Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 122

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 122 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 122); wegung in unserem Lande und hat eine lange Tradition. Sie selbst, Herr Minister Eppelmann, haben vor noch nicht allzu langer Zeit, als Sie noch Friedenspfarrer waren, das Denkmal des unbekannten Deserteurs vom Freundeskreis der Wehrdienstverweigerer vor Ihrer Kirche aufstellen lassen. Diese Tradition, meinen wir, darf nicht dadurch diskreditiert werden, daß die Forderung nach Abschaffung der Wehrpflicht in diesem Haus nur mit der PDS in Zusammenhang gebracht wird. (Beifall bei Bündnis 90/Grüne und PDS) Und, wo es eine Wehrpflicht gibt, gibt es auch Sanktionen für jene, die diese Pflicht verweigern. Wie soll mit den Totalverweigerern umgegangen werden? Eine Pflicht kann ja nur als Pflicht aufrechterhalten werden, wenn die Weigerung, diese Pflicht zu erfüllen, unter Sanktionen gestellt wird. Und hier wird die Fragwürdigkeit Ihres Argumentes der Bürgernähe einer Wehrpflichtigenarmee deutlich, Herr Minister. Ich kann mir schönere Formen der Bürgernähe denken, als daß junge Männer zu einem Dienst gezwungen werden sollen, den sie nicht wollen. Der Herr Minister hat mir vorhin insofern das Wort aus dem Munde genommen, als er gesagt hat, daß es zu der Eidesformel eine Variante gibt, die darin besteht, daß eine Pflicht nicht „ehrenvoll“, sondern „ehrenhaft“ erfüllt werden soll. Darauf müßte man im Interesse der deutschen Sprache schon bestehen; denn eine ehrenvolle Pflichterfüllung gibt es bis heute nicht. - Danke. (Beifall beim Bündnis 90/Grüne und PDS) Stellvertreter der Präsidentin Dr. H ö p p n e r: Danke. - Weitere Wortmeldungen für diese 1. Lesung des Gesetzentwurfes liegen gegenwärtig nicht vor. Damit ist die Aussprache beendet. Eine Überweisung des Gesetzentwurfes an einen Ausschuß ist nicht vorgesehen. Die 1. Lesung ist damit beendet. Wir kommen zum Tagesordnungspunkt 3: Antrag des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Verlängerung der Wahlperiode der Schöffen der Kreisgerichte und der Mitglieder der Schiedskommissionen. (Drucksache Nr. 8) Ich bitte Herrn Prof. Dr. Kurt Wünsche, Minister der Justiz, zur Begründung dieses Antrags das Wort zu nehmen. Prof. Dr. Wünsche, Minister der Justiz: Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Erlauben Sie mir bitte wenige ergänzende Bemerkungen zu der Ihnen vorliegenden Begründung für den Beschlußentwurf der Regierung. Die kurzfristige und relativ späte Vorlage des Beschlußentwurfs ist dadurch zu erklären, daß zunächst nach Möglichkeiten einer naturgemäß solideren gesetzlichen Regelung für die Lösung dieses dringlichen Problems gesucht wurde. Aber noch nicht behebbare Meinungsverschiedenheiten über Notwendigkeit und Gestaltung eines Richtergesetzes veranlassen zu dieser vorgeschlagenen Übergangsregelung, um elementare personelle Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Rechtsprechung zu sichern. Diese Übergangsregelung sollte in der vorgeschlagenen Weise befristet werden. Die beiden in diesem Zusammenhang genannten Gesetze sind unverzichtbar. Priorität muß dabei ein Richtergesetz haben. Hier geht es nicht nur um die heute vordringliche Frage der weiteren Legitimierung der Schöffen, sondern auch darum, daß die Wahlperiode der Berufsrichter der Kreisgerichte drei Monate nach den Wahlen vom 6. Mai abläuft. Noch vorher, also drei Monate nach dem Tag der Neuwahl der Volkskammer, läuft auch die Legitimation der Richter des Obersten Gerichts ab. Ich darf hier anmerken, weil mir bestimmte Bedenken zum Richtergesetz bekannt und verständlich sind, daß entgegen ursprünglichen Intentionen nicht mehr vorgesehen ist, bei der künftig in Aussicht genommenen Berufung der Richter auf Lebenszeit alle mehr als drei Jahre bisher tätigen Richter durch Gesetz in diesen Status zu versetzen. Es soll in diesen Fällen nur eine künftig unerläßliche Probezeit als absolviert betrachtet, aber nach sorgfältiger Prüfung ausnahmslos das Berufungsverfahren im