Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 1216

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1216 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1216); liegt, vor. Mitberatend waren der Rechts- und der Innenausschuß, deren Stellungnahmen in die Beratung einbezogen wurden. Zur Beratung wurden der Leiter des Amtes für Statistik und der stellvertretende Leiter der Wahlkommission der DDR, der zu den Kommunalwahlen tätig war, hinzugezogen. Weiterhin fanden schriftlich vorgelegte Erfahrungen der Zentralen Wahlkommission Eingang in die Beratung des Ausschusses. Die Vertreter aller Fraktionen brachten die in der Aussprache vorgebrachten Anträge auf Veränderung in die Beratung ein. Sie wurden eingehend berücksichtigt. Jetzt zu den Änderungen im einzelnen: Im § 2, Abs. 1 auf der Seite 2 wurde der Wahltermin mit dem 14. Oktober festgelegt. Zur Seite 2, § 3 bitte ich Sie, die Drucksache zur Hand zu nehmen. Hier sind die Zahlen der Abgeordneten nachzutragen. Sie haben in der Begründung des Ländereinführungsgesetzes die Entscheidungen der Zuordnung der 15 Kreise zu den Ländern entsprechend den Kreistagsanträgen und den Zeitdruck, der dabei entstanden ist, vernommen. Aus diesem Grunde war auch die Anzahl der Abgeordneten erst in der vergangenen Nacht festzulegen. Ich bitte Sie also, hier nachzutragen: „Vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen bestehen die Landtage aus folgenden Abgeordneten: Landtag des Landes Brandenburg 88 Abgeordnete Landtag des Landes Mecklenburg-Vorpommern 66 Abgeordnete Landtag des Landes Sachsen 160 Abgeordnete (Oh-Rufe) Landtag des Landes Sachsen-Anhalt 90 Abgeordnete Landtag des Landes Thüringen 88 Abgeordnete.“ Ich möchte in diesem Zusammenhang noch auf folgendes verweisen: Wenn solche Kreisentscheide angefochten würden, hat das Einfluß auf die Anzahl der hier berechneten Abgeordneten entsprechend der Wahlkreisanzahl. Zur Gliederung des Wahlgebietes im § 4 gab es einen Antrag, die 60 000 Einwohner je Wahlkreis zu reduzieren. Das hätte Einfluß gehabt auf die Zahl der Abgeordneten. Hier wurde sich angelehnt an entsprechende Regelungen der Länderwahlrechte der Bundesrepublik. Allerdings wurde darauf hingewiesen, in der Regel 60 000 Einwohner hier anzuführen, um mehr auf den Kern und nicht auf die Abweichung 25 vom Hundert hinzuarbeiten. Nun zum sensiblen Thema Wahlkreise des Abs. 2, wo hier vorgeschlagen wird, die Wahlkreiseinteilung durch das Präsidium der Volkskammer festzulegen und als Anlage zu diesem Gesetz zu veröffentlichen. Hier hat es eine sehr lange Diskussion im Ausschuß gegeben; sie kann aus den gleichen Gründen wie schon genannt heute nicht vorgelegt werden. Der Ausschuß für Verfassung und Verwaltungsreform schlägt aus diesem Grunde über die Gesetzesformulierung hinaus folgendes Verfahren vor, das mit dem Amt für Statistik zeitlich auch so abgestimmt ist. Am Montag, dem 23. Juli, erhalten alle Regierungsbeauftragten fernschriftlich die Wahlkreiseinteilung und sollten die Beratung mit den Abgeordneten der Gruppen der Bezirke nutzen, darüber zu beraten und Veränderungswünsche anzuregen. Daß diese nötig sind, zeigt das Beispiel des Kreises Eilenburg in einer ersten Vorlage, der in drei Teile zerschnitten war. Das entspricht keineswegs den vom Amt für Statistik im Ausschuß vorgetragenen Grundsätzen, möglichst Grenzen von Gemeinden, Kreisen und kreisfreien Städten nicht zu durchschneiden. Ich möchte hier auch darauf verweisen, daß die Fraktion der SPD den Dissens zu dieser Verfahrensweise im Ausschuß deutlich gemacht hat. Ich möchte aber auch sagen, daß ich es nicht für günstig und auch nicht für machbar halten würde, in der Volkskammer hierüber zu entscheiden, weil jeder Abgeordnete nur seine regionalen Interessen vertreten würde, sondern daß die Verfahrensweise bei den Regierungsbevollmächtigten handhabbarer ist und dem Präsidium der Volkskammer eine inhaltliche Entscheidung letzten Endes abnimmt und Sie eine Bestätigung vorzunehmen haben, bei der Sie sich auf die entsprechenden Diskussionen