Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 1208

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1208 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1208); der DDR zum Richtergesetz in 2. Lesung; ein Gesetz über die Sicherung und Nutzung der personenbezogenen Daten des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit in 1. Lesung; ein Zwischenbericht gemäß Paragraph 20 a des Gesetzes vom 31. Mai 1990 zur Änderung des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen; ein Gesetz über die Umwandlung volkseigener Wohnungswirtschaftsbetriebe in gemeinnützige Wohnungsgesellschaften und zur Übertragung des Grundeigentums an die Genossenschaften in 2. Lesung; ein Gesetz über die Gewährung von Belegungsrechten im Wohnungswesen in 2.Lesung; ein Gesetz über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der BRD gegen den unlauteren Wettbewerb, über das Zugabewesen und über Preisnachlässe in der DDR in 2.Lesung; die Bestätigung der Satzung der Treuhandanstalt. Das ist eine Fortsetzung der Beratung vom Freitag. Dann stand auf Ihrer Tagesordnung unter Punkt 18 ein Antrag von 21 Abgeordneten zu einer Satzung der Treuhand Land- und Forstwirtschaft, Drucksache Nr. 168. Das Präsidium hat sich an dieser Stelle, das muß ich einfügen, mit der Angelegenheit beschäftigt und mit der Fragestellung, ob die Volkskammer für diese Angelegenheit zuständig ist, denn es handelt sich um die Verabschiedung einer Satzung für eine Institution, die nicht der Volkskammer untersteht. Diese Frage ist noch nicht bis zu Ende geklärt, weil es ein paar Modalitäten gibt. Ich möchte Ihnen folgenden Vorschlag unterbreiten, daß wir dies zunächst auf der Tagesordnung lassen und vormerken, weil der entsprechende Ausschuß, der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft, im Laufe des Tages noch über die Angelegenheit beraten wird und möglicherweise mit ein paar Modifikationen daraus auch einen Antrag machen kann, der sozusagen zweifelsfrei in der Kompetenz dieser Volkskammer liegt. Herr Watzek? (Dr. Watzek, DBD/DFD: Ich hatte mich auch schon gemeldet.) Ich war eigentlich erst beim Verlesen der Tagesordnung. Vielleicht tue ich das dann zu Ende, und wir diskutieren dann über einzelne Änderungsanträge. Ich wollte das bloß bemerkt haben. Im Präsidium hatten wir erst gesagt, daß wir das absetzen müssen, es hat eine Runde darüber gegeben, so daß da noch ein Fragezeichen besteht. Das klären wir in diesem Sinne nach dem Ausschußvotum, das wir bekommen haben, Als Punkt 19 kommt dann die Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, und zwar zum 2. Zivilrechtsänderungsgesetz, dann schließlich bei dem Personalvertretungsgesetz die Fortsetzung der 2. Lesung und schließlich die Fortsetzung der 2. Lesung, betreffend Einrichtung des Amtes eines Zivildienstbeauftragten. Soweit stand das auf ihrer ausgedruckten Tagesordnung. Ich möchte folgendes hinzufügen. Wir haben die Protokolle vom letzten Freitag noch einmal sehr gründlich und im Detail studiert. Für jemanden wie ich, der nicht dabei gewesen ist, ist das eine sowohl interessante wie streckenweise verwirrende Lektüre gewesen. (Heiterkeit) Es hat sich aber herausgestellt, daß in der Tat der Tagesordnungspunkt, betreffend die Drucksache Nr. 148, zwar im Blick auf Überweisung abschlägig beschieden worden ist, in der Sache aber nicht zu Ende behandelt worden ist. Wir haben das im Präsidium auch noch einmal beraten und sind ebenfalls zu dieser Meinung gekommen, daß es da noch einer abschließenden Entscheidung, jedenfalls einer, die die Tagesordnung zweifelsfrei bereinigt, bedarf. Und damit wir diese die Tagesordnung zweifelsfrei bereinigende Entscheidung heute treffen können, genau zu diesem Zwecke muß dies noch einmal auf die Tagesordnung geschrieben werden. Da es möglicherweise an der Stelle noch einmal Verständigungsbedarf unter den Fraktionen gibt, wollen wir das so ein-schieben, daß es noch einigermaßen vernünftig organisch mög- 1208 lieh