Ergebnis von Überprüfungen nach sorgfältig überlegten Kriterien durchgeführt werden. Das Gerichtsverfassungsgesetz hingegen, in dem auch die Frage der gesellschaftlichen Gerichte - eventuell in der Beschränkung auf vorgerichtliche Schlichtung und die Bildung dieser Organe - zu klären ist, kann erst im Zusammenhang mit der konkreten gesetzgeberischen Vorbereitung der Länderbildung ausgearbeitet werden, also etwa im Herbst dieses Jahres. Künftige Gerichtsstrukturen müssen sich in die neuen Territorialstrukturen weitgehend einpassen. Ich darf Sie aus diesen Gründen und den hier kurz erläuterten Zusammenhängen zu den genannten Gesetzen darum bitten, dem Beschluß in der vorliegenden Fassung Ihre Zustimmung zu geben. Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Dankeschön. Wortmeldungen zu dieser Drucksache sind zurückgezogen worden. - Ja, bitteschön, dann will ich das jetzt noch zulassen. Ursprünglich war im Präsidium nur eine Wortmeldung für einen eventuellen Abänderungsantrag der Fraktion der SPD vorgesehen. Der ist zurückgezogen worden. Aber bitte-schön wegen der Eilbedürftigkeit. Dr. Reichelt (Bündnis90/Grüne): Herr Präsident, meine Damen und Herren! Die Fraktion Bündnis 90/Grüne erkennt die Notwendigkeit der Verlängerung der Wahlperiode der Schöffen der Kreisgerichte und der Mitglieder der Schiedskommissionen an. Die Beteiligung von Bürgern an allen gesellschaftlichen Prozessen, also auch an der Rechtsprechung, liegt unserer Fraktion ja besonders am Herzen. Die Beendigung der Wahlperiode sollte jedoch nicht vom Inkrafttreten der genannten Gesetze und damit vom Justizministerium abhängen, sondern durch die Volkskammer erfolgen. Wir schlagen deshalb vor, in Punkt 1 und 2 die jeweils letzten Sätze zu streichen, das heißt, Punkt 1: Die Wahlperiode de Schöffen der Kreisgerichte wird verlängert. Punkt 2: Die Wahl Periode der Mitglieder der Schiedskommission wird verlängert. Man könnte einen dritten Punkt anfügen: Die Volkskammer wird zu gegebener Zeit die Beendigung der Wahlperiode entscheiden. Noch ein Wort zur Verfahrensweise bei der Einbringung des Antrages. Der Herr Minister sagte schon, es war sehr kurzfristig und sehr dringend. Trotzdem ist es uns sehr schwer verständlich, daß sich die Abgeordneten durch die kurze Zeit der Bearbeitung dieses Antrages weder informieren noch sich mit ihren Fraktionen abstimmen konnten. Vielen Dank. (Vereinzelter Beifall) Stellvertreterder Präsidentin Dr. Höppner: Dankeschön. Dieser Antrag muß nun freilich schriftlich vorliegen, sonst ist er nicht verhandelbar. Er liegt mir zur Zeit nicht schriftlich vor. Er hätte genaugenommen schon gestern abend schriftlich vorliegen müssen. Über dieses würde ich hinwegsehen. (Widerspruch - Platzeck, Bündnis 90/Grüne: Wie sollen wir das machen! Das mach mir jetzt mal vor! Man konnte mit niemandem darüber reden!) 122;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 122 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 122) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 122 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 122)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich seinFormelle, gleichgültige, politisch unkluge, undifferenzierte, letztlich ungesetzliche Entscheidungen darf es nicht geben. Immer wieder muß gerade die hohe politische Bedeutung der strikten Einhaltung der Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Ermittlungsverfahren Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Wissenschaftskonzeption für die perspektivische Entwicklung profilbestimmender Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeit an der Hochschule Staatssicherheit nach dem Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Programm der Partei , Dietz Verlag Berlin Honecker, Interview mit der Zeitschrift Lutherische Monatshefte Honecker, Interview für die Zeitschrift Stern, Mielks, Verantwortungsbewußt für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der DDR. Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft.

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