Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 1177

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1177 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1177); für die Gewährung von Krediten an die Land- und Forstwirtschaft, einschließlich spezieller Förderungs- und Anpassungsprogramme der Länder, zu nutzen.“ Das Gesetz wird von der SPD-Fraktion nach dieser Änderung mitgetragen. Das Gesetz ist eine entscheidende Voraussetzung für die Umgestaltung der Landwirtschaft auf unserem Gebiet bei freiheitlicher Agrarverfassung und wird die Agrargesetzgebung dieses Parlaments im wesentlichen abschließen. - Ich danke Ihnen. (Beifall bei der SPD) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Gottschall: Herr Abgeordneter Kauffold, erlauben Sie eine Anfrage? Lubk (CDU/DA): Für mich etwas unverständlich, ich frage Sie, Professor Dr. Kauffold, Sie kritisieren die Exekutive. Ihr Ministerium hat die Veränderungen getroffen. Prof. Dr. Kauffold (SPD): Na sicher, dann kritisiere ich mich selbst mit, aber dieses Gesetz ist mehrfach von unserem Ministerium beim Ministerrat vorgelegt worden und beim beratenden Ausschuß der Staatssekretäre und ist in diesen Punkten von den Rechtsberatern im Ministerrat modifiziert worden. Stellvertreter der Präsidentin Dr. Gottschall: Danke schön. Keine weiteren Anfragen. Dann rufe ich von der Fraktion der PDS Herrn Abgeordneten Bergt. Bergt für die Fraktion der PDS: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der dem Hohen Haus vorliegende Gesetzentwurf über die Übertragung des Eigentums und die Verpachtung volkseigener landwirtschaftlicher Nutzflächen an Genossenschaften, Mitglieder von Genossenschaften und Einzelpersonen ist längst überfällig. Er wurde in den letzten Wochen und Monaten wiederholt, besonders durch die Interessenverbände der LPG und der Bauern, angemahnt. Endlich ist er da; denn das Fehlen erwies sich als ein Faktor großer Verunsicherung, da die Genossenschaftsbauern in den LPG zu Recht die Erwartung hegten, den Boden, den sie jahrzehntelang bewirtschafteten, endlich in genossenschaftliches Eigentum übertragen zu bekommen. Diese Maßnahme ist für den Fortbestand der Genossenschaften, ganz gleich, ob als eingetragene Genossenschaften oder als Kapitalgesellschaften, eminent wichtig, weil die Begründung von genossenschaftlichem bzw. betrieblichem Bodeneigentum eine wichtige Basis bzw. Voraussetzung für die Aufnahme von Krediten, für eine Beleihung durch Banken ist. Diese Frage ist deshalb existentieller Natur, weil ohne eine technische Umrüstung auf der Basis des modernsten Standes von Technik und Technologie die erforderliche Wettbewerbsfähigkeit nicht erreichbar ist. Ganz nebenbei bemerkt, so wie gestern schon festgestellt, verschärfen der eingetretene Preisdruck sowie die enormen Erlösausfälle infolge der katastrophalen Abnahmeprobleme die Finanzierung von Investitionen ungemein. Jetzt reicht das Geld nicht einmal zur Deckung der laufenden Kosten. Als Vorsitzender einer LPG begrüße ich das Gesetz und auch die im Unterschied zum aufgehobenen Gesetz vom 6. März 1990 vorgenommene Erweiterung des Geltungsbereiches, das heißt endlich die Einbeziehung von Genossenschaftsbauern und Einzelpersonen. Das entspricht dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Chancengleichheit aller Wirtschaftsformen. Zum vorliegenden Gesetzestext haben wir folgende Bemerkungen: Im Paragraph 4 Absatz 2 wird richtigerweise festgestellt, daß Grundstücke durch die Treuhandschaft nur verkauft werden können, wenn der Status als Volkseigentum zweifelsfrei feststeht. Es wird insbesondere auf Bodenreformgrundstücke verwiesen, die als staatliches Eigentum registriert wurden. Ich bin für diesen Grundsatz, meine aber, daß er Raum für unzulässige Auslegungen gibt. Nach meinem Verständnis dürften Bodenreformgrundstücke, die auf der Basis