ist. Deswegen hat das Präsidium sich darauf geeinigt, das nach den Verfassungsgesetzen unter Punkt4 a, jetzt also zwischen 4 und 5, als Tagesordnungspunkt zu notieren: Fortsetzung der Verhandlung zur Drucksache Nr. 148. Das ist der Antrag der Liberalen, ich wiederhole das nicht alles noch einmal. Dies ist die Ergänzung, die hier noch vorgenommen werden soll. Es gibt eine weitere Ergänzung, und zwar handelt es sich um den Tagesordnungspunkt23. Bitte fügen Sie das hinzu: Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen (Parteiengesetz) vom 21. Februar 1990. Der Rechtsausschuß hat hierzu das Ergebnis seiner Arbeit in der Drucksache Nr. 153 a vorgelegt. Soweit die Tagesordnung, wie sie heute vom Präsidium vereinbart worden ist, endgültig. Dazu jetzt Wortmeldungen. Zunächst der Abgeordnete Watzek, dann der Abgeordnete Weiß. Dr. Watzek (DBD/DFD): Herr Präsident! Ich plädiere dafür, als Vorsitzender des Ausschusses für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft, daß der Tagesordnungspunkt 18 verhandelt wird. Ich muß als Begründung darauf hinweisen, daß mit dem Beschluß zum Treuhandgesetz vom 18. Juni im vorgelagerten Beschluß der Volkskammer im Punkt 7 der Ausschuß für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft beauftragt wurde, Grundzüge einer Satzung der Treuhandschaft Land- und Forstwirtschaft zu erarbeiten. Das heißt, wi waren als Ausschuß im Aufträge der Volkskammer hier beauftragt, diese Arbeit zu leisten. Ich schlage deshalb vor, die Vorlage Nr. 168 nicht zu beschließen, sondern zu bestätigen als Grundlage für die weitere Arbeit des Verwaltungsrates der Treuhandanstalt unseres Landes. Stellvertreter der Präsidentin Dr. H ö p p n e r: Das heißt also, wenn ich den Vorschlag richtig verstehe, daß sich der Tagesordnungspunkt im Betreff ändern würde, indem dann nicht “Satzung“ steht, sondern “Grundzüge einer Satzung der Treuhand“. Und der entsprechende Beschlußtext des Ausschusses würde uns dann noch vorgelegt und beraten werden. Zu diesem Punkt 18, bitte schön, Herr Steinecke. - Sie kommen noch dran, ich wollte nur die 18 erst zu Ende behandeln. Dr. Steinecke (Die Liberalen): Ich weise die Volkskammer darauf hin, daß wir mit dem Beschlußpunkt? unseres Beschlusses zum Treuhandgesetz den Ausschuß nur beauftragt haben, die Grundzüge der Satzung be: zubringen. Ich habe demzufolge die Satzung ordnungsgemäß an den Verwaltungsrat der Treuhandanstalt übergeben, nachdem ich das bekommen habe. Ich wüßte nicht, auf welcher rechtlichen Grundlage die Volkskammer in die rechtlich ausgestalteten Rechte der Treuhandanstalt eingreifen könnte. Ich billige die Satzung, die Sie vorgelegt haben, durchaus, aber es ist nicht unseres Amtes, darüber zu entscheiden. (Vereinzelt Beifall) Stellvertreter der Präsidentin Dr. H ö p p n e r: Dies war zweifelsfrei so und ist auch im Präsidium so gesagt worden. Aber es wäre auch denkbar - und deswegen warte ich auf den Beschlußtext des Ausschusses, der davorsteht -, daß die Volkskammer beispielsweise beschließt, daß sie, diese Volkskammer, dem Verwaltungsrat empfiehlt, eine Satzung in diesem Sinne zu verabschieden. Und das wäre eine denkbare Variante. Dann wäre es ein Volkskammerbeschluß. Ob wir das so machen wollen oder nicht, entscheiden wir, wenn wir Tagesordnungspunkt 18 aufrufen und einen genauen Beschlußtext vor der Nase haben. Entschuldigung, daß ich hier etwas salopp geredet habe. (Vereinzelt Beifall);
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1208 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1208) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1208 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1208)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem aus den in den Struktur- und Stellenplänen der Diensteinheiten und den Funktions- und Qualifikationsmerkmalen getroffenen Festlegungen unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Erfüllung abzuleiten.

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