Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 1267

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1267 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1267); Dr. Wieczorek (CDU/DA): Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Zum Änderungsantrag der Volkskammerfraktion CDU/DA beantragen wir namentliche Abstimmung. (Unruhe im Saal) Stellvertreter der Präsidenten Dr. Höppner: Zur Geschäftsordnung bitte! Gutzeit (SPD): In dem Falle beantragen wir auch für die ersten beiden namentliche Abstimmung. (Gelächter - Beifall bei der SPD) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Damit kommen wir zu einer besonderen Situation. Wird zu der Geschäftsordnung jetzt noch das Wort gewünscht? tof. Dr. Heuer (PDS): Ja, ich hätte die Frage: Wird über den Antrag auf Aussprache abgestimmt? Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Ja, die Sache mit der Aussprache klären wir noch. Wir sind gerade bei den Abstimmungsmodalitäten. Wenn wir diese Sache geschäftsordnungsmäßig betrachten, dann heißt das, wenn es sich tatsächlich um einen neuen Text handelt, kann der Antrag am Schluß der Debatte nur gestellt werden, wenn jede Fraktion die Gelegenheit hatte, etwas dazu zu sagen. Dann können wir jetzt höchstens über Redezeitbegrenzungen abstimmen. Ansonsten muß jede Fraktion die Gelegenheit haben. Dies wird gleich gemacht. Wir waren jetzt gerade beim Abstimmungsmodus - bitte schön, Herr Tschiche. Tschiche (Bündnis90/Grüne): Ich beantrage, nicht namentlich abzustimmen; denn ich sehe icht ein, daß die Differenzen der beiden großen Parteien auf un-,eren Rücken ausgetragen werden. (Beifall bei der PDS) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Noch ein Antrag zur Geschäftsordnung. Ich werde ihn nochmal aufnehmen. Ich sortiere sie dann. Weiß (Bündnis90/Grüne): Herr Präsident! Die Volkskammer möge feststellen: Bei den vorgelegten Anträgen zur Drucksache Nr. 148 handelt es sich um Beschlüsse mit verfassungsändernder Wirkung. Sie sind daher gemäß dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Verfassung vom 9. Mai 1990 - Verfassungsgrundsätze, Artikel 7 - als Verfassungsgesetz zu bezeichnen, das zu seiner Bestätigung der Zwei-Drittel-Mehrheit bedarf. Die Begründung: Die genannten Beschlüsse machen Aussagen über den Zeitpunkt des Beitritts der DDR gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes und fixieren somit das Ende der staatlichen Souveränität der DDR und den Zeitpunkt der Aufhebung des geltenden Verfassungsrechts der DDR. Dazu kann man sagen, dann müssen wir die Vorlage bitte noch einmal auseinandernehmen. Sie enthält in ihren drei Teilen sehr unterschiedliche Materien. Der Punkt 1 der Vorlage ist in der Tat so beschaffen, daß da beschlossen wird, daß wir gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes beitreten. Im Punkt 2 - und wenn ich jetzt mal eben zur Vereinfachung unserer Diskussion sagen kann -: In dem dritten Text von der CDU sind Verfahrensregeln, wie man zu Lösungen kommt, aufgelistet. Sie haben zweifelsfrei keinen verfassungsändernden Charakter. (Beifall bei CDU/DA) Bei dem Punkt 1 ist in der Tat sozusagen die feste Absicht, nach Artikel 23 beizutreten - durch einen Beschluß hier. Da bin ich der Meinung, und das bin ich gern bereit, zur Abstimmung zu bringen Sind Sie der Meinung, daß das verfassungsändernden Charakter hat, das heißt, daß es mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden sollte? Thietz (Die Liberalen): Ich würde zu bedenken geben, daß die Absicht beizutreten bereits im ersten Staatsvertrag fixiert ist. Das führt hier nicht weiter. (Unruhe im Saal) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Das ist in der Tat natürlich leider kein Argument, weil der erste Staatsvertrag mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen worden ist. Es gibt folgende Frage. Die Frage lautet: Sind Sie der Meinung, daß wir diese Frage noch einmal dem Verfassungsausschuß zur Prüfung vorlegen? Die Alternative ist, wir entscheiden es hier. Wer ist der Meinung, daß wir das dem Verfassungsausschuß noch einmal zur Prüfung vorlegen müssen? Es geht darum, ob da Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich ist. Denjenigen bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? Wer will es hier entscheiden? - Das ist klar - die Mehrheit. Wer ist der Meinung, daß der Punkt 1 einer Zwei-Drittel-Mehrheit bedarf? Den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist anderer Meinung? - Deutlich die Mehrheit, daß der Punkt 1 einer Zwei-Drittel-Mehrheit bedarf. Damit wir keine Mißverständnisse haben, stimme ich noch einmal darüber ab. Wer ist der Meinung, daß die Punkte 2 und 3, in meiner Kurzfassung jetzt gesagt, keiner Zwei-Drittel-Mehrheit bedürfen, den bitte ich um das Handzeichen? - Danke. Wer ist dagegen? - Danke schön. Die Mehrheit ist der Meinung, daß die Punkte 2 und 3, wenn sie dann zur Abstimmung kommen, keiner Zwei-Drittel-Mehrheit bedürfen. Es ist die namentliche Abstimmung beantragt worden für diese Punkte. Da es sich um getrennte Punkte handelt, über die wir abstimmen wollen, ist dagegen im Prinzip nichts einzuwenden. Ich hoffe, das Büro ist auf namentliche Abstimmung eingestellt. Bitte schön. Prof. Dr. Heuer (PDS): Es steht aber drin, daß das im Dezember stattfinden soll. Das ist ja wohl ein Termin. Das bedeutet, daß damit festgelegt ist, daß im Dezember die DDR aufhört zu existieren. Das bedeutet eine eindeutige Terminsetzung. Damit will ich sagen, daß es verfassungsändernden Charakter hat. Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Die Sache ist abgestimmt. Tut mir leid. Es gibt auch unterschiedliche Interpretationen dazu. (Prof. Dr. Heuer, PDS: Ich möchte nur sagen ) (Unruhe im Saal) Bloß, es ist so, daß 1267 (Unruhe im Saal);
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1267 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1267) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1267 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1267)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie über die operative Personenkontrolle. Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Durchführung von Sicne rhe.itsüberprüf ungen, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Einschätzung der Ergebnisse der Tätigkeit der Linie Untersuchung behandelt, deren konsequente und zielstrebige Wahrnehmung wesentlich dazu beitragen muß, eine noch höhere Qualität der Arbeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X