Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 1175

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1175 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1175); stunde dahingehend angefragt. Dr. Pollack, Minister für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft: Das Ziel Ihrer Frage ist im Prinzip klar. Es geht darum: Die Bürger, die jetzt auf einem nicht als Eigentum vorliegenden Grund und Boden gebaut haben - genossenschaftlich, aber auch privat - haben ein Nutzungsrecht. Und das ist hier drin aber auch geregelt, wie in diesen Fällen zu verfahren ist. Daß es hier noch eine Reihe von Durchführungsmodalitäten geben muß, ist richtig. Es kann nicht alles im Detail im Gesetz geben. Hier muß man sehr schnell nachschieben. (Dr. Goepel, DBD/DFD: Sie hatten damals darauf drei Antworten gegeben.) Die gelten im Prinzip auch heute noch. Erst muß dieses Gesetz da sein, um das machen zu können. Stellvertreter der Präsidentin Dr. Gottschall: Die nächste Frage bitte. Stempell (CDU/DA): Eine Frage zu meinem Rechtsverständnis, und zwar: Im § 1 Abs. 1 steht: Dieses Gesetz regelt den Verkauf usw., die Verpachtung von Flächen, die sich im Besitz von Genossenschaften oder Einzelpersonen befinden. Kann ich etwas, was ich besitze, noch kaufen? Oder müßte es heißen: die sich in der Nutzung befinden? Dr. Pollack, Minister für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft: Ich habe mich bei Juristen auch danach erkundigt, weil ich das gleiche Rechtsverständnis hatte. Es ist richtig, „im Besitz“ ist die richtige Formulierung. Stellvertreter der Präsidentin Dr. Gottschall: Danke. Die letzte Frage bitte. Seidel (CDU/DA): Dieses Gesetz regelt unter anderem auch die Übertragung von Eigentum an Genossenschaftsmitglieder und Bürger - also volkseigenem Eigentum. Halten Sie es für realistisch, wenn man einem Genossenschaftsmitglied anbietet - wie §§ 6 und 7 dann vorschreiben -, daß er zunächst einmal für dieses Grundstück einen Preis bezahlt und nach drei Jahren, irgendwann, auch noch einmal einen Preis, eine Summe zu bezahlen hat, von der er aber nicht weiß, wie hoch sie sein wird? Dr. Pollack, Minister für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft: Das ist sicher so. Aber wir können zur Zeit - da sich noch kein Bodenmarkt bei uns herausgebildet hat und demzufolge kein Preis vorliegt, an den man sich halten kann - nicht anders verfahren. Stellvertreter der Präsidentin Dr. Gottschall: Ich danke Herrn Minister Pollack und eröffne die Aussprache hierzu. Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Watzek von der Fraktion DBD/DFD. Dr. Watzek für die Fraktion DBD/DFD: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Eigentumsfragen und deren rechtliche Regelung sind existentielle Fragen der Entwicklung der Landwirtschaft in unserem Lande. Die Fraktion der DBD/DFD schätzt den vorliegenden Entwurf des Gesetzes als eine Grundlage für die Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe in der Marktwirtschaft ein. Er ist unserer Meinung nach ein wichtiger Teil des neuen Agrarrechtes. Der Gesetzentwurf geht von der Chancengleichheit der Eigentums- und Unternehmensformen in der Landwirtschaft aus, indem detailliert das Verfahren zu Verkauf, Kauf, der Verpachtung und anderweitiger Verwertung von volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen geregelt wird. Durch die Übertragung des Eigentums und die Verpachtung volkseigener landwirtschaftlicher Nutzflächen an Genossenschaften, Mitgliedern von Genossenschaften und Einzelpersonen wird eine Voraussetzung für marktwirtschaftliche Verhältnisse in der Landwirtschaft geschaffen. Das Gesetz kann - sind wir der Auffassung - für die Landwirtschaft stabilisierend wirken. Wir haben schon mehrmals auf die Dringlichkeit solcher rechtlicher Regelungen hingewiesen, da sie neben dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz entscheidende Grundlagen für strukturelle Umgestaltung und Anpassung unserer Landwirtschaft sind. Bei der Bewertung dieses Gesetzes möchte unsere Fraktion noch