Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 1342

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1342 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1342); Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Danke schön. Uns liegen noch zwei Abänderungsanträge vor, einer von der PDS, einer von Bündnis 90/Grüne. Darf ich aber zunächst einmal die Frage klären, ob Sie bereit sind, daß wir in der Anlage auf Seite 2 die besagten fünf Wörter „im Anhang genannten und beschriebenen“ streichen und gleichzeitig den Verhandlungsführer bitten, möglichst umgehend den Verhandlungsführer der Bundesrepublik Deutschland darüber zu unterrichten, damit der Bundestag die Möglichkeit hat, morgen bei seiner 2. Lesung die entsprechende Änderung vorzunehmen. Die Begründung ist vorgetragen worden. Wer möchte, daß wir so verfahren, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Dann ist nachher auf Grund dieser Sache erforderlich, daß wir feststellen, wie wir zu unserer Anlage kommen. Es sind Vorschläge gemacht worden, daß das Präsidium dies macht. Ich stelle das jetzt zurück, werde es aber zum Schluß noch zur Abstimmung bringen. Zunächst kommen wir zu den Abänderungsanträgen. Der Abgeordnete Gysi hat das Wort. Dr. Gysi (PDS): Ich will dazu nur den Änderungsantrag einbringen, daß ich der Meinung bin, die Kammer tagt das nächste Mal am 28. August, und da finde ich, diese Differenz von vier Tagen würde das nicht ausmachen. Ich würde Vorschlägen, daß die Kammer über die Wahlkreiseinteilung am 28. August entscheidet. Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Es ist in der Tat so, daß wir das nachher verhandeln können, wenn wir darüber reden, ob die Präsidien am 24. Zusammenkommen, dann kann das noch abgeändert werden. Den Text verhandeln wir anschließend. Ich habe den Änderungsantrag vorgemerkt. Jetzt sind zwei Abänderungsanträge gestellt, die sozusagen unser Ratifizierungsgesetz betreffen, und zwar in Paragraph 2. Zunächst hat die Fraktion Bündnis 90/Grüne den schon im Minderheitenvotum genannten Paragraphen 2 a beantragt. Es soll zu 2 der Paragraph 2 a hinzugefügt werden: „Die in Artikel 3,21 und 38 des Grundgesetzes der Bundesrepublik für die Wahlen zum Bundestag festgelegten Grundsätze gelten auch für die Parteien und politischen Vereinigungen in der DDR. Die DDR anerkennt insoweit die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts und unterwirft sich bereits vor dem Inkrafttreten des gesamten Grundgesetzes auf dem Gebiet der DDR dessen Rechtsprechung.“ - Wird dazu das Wort gewünscht. - Bitte schön. Dr. Reichelt (Bündnis 90/Grüne): Da im Rechtsausschuß mehrheitlich für diese Änderung gestimmt worden ist, und das nach längerer Prüfung, sind wir der Meinung, das sollte vor der Kammer noch einmal entschieden werden. Zur Begründung möchte ich noch sagen: Es geht darum, daß die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes in wahl-rechtlichen Fragen auf dem Gebiet der DDR auch vor der Wahl da ist und durch die Volkskammer beschlossen wird. Das Bundeswahlgesetz ist ein Bundesgesetz, und das Bundesverfassungsgericht ist nach der Wahl sowieso zuständig. Mit den Verfassungsgrundsätzen gelten natürlich auch die Grundgesetzartikel, die genannt werden. Es werden also die gleichen Maßstäbe gelten. Sollte der beantragte Paragraph 2 a nicht aufgenommen werden, ist offensichtlich die Chancengleichheit der Parteien, wie sie in Artikel 3, 21 und 38 Grundgesetz abgesichert ist, verletzt. Alle Parteien im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland können nämlich, wie es dem Rechtsstaatsprinzip des Artikels 20 des Grundgesetzes entspricht, jederzeit das Bundesverfassungsgericht anrufen, um prüfen zu lassen, ob das jeweilige Wahlgesetz die verfassungsrechtliche Stellung beeinflußt. Für die Parteien der DDR ist dies aber nicht möglich vor den Wahlen, da das Bundesverfassungsgericht für die DDR nicht zuständig ist. In der DDR gibt es jedoch keine Instanz, die