden kommunalen Angelegenheiten kollektiv zu erörtern und eine einheitliche Verwaltungsführung zu gewährleisten. Es entspricht den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung, daß die Gemeinden im Rahmen der Gesetze für die Organisation ihrer Gemeindeverwaltung selbst verantwortlich sind und über die zu schaffende Organisationsstruktur ohne Reglementierung von oben zu befinden haben. Von der Regierungskommission zur Durchführung der Verwaltungsreformen wurden dazu im April Rahmenorientierungen für den Aufbau der Gemeinde- und Kreisverwaltungen an alle Bürgermeister und Kreisratsvorsitzenden übergeben. Unter Beachtung der Prinzipien und Normen des heute vorliegenden Gesetzentwurfes sollen sie auch weiterhin als Entscheidungshilfe genutzt werden. Bei der Organisierung der Gemeinde- und Kreisverwaltungen sollte auch an Bewährtes angeknüpft werden. Das betrifft z. B. die Tätigkeit von Schulräten und Kreisärzten, denen künftig die Leitung von Dezernaten bzw. Ämtern obliegen kann. Die zuständigen Fachminister sind aufgerufen, durch Empfehlung und Beratung zum Aufbau leistungsfähiger Verwaltungsstrukturen beizutragen. Die Funktion der Obersten Rechtsaufsichtsbehörde sollte, so wie vorgeschlagen, vom Minister für Regionale und Kommunale Angelegenheiten wahrgenommen werden. Das kann nur im Zusammenwirken mit dem Minister des Innern geschehen. Entsprechend wäre der vorliegende Entwurf im § 62 Abs. 3 bis zur 2.Lesung zu ergänzen. Die Abgrenzung der Aufgaben und Befugnisse beider Ministerien ist durch den Ministerrat vorzunehmen. Verehrte Abgeordnete! Neben den rechtlichen Garantien kommunaler Selbstverwaltung sind materielle und finanzielle Garantien unumgänglich. Dazu gehört die Verantwortung der Kommunen für ihre Finanzen ebenso wie die Wiederherstellung ihrer Eigentümerrechte und die wirtschaftliche Betätigung und Beteiligung. In erster Linie geht es darum, Wirtschafts- und Gewerbeförderung zu betreiben und günstige Bedingungen für die Ansiedlung von Klein- und mittelständischen Betrieben zu schaffen. Diese Fragen nehmen zu Recht einen breiten Raum in der Kommunalverfassung ein. Sie müssen in kurzer Frist durch weitere gesetzliche Regelungen praktisch wirksam gemacht werden. Ihr Anliegen muß es sein, zur Dezentralisierung des . Staatshaushalts und zur marktwirtschaftlichen Entwicklung in den Kommunen beizutragen. Dazu gehört unter anderem ein Gesetz über die Haushaltsordnung der DDR, das die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Republik und der Länder für ihre Haushaltswirtschaft regelt. Dazu gehören weiter die Grundsätze über die Verteilung der Steuern sowie ein Gesetz über den Finanzausgleich zwischen der Republik und den Ländern. Noch im Mai werden dementsprechende Musterentwürfe, die das Ministerium der Finanzen erarbeitet hat, allen Städten und Gemeinden zur Verfügung st hen. Ohne einen Übergangszeitraum wird es nicht gehen, vt- manches z. B. auf dem Gebiet der Steuern bereits wirkt, anderes aber noch zu regeln ist. Es wird auch notwendig sein, bestimmte Grundsätze, die der Beschlußfassung der künftigen Landtage bedürfen, aber noch nicht beschlossen werden können, bereits jetzt als vorläufige Arbeitsgrundlage zu nutzen. Ich denke hier z. B. an die Musterentwürfe der Gemeindehaushaltsordnungen, die bei der Ausarbeitung der Haushaltsansätze für 1991 angewendet werden müssen. Sehr verehrte Abgeordnete! Mit der vorliegenden Kommunalverfassung werden Regeln geschaffen, die Auswirkungen auf fast alle gesellschaftlichen Bereiche haben. Reglementierende Vorschriften auf verschiedenen Gebieten, z. B. bei Investitionsund Standortentscheidungen, sind grundlegend zu verändern Neue, flankierende Rechtsvorschriften sind nötig. Das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4. Juli 1985 sollte außer Kraft gesetzt werden. Für besonders dringlich hält die Regierung, die kommunale Selbstverwaltung in geeigneter Weise verfassungsrechtlich zu verankern und entgegenstehende Festlegungen der Verfassung zu ändern. Da die Arbeiten an einer vorläufigen grundgesetz'' chen Regelung keine zeitgleiche Entscheidung mit einer bea sichtigten 2. Lesung zur Kommunalverfassung im Parlament erkennen lassen, würde die Regierung dazu mit der 2. Lesung einen entsprechenden Gesetzesvorschlag einbringen. Soweit, meine Damen und Herren, zur Begründung der Vorlage. Ich bedanke mich. Stellvertreter der Präsidentin Dr. Schmieder: Vielen Dank, Herr Minister. Wir kommen nun zur Aussprache. Das Präsidium der Volkskammer hat für die 1. Lesung folgende Redezeiten für die einzelnen Fraktionen festgelegt, und zwar je 20 Minuten für die Fraktionen CDU/DA, SPD und PDS, je 15 Minuten für die übrigen Fraktionen. Die Reihenfolge der Redner richtet sich nach der zahlenmäßigen Stärke der Fraktionen. Einige Fraktionen haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, zwei Redner zu benennen. Ich würde Vorschlägen, wir verfahren in folgender Reihenfolge: Es spricht jeweils der ejste Redner entsprechend der zahlenmäßigen Stärke der Fraktionen, im Anschluß daran für die drei Fraktionen, die zwei Redner benannt haben, wieder entsprechend der zahlenmäßigen Stärke der zweite Redner. Es beginnt die Fraktion der CDU/DA. Es spricht der Abgeordnete Thees. 148;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 148 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 148) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 148 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 148)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben. Zielpersonen sind in der Regel vom Typ Mehrzweck, Die Praxis hat bewiesen, daß sich diese Typen besonders gut eignen, da für Außenstehende nicht nur schlecht erkennbar ist, daß es sich um die richtigen Treffpartner handelt. Vom operativen Mitarbeiter, Instrukteur Residenten geht die Initiative zur Bekanntgabe des Erkennungszeichens aus. Der Treffort wird von den Treffpart-nern in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung enthielt - bezogen auf die Probleme der Planung der Arbeit mit eine ganze Reihe guter Hinweise, die sich bereits bewährten.

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