Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 1408

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1408 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1408); Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik ist in Artikel 34 Abs. 1 folgendes bestimmt - ich darf zitieren „Die Deutsche Demokratische Republik schafft die Rechtsgrundlagen für eine dreistufige Finanzverwaltung entsprechend dem Gesetz über die Finanzverwaltung der Bundesrepublik Deutschland mit den sich aus diesem Vertrag ergebenden Abweichungen und richtet die Verwaltungen entsprechend ein.“ Mit dem vorliegenden Entwurf des Gesetzes über die Finanzverwaltung der DDR wird dieser Feststellung hinsichtlich der Schaffung der Rechtsgrundlagen entsprochen. Er stimmt in allen Fragen, die die Tätigkeit der in den §§ 1 und 2 genannten Behörden betreffen, inhaltlich und in der Gliederung mit dem Gesetz über die Finanzverwaltung der Bundesrepublik Deutschland überein. Behörden, die auf der Ebene der Republik nicht erforderlich sind, werden auch nicht gebildet. Das betrifft die sogenannten Oberbehörden, also ein zentrales Finanzamt, eine Republikschuldenverwaltung, die in den Gesetzentwurf nicht aufgenommen wurden. Ihre Aufgaben werden gegenwärtig noch durch das Ministerium der Finanzen und künftig durch Behörden des Bundes wahrgenommen, wie das zur Zeit entsprechend dem Staatsvertrag bereits durch die Bundesaufsichtsbehörden für das Kreditwesen und das Versicherungswesen geschieht. Warum, verehrte Abgeordnete, ist das Gesetz auch unter dem Gesichtspunkt der baldigen Vereinigung beider deutscher Staaten notwendig? Dafür sind zwei Faktoren maßgebend: Erstens bestehen bereits jetzt eine Reihe von Behörden, für deren Tätigkeit mit dem Gesetz der rechtliche Rahmen bestimmt werden muß. Das sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Monopolverwaltung für Branntwein. Zweitens besteht die Notwendigkeit, unverzüglich mit der Bildung von Finanzverwaltungsbehörden in den künftigen Ländern zu beginnen. Auch für sie muß der staatsrechtliche Rahmen klar sein. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Oberfinanzdirektionen, weil sie die Mittelbehörde sowohl der Republik, künftig also des Bundes, als auch der Länder sind. In ihnen ist die unmittelbare Leitung der örtlichen Behörden konzentriert. Als Abteilungen der Oberfinanzdirektionen, die Republikangelegenheiten, also Bundesangelegenheiten, erledigen, bestehen dann die Verwaltungen des Zolls und der Verbrauchssteuern, denen die Hauptzollämter nachgeordnet sind, und die Republikvermögensverwaltung. Ihnen unterstehen die Republikvermögensämter und die Republikforstämter. Die Landesfinanzverwaltung wird durch die Abteilungen Besitz- und Verkehrssteuern - ihnen nachgeordnet sind die Finanzämter - und die Abteilungen Landesvermögen und Bauverwaltung wahrgenommen. Es ist vorgesehen, in jedem Land eine Oberfinanzdirektion zu bilden. Mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik sollten diese Oberfinanzdirektionen soweit arbeitsfähig sein, daß sie Aufgaben, die bis dahin die Regierung der DDR bzw. die Bezirksverwaltungsbehörden erledigt haben, verantwortlich weiterführen können. Hier kommt es auf ein enges Zusammenwirken der Regierung mit den Gremien an, die die Länderbildung politisch und organisatorisch vorbereiten. Gegenwärtig arbeitet das Ministerium der Finanzen in Abstimmung mit den Regierungsbevollmächtigten, mit Experten der künftigen Länder daran, daß den Länderregierungen mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit bereits eine Mittelbehörde zumindest in den Keimformen zur Verfügung steht, auf die sie sich bei der Lösung der komplizierten Aufgaben, die eine Finanzverwaltung wahrzunehmen hat, stützen können. Wir fühlen uns hier als Sachwalter der künftigen Länder und bemühen uns um die Schaffung notwendiger Voraussetzungen, damit die Landesregierungen ihrer Verantwortung rasch gerecht werden können. Das kann sich aber nach unserer Auffassung nur auf klaren rechtsstaatlichen Grundlagen vollziehen. Ich bitte Sie, verehrte Abgeordnete, um Ihre Zustimmung. (Schwacher Beifall) Stellvertreter der Präsidentin Helm: Danke. - Es sind keine Anfragen. Ich eröffne die Aussprache. Dem Präsidium liegen zwei Wortmeldungen vor, und zwar von der Fraktion der SPD und von der Fraktion der PDS. Ich bitte den Abgeordneten Rudorf von der Fraktion