der früheren Besitzwechselverordnungen an den staatlichen Bodenfonds zurückgingen, weil die Erben nicht gewillt waren, ihn als Mitglied der LPG zu bewirtschaften, nicht unter den Passus „ungeklärte Fragen“ fallen. Bodenreformeigentum war nach damaliger Rechtsauffassung Arbeitseigentum und wurde bekanntlich erst im Frühjahr dieses Jahres rechtlich mit Altbauerneigentum gleichgesetzt. Die gesetzliche Gleichstellung beider Eigentumsarten darf nicht rückwirkend Anwendung finden. Sehr begrüße ich das in § 5 verankerte Vorkaufsrecht von Genossenschaften, Genossenschaftsmitgliedern und Einzelpersonen, die an auf volkseigenen Grundstücken errichteten Gebäuden selbständiges Eigentum erworben haben, und zwar in Treu und Glauben. In §§ 7 und 8 wird die Preisproblematik geregelt, was angesichts eines noch nicht existierenden Bodenmarkts sehr kompliziert ist. Auch wenn zunächst ein Preis entsprechend den zur Zeit geltenden Preisbestimmungen zu vereinbaren ist und später der endgültige Kaufpreis entsprechend der tatsächlichen Bodenpreisentwicklung festgelegt wird, sehe ich dringenden Handlungsbedarf hinsichtlich der Erarbeitung von Richtwerten zur Bewertung von Grund und Boden. Das ist besonders wichtig, weil ja jeder Betrieb eine Eröffnungsbilanz in D-Mark zu erarbeiten hat und wir durchaus bestrebt sind, in sie die entsprechenden Werte für Grund und Boden - auch wegen der Deckung für Kredite - aufnehmen zu können. Hinzu kommt, daß die Bodenbewertung untrennbar verbunden ist mit der Berechnung der Pacht, der Nutzungsgebühr sowie von Zinsen und vor allem auch mit der Berechnung von Grund- und Vermögenssteuer. Zu § 9 Abs. 2 fordern wir, daß die Treuhandschaft die Erlöse aus dem Verkauf und der Verpachtung von Grundstücken nur für den Bereich der Landwirtschaft einsetzen darf. Wir sind unbedingt dafür, daß die Forderungen von Herrn Kauffold in diesem Gesetz Berücksichtigung finden. Die Fraktion der PDS stimmt der Überweisung in die Ausschüsse zu. (Beifall bei der PDS und der SPD) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Gottschall: Danke schön. Dann rufe ich von der Fraktion der DSU Frau Abgeordnete Schneider. Frau Schneider für die Fraktion der DSU: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Gesetz über die Übertragung des Eigentums und die Verpachtung volkseigener landwirtschaftlich genutzter Grundstücke an Genossenschaften, Genossenschaftsmitglieder und andere Bürger ermöglicht erst grundsätzlich die Anwendung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, mit dessen Hilfe die strukturelle Umgestaltung der Landwirtschaft vollzogen werden soll. Es berührt den wichtigsten und sensibelsten Bereich der Landwirtschaft, nämlich das Eigentum an Grund und Boden. Daher ist auch besonders sorgfältig mit den entsprechenden Formulierungen und Regelungen umzugehen. Wir als DSU haben ständig den Begriff des Volkseigentums an Grund und Boden in Frage gestellt und stets darauf verwiesen, daß es keinen volkseigenen Grund und Boden gibt. Leider wird dieser Begriff auch in diesem Gesetzestext vielfach strapaziert. Nach unserer Auffassung existieren folgende Eigentumsformen an Grund und Boden: a) Privateigentum, b) staatliches bzw. Ländereigentum, cV kommunales Eigentum, d) Eigentum von Kirchen und Körperschaften. Bei dem Begriff „volkseigener Grund und Boden“ kann es sich nur um ungeklärtes Eigentum aus 40 Jahren Mißachtung des Eigentumsgedankens und des Eigentumsbewußtseins handeln. Der unter diesem Begriff zusammengefaßte Fonds an 1177;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1177 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1177) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1177 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1177)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

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