über die Rechtmäßigkeit von Wahlverträgen und über die Wahrung der Chancengleichheit im Wahlkampf urteilen könnte. Zweitens, spätestens nach den Wahlen ist gemäß Paragraph 49 des Bundeswahlgesetzes für jede Partei, die zur Wahl angetreten ist, die Anfechtung derselben zulässig. Würde das Bundesverfassungsgericht einer solchen Anfechtung stattgeben, z. B. wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien, dann hätte dies verheerende staatspolitische Folgen. Das erste gesamtdeutsche Parlament wäre nicht rechtskräftig gewählt. Es müßten noch einmal Wahlen abgehalten werden. Dazu müßte dann eine neue verfassungsmäßige Wahlregelung verabschiedet werden. Dies würde zu enormen verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten führen. Deshalb sollte das Eintreten eines solchen Falles unbedingt vermieden werden. Es trifft also nicht nur für den Fall zu, den der Herr Abgeordnete Becker genannt hat, es würde wesentlich weiterreichende Folgen haben. Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Danke schön. Wird dazu noch das Wort gewünscht? Das ist nicht der Fall. Dann frage ich jetzt: Wer dafür ist, daß ein solcher Paragraph 2 a eingefügt wird, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Es ist klar, die Mehrheit ist dagegen. Damit wird dieser Absatz 2 a nicht eingefügt. Wir haben einen weiteren Antrag. Es geht noch einmal um § 2. Da soll im Text folgendes geändert werden. Ich lese aber sicherheitshalber den ganzen Absatz 1 noch einmal: „Das Bundeswahlgesetz der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September“ usw., „zuletzt geändert durch“ usw. usf. „wird in der Deutschen Demokratischen Republik mit den im Vertrag gemäß § 1 enthaltenen Änderungen und Maßgaben und“ - wird jetzt eingefügt -„mit der zusätzlichen Maßgabe in Kraft gesetzt, daß für Parteien und Vereinigungen, die ausschließlich im gegenwärtigen Territorium der DDR zur Wahl antreten, die Sperrklausel in Höhe von 5 v. H. sich nur auf die in der gegenwärtigen DDR abgegebenen Stimmen bezieht.“ Wird dazu das Wort gewünscht? Wer ist dafür, daß diese Änderung eingefügt wird? Den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Danke schön. Bei einigen Stimmenthaltungen mit Mehrheit abgelehnt. Damit bleibt es bezüglich dieses Gesetzes bei dem ausgedruckten Text, bis auf die Änderungen, die vom Verfassungsausschuß angesagt worden sind. Wir kommen zur Abstimmung über dieses Gesetz. - Bitte schön. (Dr. Gysi, PDS: Herr Präsident, jetzt ginge es erst einmal noch um die Änderung hinsichtlich Präsidium oder Kammer. Darauf wollten Sie gerade kommen?) Ich wollte gerade drauf kommen. Da es sich aber bei dieser Sache dann um eine endgültige Schlußabstimmung handelt, wollte ich gerade sagen, soll zunächst diese Frage geklärt werden. Dazu will ich aber, da es nicht allen vorliegt, noch einmal den Text vorlesen. (Dr. Gysi, PDS: Ich will nur jetzt schon sagen: Ich würde dann gerne zur Art der Abstimmung auch noch einen Antrag stellen wollen.) 1342;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1342 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1342) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1342 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1342)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der aus. Die höchste Nutzungsdauer, und zwar mit liegt hier bis zu Monaten. wurde insgesamt mit die Zusammenarbeit beendet. Außer einigen Ausnahmen wegen Ungeeignetheit wurden im Zusammenhang mit der Aufnahme Verhafteter in den Untersuchungshaftvollzug, wie Aufnahmeverfahren durch die Diansteinheiten der Linie Erstvernehmung durch die Diensteinheiten der Linie ärztliche Aufnahmeuntersuchung, richterliche Vernehmung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Aufgaben. Die Einschätzung der Wirksamkeit der hat als Bestandteil de: ständigen Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen zu erfolgen.

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