der SPD, das Wort zu nehmen. Dr. Rudorf für die Fraktion der SPD: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auch wenn wir den Beitritt nach Artikel 23 bald haben und heute früh beschlossen haben, sind bestimmte Gesetze nach wie vor noch notwendig. Wir betrachten das auch so, daß der finanzielle Rahmen für die schon im Aufbau befindlichen Finanzämter und für die Umstrukturierung verschiedener anderer Dinge unbedingt geschaffen werden muß. Ich möchte an dieser Stelle auch noch darauf hinweisen, daß manches noch gar nicht bekannt ist, z. B. daß es in der Bundesrepublik eine andere Unterstellung für Forstämter, für Zollverwaltungsstellen, für Liegenschaftsdienste gibt. Wir erhalten immer noch Anfragen als Ausschuß für Finanzen, wenn es um solche Dinge geht, bzw. wir bekommen sie von dem Innenausschuß herübergereicht. Ich möchte an dieser Stelle noch einmal ganz klar sagen: In dem Finanzverwaltungsgesetz ist festgeschrieben, daß die Zollämter zur Finanzverwaltung gehören und nicht mehr zum Ministerium für Innere Angelegenheiten. Ebenso werden die Liegenschaftsdienste ein Teil der Finanzverwaltungen sein, und in diesem Gesetz ist das festgeschrieben. Weiterhin wird für viele neu sein, daß die Forstämter zum Aufgabenbereich der Finanzdirektionen gehören. Dies wird hier schon festgeschrieben, und ich glaube, es ist richtig, daß für den Aufbau der Länderfinanzen rechtzeitig die Grundlagen geschaffen werden und daß damit den Bezirksbehörden die Aufträge gegeben werden können, entsprechende Finanzeinrichtungen aufzubauen. Wenn in dem Gesetzentwurf noch einige redaktionelle Dinge zu bewegen sind, so möchte ich insbesondere darauf hinweisen, daß dort noch vom Staatsrat gesprochen wird. Das müßte unbedingt geändert werden. Ich glaube, hier muß die Präsidentin unserer Volkskammer eingesetzt werden. Es gibt in dem Gesetz auch noch einige Dinge - das kann man im Vergleich mit den Bundesgesetzen herauslesen -, wo eine leichte Verbesserung gegenüber den Bundesgesetzen für unsere Länder erzielt worden ist. Ich möchte an dieser Stelle, da ich bisher ja als Staatssekretär im Ministerium der Finanzen tätig war, auch die Gelegenheit wahrnehmen, den im Aufbau befindlichen Finanzämtern ein weiteres gutes Gedeihen zu wünschen, und den Mitarbeitern, die sich teilweise sehr aufopferungsvoll bemüht haben und noch bemühen, die Finanzverwaltung auf dem Gebiet der DDR aufzubauen, einen ganz herzlichen Dank aussprechen. Immerhin sind die ersten Einnahmen nun doch recht ordentlich geflossen und an die Zentrale gekommen, auch wenn es durch die etwas mittelalterlichen Kommunikationsverbindungen an verschiedenen Stellen noch gehapert hat. Ich möchte an dieser Stelle aber auch noch einmal meine Verwunderung zum Ausdruck bringen und Sie bitten, das mit mir zu überdenken, daß in den Anlagen zum Staatsvertrag festgeschrieben wird, daß auch parteilose oder der CDU oder der SPD angehörende Angestellte dieser Finanzverwaltungen, die DDR-Bürger sind, für die nächsten Jahre nicht in den Beamtenstand übernommen werden können, sondern eine dreijährige Probezeit zu durchlaufen haben. Die Länderverwaltungen gerade auf dem Finanzgebiet schreiben aber vor, daß Referenten-und Abteilungsleiterstellen von Beamten zu besetzen sind. Das bedeutet, daß wichtige Stellen in diesen Ländern grundsätzlich durch Beamte aus der Bundesrepublik besetzt werden müssen. Ob es nun gerade glücklich ist, daß man eine solche absolute Regelung hineinbringt, möchte ich stark bezweifeln, und ich 1408;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1408 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1408) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1408 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1408)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der möglichen Straftat und ihrer politisch-operativ interessanten Zusammenhänge in der Regel von einmaligem Wert. Es sind dadurch Feststellungen möglich, die später unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit Gesellschaftliche Mitarbeiter sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen und politischen Stellung in der Lage sind, schnell bei bestimmten Personenkreisen Anschluß zu finden. Günstig ist, wenn der einzusetzende Geheime Mitarbeiter am Auftragsort über bestimmte Verbindungen verfügt.

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