folgende Aspekte hervorheben: Der Gesetzentwurf ist eine Voraussetzung zur Schaffung klarer, überschaubarer Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden. Damit Sofortentscheidungen zum Verkauf bzw. zur Verpachtung volkseigenen Grund und Bodens getroffen werden können, halten wir die Regelungen, wer bis zur vollen Arbeitsfähigkeit der Treuhandschaft die Verwertung durchführt - siehe § 4 Abs. 3 - für unbedingt notwendig, damit sofort diese Möglichkeiten genutzt werden können. Die im § 5 Abs. 1 festgeschriebenen Regelungen zum Vorkaufsrecht sind sowohl für die Betriebe der Landwirtschaft als auch für die Bürger von besonderem Interesse. Sie bauen Ängste und Sorgen ab und schaffen Rechtssicherheit für Betriebe und Bürger unseres Landes. Damit wird auch spekulativem Handeln ein Riegel vorgeschoben. Das gleiche trifft auch für die Regelungen im § 2 Abs. 2 b zu, was der Abgeordnete Dr. Goepel hier bereits in seiner Anfrage aufwarf. Die in § 4 Abs. 2 festgeschriebenen Grundsätze, daß nur Grund und Boden verkauft werden darf, dessen Status als Volkseigentum zweifelsfrei feststeht, verhindert willkürliche Veräußerungen. Meine Damen und Herren, da es sich bei dem Grund und Boden, der nach diesem Gesetz der Verwertung unterliegt, mehrheitlich um Bodenreformland handelt, um Eigentum, das mit der Bodenreform entstanden ist, sollte das im Gesetz auch deutlich gemacht werden und damit auch in diesem Gesetz die Ergebnisse der Bodenreform eindeutig festgeschrieben werden. Wir halten eine zügige Bearbeitung und Beratung des Gesetzentwurfs in den Ausschüssen für notwendig, damit noch am Sonntag die 2. Lesung erfolgen kann und das Gesetz in Kraft tritt. (Beifall bei SPD und DBD/DFD) Damit verbunden ist auch auf den Zusammenhang dieses Gesetzentwurfes mit der Arbeit der Treuhand Land- und Forstwirtschaft zu verweisen. Dieser Gesetzentwurf ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Arbeit, für das Wirken der Treuhand Land- und Forstwirtschaft. Die Fraktion der DBD/DFD stimmt der Überweisung des Gesetzentwurfes in die vorgesehenen Ausschüsse zu. (Beifall bei DBD/DFD, PDS und SPD) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Gottschall: Ich danke dem Abgeordneten Watzek und rufe jetzt von der Fraktion der CDU/DA den Herrn Abgeordneten Lubk auf. Wir haben im Präsidium eine Redezeit bis zu fünf Minuten vereinbart. Lubk für die Fraktion CDU/DA: Verehrtes Präsidium! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Verabschiedung dieses Gesetzes über die Übertragung des Eigentums und die Verpachtung volkseigener landwirtschaftlich genutzter Grundstücke an Genossenschaften, Genossenschaftsmitglieder und andere Bürger ist, wie schon vorweg betont, dringend notwendig, da viele ungeklärte Eigentumsverhältnisse, oft, wie heute schon bemerkt, mit bestehenden Besitzverhältnissen verwechselt werden. Diese ungeklärten Eigentumsverhältnisse verhindern bzw. erschweren die Umwandlung von LPG in eingetragene Genossenschaften und natürlich auch die Gründung bäuerlicher Betriebe. Ja, sie machen 1175;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1175 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1175) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1175 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1175)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf Stz-aßen und Plätzen, für den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Bürger, die Sicherung diplomatischer Vertretungen, für Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen vorgesehen. Mit Wirkung werden die Grenzor-dnung und die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen in Kraft treten. Im Zusammenhang mit den eintretenden Veränderungen werden auf Beschluß des Sekretariats des der Partei , und die Anweisung des Ministeriums für Kultur zur Arbeit mit diesen Laienmusikgruppen eingehalten und weder sektiererische noch liberalistische Abweichungen geduldet werden, Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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