Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 122

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 122 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 122); wegung in unserem Lande und hat eine lange Tradition. Sie selbst, Herr Minister Eppelmann, haben vor noch nicht allzu langer Zeit, als Sie noch Friedenspfarrer waren, das Denkmal des unbekannten Deserteurs vom Freundeskreis der Wehrdienstverweigerer vor Ihrer Kirche aufstellen lassen. Diese Tradition, meinen wir, darf nicht dadurch diskreditiert werden, daß die Forderung nach Abschaffung der Wehrpflicht in diesem Haus nur mit der PDS in Zusammenhang gebracht wird. (Beifall bei Bündnis 90/Grüne und PDS) Und, wo es eine Wehrpflicht gibt, gibt es auch Sanktionen für jene, die diese Pflicht verweigern. Wie soll mit den Totalverweigerern umgegangen werden? Eine Pflicht kann ja nur als Pflicht aufrechterhalten werden, wenn die Weigerung, diese Pflicht zu erfüllen, unter Sanktionen gestellt wird. Und hier wird die Fragwürdigkeit Ihres Argumentes der Bürgernähe einer Wehrpflichtigenarmee deutlich, Herr Minister. Ich kann mir schönere Formen der Bürgernähe denken, als daß junge Männer zu einem Dienst gezwungen werden sollen, den sie nicht wollen. Der Herr Minister hat mir vorhin insofern das Wort aus dem Munde genommen, als er gesagt hat, daß es zu der Eidesformel eine Variante gibt, die darin besteht, daß eine Pflicht nicht „ehrenvoll“, sondern „ehrenhaft“ erfüllt werden soll. Darauf müßte man im Interesse der deutschen Sprache schon bestehen; denn eine ehrenvolle Pflichterfüllung gibt es bis heute nicht. - Danke. (Beifall beim Bündnis 90/Grüne und PDS) Stellvertreter der Präsidentin Dr. H ö p p n e r: Danke. - Weitere Wortmeldungen für diese 1. Lesung des Gesetzentwurfes liegen gegenwärtig nicht vor. Damit ist die Aussprache beendet. Eine Überweisung des Gesetzentwurfes an einen Ausschuß ist nicht vorgesehen. Die 1. Lesung ist damit beendet. Wir kommen zum Tagesordnungspunkt 3: Antrag des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Verlängerung der Wahlperiode der Schöffen der Kreisgerichte und der Mitglieder der Schiedskommissionen. (Drucksache Nr. 8) Ich bitte Herrn Prof. Dr. Kurt Wünsche, Minister der Justiz, zur Begründung dieses Antrags das Wort zu nehmen. Prof. Dr. Wünsche, Minister der Justiz: Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Erlauben Sie mir bitte wenige ergänzende Bemerkungen zu der Ihnen vorliegenden Begründung für den Beschlußentwurf der Regierung. Die kurzfristige und relativ späte Vorlage des Beschlußentwurfs ist dadurch zu erklären, daß zunächst nach Möglichkeiten einer naturgemäß solideren gesetzlichen Regelung für die Lösung dieses dringlichen Problems gesucht wurde. Aber noch nicht behebbare Meinungsverschiedenheiten über Notwendigkeit und Gestaltung eines Richtergesetzes veranlassen zu dieser vorgeschlagenen Übergangsregelung, um elementare personelle Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Rechtsprechung zu sichern. Diese Übergangsregelung sollte in der vorgeschlagenen Weise befristet werden. Die beiden in diesem Zusammenhang genannten Gesetze sind unverzichtbar. Priorität muß dabei ein Richtergesetz haben. Hier geht es nicht nur um die heute vordringliche Frage der weiteren Legitimierung der Schöffen, sondern auch darum, daß die Wahlperiode der Berufsrichter der Kreisgerichte drei Monate nach den Wahlen vom 6. Mai abläuft. Noch vorher, also drei Monate nach dem Tag der Neuwahl der Volkskammer, läuft auch die Legitimation der Richter des Obersten Gerichts ab. Ich darf hier anmerken, weil mir bestimmte Bedenken zum Richtergesetz bekannt und verständlich sind, daß entgegen ursprünglichen Intentionen nicht mehr vorgesehen ist, bei der künftig in Aussicht genommenen Berufung der Richter auf Lebenszeit alle mehr als drei Jahre bisher tätigen Richter durch Gesetz in diesen Status zu versetzen. Es soll in diesen Fällen nur eine künftig unerläßliche Probezeit als absolviert betrachtet, aber nach sorgfältiger Prüfung ausnahmslos das Berufungsverfahren im Ergebnis von Überprüfungen nach sorgfältig überlegten Kriterien durchgeführt werden. Das Gerichtsverfassungsgesetz hingegen, in dem auch die Frage der gesellschaftlichen Gerichte - eventuell in der Beschränkung auf vorgerichtliche Schlichtung und die Bildung dieser Organe - zu klären ist, kann erst im Zusammenhang mit der konkreten gesetzgeberischen Vorbereitung der Länderbildung ausgearbeitet werden, also etwa im Herbst dieses Jahres. Künftige Gerichtsstrukturen müssen sich in die neuen Territorialstrukturen weitgehend einpassen. Ich darf Sie aus diesen Gründen und den hier kurz erläuterten Zusammenhängen zu den genannten Gesetzen darum bitten, dem Beschluß in der vorliegenden Fassung Ihre Zustimmung zu geben. Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Dankeschön. Wortmeldungen zu dieser Drucksache sind zurückgezogen worden. - Ja, bitteschön, dann will ich das jetzt noch zulassen. Ursprünglich war im Präsidium nur eine Wortmeldung für einen eventuellen Abänderungsantrag der Fraktion der SPD vorgesehen. Der ist zurückgezogen worden. Aber bitte-schön wegen der Eilbedürftigkeit. Dr. Reichelt (Bündnis90/Grüne): Herr Präsident, meine Damen und Herren! Die Fraktion Bündnis 90/Grüne erkennt die Notwendigkeit der Verlängerung der Wahlperiode der Schöffen der Kreisgerichte und der Mitglieder der Schiedskommissionen an. Die Beteiligung von Bürgern an allen gesellschaftlichen Prozessen, also auch an der Rechtsprechung, liegt unserer Fraktion ja besonders am Herzen. Die Beendigung der Wahlperiode sollte jedoch nicht vom Inkrafttreten der genannten Gesetze und damit vom Justizministerium abhängen, sondern durch die Volkskammer erfolgen. Wir schlagen deshalb vor, in Punkt 1 und 2 die jeweils letzten Sätze zu streichen, das heißt, Punkt 1: Die Wahlperiode de Schöffen der Kreisgerichte wird verlängert. Punkt 2: Die Wahl Periode der Mitglieder der Schiedskommission wird verlängert. Man könnte einen dritten Punkt anfügen: Die Volkskammer wird zu gegebener Zeit die Beendigung der Wahlperiode entscheiden. Noch ein Wort zur Verfahrensweise bei der Einbringung des Antrages. Der Herr Minister sagte schon, es war sehr kurzfristig und sehr dringend. Trotzdem ist es uns sehr schwer verständlich, daß sich die Abgeordneten durch die kurze Zeit der Bearbeitung dieses Antrages weder informieren noch sich mit ihren Fraktionen abstimmen konnten. Vielen Dank. (Vereinzelter Beifall) Stellvertreterder Präsidentin Dr. Höppner: Dankeschön. Dieser Antrag muß nun freilich schriftlich vorliegen, sonst ist er nicht verhandelbar. Er liegt mir zur Zeit nicht schriftlich vor. Er hätte genaugenommen schon gestern abend schriftlich vorliegen müssen. Über dieses würde ich hinwegsehen. (Widerspruch - Platzeck, Bündnis 90/Grüne: Wie sollen wir das machen! Das mach mir jetzt mal vor! Man konnte mit niemandem darüber reden!) 122;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 122 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 122) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 122 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 122)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft auftreten? Woran sind feindlich-negative Einstellungen bei Bürgern der in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Einschätzung von Sachverhalten die Gesetzwidrig-keit des verfolgten Ziels eindeutig zu bestimmen und unumstößlich zu beweisen. Weitere Potenzen zur verbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von subversiven Handlungen feindlich tätiger Personen im Innern der Organisierung der Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, Zusammenwirken mit den staatlichen und Wirtschaft sleitenden Organen und gesellschaftlichen Organisationen gestattet werden. Soweit vom Staatsanwalt vom Gericht keine andere Weisung erteilt wird, ist es Verhafteten gestattet, monatlich vier Briefe zu schreiben und zu erhalten sowie einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung der Staatssicherheit ; sein Stellvertreter. Anleitung und Kontrolle - Anleitungs-, Kontroll- und Weisungsrecht haben die DienstVorgesetzten, Zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt mit Beginn der Unterbringung und Verwahrung auf hohem Niveau gewährleistet werden. Auf die Suizidproblematik wird im Abschnitt näher eingegangen.

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