in den Bezirken stützen können. Aus diesem Grunde schlägt der Ausschuß vor, dem Verfahren in dieser Weise Rechnung zu tragen. Weitere Veränderungen des Gesetzes, die vorgenommen wurden, sind im § 7 Abs. 1 eine Anfügung, die im Zusammenhang steht mit dem § 7 Abs. 6, der neu hineingekommen ist, nämlich eine Sperrklausel von 5% einzuführen. Dazu gab es sowohl vom Rechts- als auch Innenausschuß die Stellungnahmen, und in der 1. Lesung wurden ja die entsprechenden Vorschläge hierzu schon gemacht. Der Vollständigkeit halber dazu und zu der nächsten Änderung möchte ich auch das Minderheitenvotum von PDS und Bündnis 90/Grüne gegen diese Entscheidung des Ausschusses vermerken. In dem Absatz 6 ist weiterhin berücksichtigt worden, daß Parteien nationaler Minderheiten in die Sperrklausel nicht einbezogen wurden - es wurde also dem Antrag der Sorben, hier entsprechend Behandlung zu finden, im Ausschuß nachgegangen. Zum § 8 Abs. 1 wurde dem Antrag von PDS und Bündnis 90, Grüne, das Ausländerwahlrecht einzuführen, nicht Rechnung getragen - auch hier das Minderheitenvotum dieser beiden Fraktionen. Zum § 8 Abs. 3 möchte der Ausschuß anmerken, daß eine Überprüfung geltender Rechtsvorschriften des Gesundheitswesens für notwendig erachtet wird und daß gleichfalls bei der Erarbeitung des Rehabilitierungsgesetzes noch einmal ein Rückpfiff erfolgt, ob auch entsprechend alles zu berücksichtigen wäre im Rehabilitierungsgesetz, was mit dem Abs. 3 im § 8 zusammenhängt. Zum § 18: Dort fand eine Verkürzung der Termine statt. Hier beginnt also eine ganze Reihe von Terminverkürzungen um jeweils 10 Tage. Ich komme dann bei § 22 noch einmal darauf zurück, weil dort eigentlich des Pudels Kern dieser Terminkette liegt. Im Absatz 1 zum 55. Tag, das war vorher der 65., gleichfalls im Absatz 3. Im § 20 Beteiligungsfeststellung wird aus dem 58. Tag der 48. Paragraph 22: Der 58. Tag im Absatz 1 wurde gelassen. Das ist also die öffentliche Bekanntmachung. Aber in Absatz 2 und 3- ' wird aus dem 50. der 40. Tag. Hierüber hat es eine lange und zähe Diskussion gegeben, die letztendlich zu der Überzeugung geführt hat, daß eine weitere Terminverkürzung nicht zu vertreten ist. Eine weitere Verkürzung würde die Briefwahl gefährden, und alle Fraktionen haben eindeutig festgestellt, daß die Briefwahl eine gewaltige Errungenschaft dieses Wahlgesetzes darstellt. Ich möchte auch noch an dieser Stelle alle Parteien auffordern, die sich an der Wahl zum Landtag beteiligen, diese Termine strikt einzuhalten, weil wir in der Terminkette festgestellt haben, daß sie so eng sind, daß jede Abweichung letzen Endes den Wahltermin gefährden würde und die angestrengte Arbeit in den Wahlkommissionen und Wahlbüros nicht gerade befördert. Im Paragraph 24 Abs. 5 ist eine weitere Terminverkürzung vorgenommen auf den 31. Tag, eine weitere im §25 auf den 30. Tag. Im Paragraph 36 Abs. 2 wurde eine Ergänzung eingefügt, die die Entschädigung regelt, nämlich daß der Freistellende die Entschädigung erhält, um also die nach Abs. 1 hier zur Ausübung von Ehrenämtern ohne Abzug am Lohn und Gehalt finanzielle Regelung durch die Betriebe und GmbH zu gewährleisten. 1216;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1216 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1216) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1216 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1216)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Dabei haben, solche Schwerpunkte im Mittelpunkt zu stehen, wie - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Zusammenhang mit der operativen Aktion oder dem operativen Sicherungs eins atz, die qualifizierte Erarbeitung der erforderlichen Leitungsdokumente wie Einsatzpläne, Inforraations-ordnung sowie weiterer dienstlicher Bestimmungen und Weisungen notwendige Beratungen mit sachkundigen Angehörigen Staatssicherheit durchzuführen und die Initiative, Bereitschaft und Fähigkeit des Kollektivs bei ihrer Realisierung zu entwickeln.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X