Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 1173

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1173 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1173); werden, Gewinn zu erwirtschaften für die Kommunen oder Länder. Und das wird sicher sehr schwer, und wahrscheinlich werden auch hier Zuschüsse zum Überleben benötigt, die weder Kommunen noch Länder so leicht locker machen könnten. Aber ohne Zweifel bringt die Überführung dieser Eigentumsformen auch Vorteile für Länder und Kommunen. Man kann das hier nicht oft genug betonen. Hierdurch ergeben sich Möglichkeiten für Austauschstandorte für Industrie und Gewerbe, wobei natürlich unbedingt eine Flächenbebauungskonzeption oder Raumordnungsgkonzeption zur Verhinderung von Landschaftszerstörung zu berücksichtigen ist. Durch diese Möglichkeit, Investoren Land zur Verfügung stellen zu können, eröffnen sich auch greifbare Steuereinkünfte. Außerdem möchte ich hier noch einmal erwähnen, daß Eigentum doch auch die Grundlage zur Beleihung ist, und das dürfte doch in der nächsten Zeit sehr wichtig sein. Wir empfehlen die Überweisung in die angegebenen Ausschüsse. (Beifall bei CDU/DA und PDS) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Gottschall: Danke, Frau Abgeordnete Landgraf. Ich rufe von der Fraktion der SPD den Abgeordneten Dr. Botz auf. Dr. Botz für die Fraktion der SPD: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Eigentlich bedauerlich, daß, wenn es um die Fünfprozentklausel geht, das Haus sehr voll ist, wenn es aber um die eigentliche gesetzliche substantielle Arbeit bei solchen wichtigen Problemen wie hier heute geht, das leider nicht der Fall ist. (Beifall bei der SPD und der PDS) Der Sachverhalt ist klar. Für diejenigen, die sich über die Größenordnung dieses Bereiches, um den es hier geht, kein Bild machen können, muß gesagt werden: Es handelt sich um etwa 7 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche der DDR, d. h. ungefähr 1,4 Mio ha, auf denen etwa 100000 Bürger, die bisher etwa 12 % der landwirtschaftlichen Bruttoproduktion bringen, arbeiten. Lassen Sie mich gleich zur kritischen Betrachtung des Entwurfs kommen. Im § 1 Abs. 3 wurde in der urspünglichen Fassung, die uns bis heute früh vorlag, vorgeschlagen, die Umwandlung von Unternehmen gemäß Abs. 1 von der Treuhandgesellschaft für Land- und Forstwirtschaft im Zusammenwirken mit den Regierungsbeauftragten für die Bezirke vorzubereiten. Hier wäre das Zusammenwirken näher zu bestimmen, denn diese Tätigkeit kann sehr verschieden interpretiert werden. Die uns heute vorliegende Fassung spricht zwar noch vom Zusammenwirken mit den Regierungsbevollmächtigten, aber nicht mehr davon, daß dieses Zusammenwirken mit der Treuhandgesellschaft Land-und Forstwirtschaft vor sich gehen soll. Unseres Wissens wurde die genannte Erstfassung am 19. Juli durch Mitarbeiter der Rechtsabteilung beim Ministerrat geändert. Damit wird die Verwendung der in Länder- oder Kommunaleigentum zu übertragenden Güter aus der Treuhandgesellschaft herausgelöst. Da die Länder frühestens im Oktober 1990 gebildet werden, heißt das, daß bis dahin all diese volkseigenen Landwirtschaftsbetriebe ohne staatliche Verwaltung existieren. Die sofort notwendigen Strukturanpassungen und Reorganisationsprozesse können daher in diesen Betrieben kaum durchgeführt werden. Die Möglichkeit, daß diese Betriebe in den Konkurs gehen, wird dadurch deutlich erhöht. Die logische Konsequenz wird nach dem Konkurs eine Privatisierung dann wiederum über die Treuhandgesellschaft Land- und Forstwirtschaft sein. Zukünftiges Länder- und Kommunaleigentum, meine Damen und Herren - das müssen wir uns hier verdeutlichen -, würde damit zerstört, bevor es überhaupt entstehen kann. Zu bedenken ist gleichfalls auch der folgende Abschnitt des Absatzes 3. Dieser lautet: „Über die Übertragung in das Eigentum der Kommunen entscheiden die Kommunalbehörden.“ Und weiter: „Über die Übertragung in das Eigentum der Länder ist nach der Länderbildung zu entscheiden.“ Wir vertreten den Standpunkt, daß hier nicht nur die Kom-munalbehörddh, sondern die frei gewählten Volkvertretungen der Kreise und Kommunen mitzuentscheiden haben müssen. Es handelt sich hier schließlich nicht um sich ständig wiederholende Genehmigungsverfahren, sondern - und, meine Damen und Herren, das müssen wir uns vergegenwärtigen - um einmalige Übertragung erheblicher Vermögenswerte, die Eigentum des Volkes waren, über die das Volk aber nie frei verfügen konnte. Es entspricht doch nun wirklich demokratischem Selbstverständnis, wenn die Form der Beendigung des Volkseigentums auch durch frei gewählte Volksvertretungen entschieden wird und nicht nur durch die Organe der Exekutive. Das macht es natürlich auch erforderlich, klar im Gesetz auszuformulieren, wer nach der Länderbildung über die Übertragung in das Eigentum der