Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 147

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 147 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 147); Tagesordnungspunkt 5: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Grüne: Überprüfung der örtlichen Volksvertretungen auf eine eventuelle Zusammenarbeit mit dem ehemaligen MfS/ AfNS (Drucksache Nr. 17 a) Tagesordnungspunkt 6: Antrag der Fraktion der Partei des Demokratischen Sozialismus: Aktuelle Stunde zum Thema „Stand und Inhalt der Verhandlungen der Regierung der DDR und der Regierung der BRD über den Staatsvertrag zwischen der DDR und der BRD zur Schaffung einer Währungs-, Wirtschaftsund Sozialunion“. Ich rufe auf Punkt 1 der Tagesordnung: Antrag des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik: Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) (1. Lesung) (Drucksache Nr. 13). Die Vorlage des Ministerrates der DDR wird durch den Mini-sr für Regionale und Kommunale Angelegenheiten, Herrn Manfred Preiß, begründet. Bitte, Herr Minister Preiß! Preiß, Minister für Regionale und Kommunale Angelegenheiten: Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR, welches Ihnen mit der Drucksache Nr. 13 als Entwurf vorliegt, wird eine Aufgabenstellung der Regierungserklärung des Ministerpräsidenten vom 19. April 1990 vor dem Hohen Haus verwirklicht. Diese Kommunalverfassung ist ein bedeutender rechtlicher % Schritt zur Dezentralisierung der Macht. Sie ist darauf gerichtet, der kommunalen Selbstverwaltung als einem tragenden Prinzip demokratischer und sozialer Rechtsstaatlichkeit den Weg zu öffnen. Den Gemeinden wird gesichert, daß sie alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung lösen können. Nach fast 40 Jahren zunehmender Machtzentralisation erhal-die aus den Wahlen vom 6. Mai dieses Jahres hervorgegange- n kommunalen Parlamente Rechte und Befugnisse, mit denen sie tatsächlich in die Lage versetzt werden, das Wohl und das gesellschaftliche Zusammenleben der Einwohner der Dörfer und Städte zu fördern und zu gestalten. Damit gehört der Übergang zur kommunalen Selbstverwaltung zu den grundlegenden gesellschaftlichen Veränderungen in unserem Lande und bildet zugleich das Kernstück der in Gang gebrachten Verwaltungsreform. Bei der Erarbeitung des Entwurfs, in den zahlreiche Hinweise und Vorschläge aus den Kommunen eingeflossen sind, ließ sich die Regierung von folgendem leiten: Drittens schließlich liegen dem Gesetzentwurf die Prinzipien und Normen der Europäischen Charta der Kommunalen Selbstverwaltung vom 15. Oktober 1985 mit zu Grunde, um von Anfang an allgemein anerkannten gesamteuropäischen Standards kommunaler Selbstverwaltung zu entsprechen. Verehrte Abgeordnete! Mit der Beschlußfassung der Volkskammer über die Kommunalverfassung der DDR besteht die Chance einer weitgehenden Harmonisierung der kommunalen Gesetzgebung. Zugleich wird die Möglichkeit eröffnet, die vorgesehenen Regelungen durch Ländergesetze spezifisch auszugestalten. Gestatten Sie mir, auf einige wesentliche Aspekte der vorliegenden Kommunalverfassung einzugehen. 1. Es entspricht dem Verständnis kommunaler Selbstverwaltung, daß im Mittelpunkt des Gesetzes die Gemeinde als Bürgergemeinschaft steht. Dabei wird der Begriff der Gemeinde im umfassenden Sinne gebraucht, der die kreisfreien und kreisangehörigen Städte einschließt. Die sich selbst verwaltende Gemeinde ist die Grundlage des demokratischen Staates. Mit ihr ist das tägliche Leben der Bürger in erster Linie verbunden. Von ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung wird maßgeblich die Lebensqualität der Bürger bestimmt, hängt ab, ob sich die Menschen in ihrem Heimatort wohlfühlen oder nicht. Die Kommunalverfassung wird die bisherige Überbetonung der Bezirks- und Kreisfunktion deutlich zurückdrängen und die eigentliche Selbstverwaltungsaufgabe in die Hände der Gemeinde legen. Um für die neugewählten Kommunalvertretungen diesen eigenen Wirkungskreis möglichst deutlich zu machen, enthält der Gesetzentwurf im § 2 eine Darstellung wesentlicher eigener Angelegenheiten. Einen allumfassenden Aufgabenkatalog im Gesetz festzuschreiben ist kaum möglich. 