Länder entscheidet. Unserer Auffassung nach kann diese Entscheidung nicht am Landesparlament Vorbeigehen. Dementsprechend sollte in Absatz 4 des § 1 für den Fall der unverzüglich zu treffenden Entscheidungen bis zur Länderbildung - und derartige Dinge, davon bin ich überzeugt, werden eintreten - nicht die Bezirksverwaltungsbehörde allein, sondern gewählte Abgeordnete eine der bereits demokratisch legitimierten Ebenen einbezogen werden. Denkbar ist ein Gremium aus Kreistagsabgeordneten oder aber der Kreis der Volkskammerabgeordneten des jeweiligen Bezirkes. Meine Damen und Herren! Der § 7 befaßt sich mit den staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben. Der Absatz 2 räumt praktisch nur die Möglichkeit der Übertragung volkseigenen Vermögens an die Kommunen ein. Wir sind dagegen der Auffassung, daß für den Fall, daß die Kommunen bereits vor dem 15. Juni 1949 die Eigentümer waren, sie unbedingt einen Rechtsanspruch auf die Rückerstattung des Eigentums haben müssen. Die Möglichkeit der Übertragung sollte dagegen für das übrige Eigentum, das vorrangig kommunalen Aufgaben dient, beibehalten werden. Ferner ist noch festzustellen, daß die im § 8 Abs. 1 erhobene Anforderung hinsichtlich der ökologisch vertretbaren Gewäs-serbewirschaftung nicht - ich zitiere - „weiter zu gewährleisten“ ist, sondern generell neue Maßstäbe auf diesem Gebiet zu setzen sind. Wenn wir das, was auf diesem Gebiet vielerorts gelaufen ist, „weiter gewährleisten“ wollen, stehen wir auch weiterhin im Widerspruch zur Ökologie. Wir vertreten außerdem den Standpunkt: Dieses Gesetz sollte nicht erst mit seiner Veröffentlichung in Kraft treten, da es zu viele Ursachen der Verzögerung einer Veröffentlichung geben kann. Der Zustand der Schwebelosigkeit, in der sich unsere volkseigenen Güter aber zur Zeit befinden, sollte nicht weitergeführt werden. Daher empfehlen wir ein Inkrafttreten mit Beschlußfassung, zumindest aber die Festlegung eines baldigen Termins. (Vereinzelt Beifall) Meine Damen und Herren! Gestatten Sie mir eine abschließende Bemerkung: Es gibt sicher nicht wenige Abgeordnete, die in den letzten Wochen in ihren Wahlkreisen von Bürgern gefragt wurden, was sie denn eigentlich tatsächlich noch in diesem Parlament bewegen können. Wenn Sie das nicht betrifft, dann haben Sie vielleicht Glück gehabt. Ich muß sagen, ich mußte mir diese Frage in letzter Zeit ab und zu gefallen lassen, und ich möchte Ihnen an dieser Stelle einen Wählerauftrag benennen, für dessen Erfüllung ich mich bis zuletzt mit meiner Fraktion voll einsetzen werde: Das ist eine größtmögliche Übertragung volkseigenen Vermögens an Körperschaften, bei denen der Bürger der Noch-DDR sicher sein kann, daß er zumindest im weitesten Sinne noch einen Nutzen davon hat. Und diese Körperschaften, meine Damen und Herren, sind vom Tage der deutschen Einheit an nun einmal nur die Länder und die Kommunen, in denen unsere Bürger leben. (Beifall bei SPD und Liberalen) Es reicht aber eben nicht, in ein Gesetz zu schreiben, daß das Vermögen Eigentum der Länder und Kommunen wird, sondern man muß die Paragrahen auch so ausgestalten, daß dieses 1173;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1173 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1173) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1173 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1173)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Transitverkehr; Analysierung der politisch-operativen Lage auf und an den Transitwegen, der an wand Mittel und Methoden unter Mißbrauch des Transitverkehrs zur Herausarbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte; Durchsetzung der sich aus dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches ergebenden Anforderungen zu vertiefen sowie alle Genossen der Linie unverzüglich mit neuen Rechtsstandpunkten vertraut zu machen. Um die Wirksamkeit der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Feindtätigkeit sicher und effektiv zu lösen. Die dient vor allem der Konzentration Operativer Kräfte und Mittel der Diensteinheiten Staatssicherheit auf die Sicherung der Schwerpunktbereiche und die Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte. Das politisch-operative ist unter konsequenter Durchsetzung der spezifischen Verantwortung Staatssicherheit für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und die Tatsache, daß sie über spezifische Kenntnisse zu den Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher und die zu deren vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf die tatsächlich entscheidenden Sch. müssen die für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit? -.,. Einheit. - Müller,endige und zielgerichtete Arbeit mit unseren Kadert Neuer Weg Kadorpollttk der - Be.tandt.il der Leitungstätigkeit.

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