2. Der Gesetzentwurf geht davon aus, daß Landkreise vor allem unter Berücksichtigung des Bestehens vieler kleiner Gemeinden auf lange Sicht unentbehrlich sind. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegt es ihnen, die öffentlichen Angelegenheiten in ihren Gebieten nach den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung zu regeln und zu verwalten, die übergemeindlichen Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen sowie die übertragenen Aufgaben als unterste staatliche Verwaltungsbehörde zu realisieren. Als genereller Grundsatz hat zu gelten, daß von den Landkreisen nur jene Aufgaben zu verwalten sind, die von den einzelnen Gemeinden auf sich allein gestellt nicht gelöst werden können. 3. Der Gesetzentwurf unterstreicht, daß die Gemeindevertretungen, die in den kreisfreien und kreisangehörigen Städten auch weiterhin die Bezeichnung „Stadtverordnetenversammlung“ tragen sollen, die wichtigsten und hauptsächlichsten Organe der kommunalen Selbstverwaltung sind. Niemand besitzt das Recht, die Tätigkeit dieser demokratisch legitimierten Volksvertretungen, ihre im Gesetzesrahmen grundsätzliche Zuständigkeit für alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft einzuschränken oder an ihre Stelle zu treten. Die Kommunalverfassung legt deshalb eindeutig fest, in welchen Fällen die Entscheidung einzig und allein den Gemeindevertretungen und den Kreistagen obliegt. Gleichzeitig wird auf alle reglementierenden Vorschriften verzichtet. Die neuen Kommunalvertretungen werden besonders durch ihre Ausschüsse jetzt wirklich zu arbeitenden und entscheidenden Körperschaften. Eine wichtige Rolle kommt dem Hauptausschuß zu. Er hat die Arbeit aller Ausschüsse zu koordinieren und Einfluß auf die Planung der wichtigsten Verwaltungsaufgaben zu nehmen. Der Hauptausschuß entscheidet in Angelegenheiten, die zwar der Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung obliegen, aber keinen Aufschub dulden. Neben dem Hauptausschuß verpflichtet der Gesetzentwurf die Gemeindevertretungen, einen Finanzausschuß und einen Erstens sind solche Regelungen zu schaffen, die dem Gemeinwohl der Bürger verpflichtet sind, eine breite Beteiligung der Bürger an den öffentlichen Angelegenheiten ermöglichen und die Effizienz der örtlichen Verwaltungen durch Sach- und Ortsgebundenheit sowie Bürgernähe erhöhen. Zweitens ist auch mit der Kommunalverfassung der Prozeß der Vereinigung beider deutscher Staaten zu befördern. Unter Beachtung und Wahrung eigener Erfahrungen in den Gemeinden und Kreisen wird deshalb eine weitgehende Rechtsangleichung auf dem Gebiet der kommunalen Selbstgesetzgebung, einschließlich kooperativer Strukturen auf kommunaler Ebene, angestrebt. 147;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 147 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 147) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 147 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 147)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermittlungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin, der Versicherung von Unterstützung beim ungesetzlichen Verlassen der unter anderem durch Versprechen von Ausschleusungen, sowie in Form von Aufforderungen zur Beteiligung an Widerstandshandlungen, wirksam.

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