Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 1138

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1138 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1138); Ich habe noch eine grundsätzliche Frage zur beruflichen Rehabilitierung. Den Ausführungen des Staatssekretärs habe ich entnommen, daß offenbar die Fälle der Menschen, die Berufsverbote bekommen haben - entweder, weil sie aus der SED ausgeschlossen worden sind, oder aus anderen Gründen -, dort nicht berücksichtigt sind. Ich meine, für solche Fälle müßten unbedingt Regelungen getroffen werden. Das Mindeste, was man erwarten sollte, wäre, daß die Zeiten des Berufsverbots, in denen nicht gearbeitet werden konnte, trotzdem als Arbeitsjahre auf die Rente angerechnet werden. Das wäre auch ein materieller Ausgleich der finanziellen Verluste, die durch diese Berufsverbotspraxis erlitten wurden. Ein kleiner Punkt noch ganz zum Schluß: Ich kann mich nicht damit zufriedengeben, daß alle Fälle von Menschen, die von der sowjetischen Militärgerichtsbarkeit verurteilt worden sind, hier nicht aufgeführt bzw. nicht erfaßt wurden. Da müßten unverzüglich Verhandlungen aufgenommen werden, damit diese Menschen auch rehabilitiert werden können, denn man kann in diesem Gesetz natürlich nicht festlegen, was die SU zu tun hat, man sollte sich aber doch darauf festlegen, daß man alle Voraussetzungen dafür schafft, daß diese Menschen auch rehabilitiert werden können. Ganz zum Schluß noch eines. Ich habe auch meine Schwierigkeiten mit § 11 Abs. 3 im Zusammenhang damit, daß unser Justizminister diese Richter berufen soll. Ich persönlich empfinde das als einen Skandal, daß dieser Justizminister immer noch dort sitzt, wo er sitzt, und daß ausgerechnet er die Richter berufen soll. Ich finde, es wäre an der Zeit, daß er, wenn alles andere nicht hilft, hier in der Volkskammer die Vertrauensfrage stellt. Er hat in einer seiner vielen Pressemitteilungen u. a. gesagt, solange er das Vertrauen der Mehrheit dieser Kammer genieße, werde er im Amt bleiben. Ich finde, da gibt es nur die eine Möglichkeit, daß er die Vertrauensfrage stellt, um auf diese Weise herauszubekommen, ob er überhaupt noch legitimiert ist. - Danke. (Beifall) Stellvertreter der Präsidentin Helm: Gestatten Sie eine Anfrage? - Bitte schön. Gauck (Bündnis 90/Grüne): Frau Abgeordnete, stimmen Sie mir zu, daß §1 eine Lücke bezüglich des Geltungsbereiches läßt? Es gibt in diesem Lande eine Reihe von Personen, die noch leben - etliche sind schon verstorben -, die nach Gründung der Deutschen Demokratischen Republik von Organen der Staatssicherheit an Organe der sowjetischen Militärgerichtsbarkeit ausgeliefert wurden. Sie waren dann in diesem Lande Militärgerichtsverfahren ausgesetzt, die jeder Rechtsstaatlichkeit spotteten, und wurden anschließend nach Sibirien verbracht, viele sind auch hingerichtet worden. Wie ist Ihre Meinung zu diesem Personenkreis? Frau Wollenberger (Bündnis 90/Grüne): Ich versuchte das darzulegen. Es müssen unbedingt Voraussetzungen geschaffen werden, daß diese Personen rehabilitiert werden. Ich halte das für unerläßlich. (Beifall bei Bündnis 90/Grüne) Stellvertreter der Präsidentin Helm: Von der Fraktion DBD/DFD hat Frau Bencze das Wort. Frau Bencze für die Fraktion DBD/DFD: Herr Präsident! Werte Damen und Herren Abgeordnete! Dem Anliegen des Gesetzes, politisch und rechtlich mit begangenem Unrecht zu brechen und nicht nur politisch-moralische Genugtuung zu gewähren, sondern wiedergutzumachen, ist als einem wesentlichen Element der Vergangenheitsbewältigung zuzustimmen. Der Entwurf erscheint jedoch unzureichend und halbherzig. Das beginnt bereits mit der Beschränkung auf die verfassungsmäßig garantierten Grund- und Menschenrechte, wegen deren Ausübung Personen der Verfolgung ausgesetzt waren. Ein wichtiges Menschenrecht nach Art. 12 Nr. 2 der Internationalen Konvention über zivile und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 ist das Recht, daß es jedem freisteht, je- des Land, auch sein eigenes, zu verlassen. Dieses war durch unsere Verfassung nicht gewährleistet. Wir hatten zwar Freizügigkeit, aber nur im Inland. Angesichts des Verwehrens dieses Menschenrechts für die Mehrheit der Bevölkerung ist es nicht einzusehen, daß eine Rehabilitierung bei Bestrafung wegen ungesetzlichen Grenzübertritts gemäß § 3 Abs. 3 des Entwurfes beschränkt werden soll. Nach § 3 Abs. 5 des Gesetzes soll eine Rehabilitierung für solche Handlungen ausgeschlossen sein, die unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangen wurden. Nicht beachtet wird dabei, daß der Staat gegen oppositionelle Kräfte und Andersdenkende systematisch staatliche Gewalt eingesetzt hat. Deshalb sollte die Rehabilitation nur dann ausgeschlossen werden, wenn bei den begangenen Handlungen Gewalt ungerechtfertigt angedroht oder angewandt wurde. Ebenfalls nicht einzusehen ist die Beschränkung des Personenkreises der Antragsberechtigten und die Begrenzung des Antragszeitraumes auf zwei Jahre gemäß § 10 Abs. 1 des Entwurfs. Man hat den Eindruck, daß die Rehabilitierung ausschließlich als individuelles Rechtsproblem angesehen wird und die gesamte Problematik recht bald wieder vom Tisch sein soll. Die Regelung des § 4 - Aufhebung des Urteils - beachtet in der Beschränkung auf das Urteil, das Gegenstand des Rehabilitierungsverfahrens ist, nicht, daß eine Verurteilung aus späterer Strafverfolgung, die nicht politisch initiiert war, Auswirkungen gehabt haben kann, zum Beispiel bei Strafverschärfung wegen Vorbestrafung, Bestrafung wegen Verletzung gerichtlicher Maßnahmen oder die Bestrafung geringfügiger Eigentumsverfehlungen als Vergehen im Sinne des Strafgesetzbuches. Auch diese Verurteilungen bedürfen der Aufhebung bzw. der Korrektur. Der pauschale Verweis des Paragraphen 7, soziale Ausgleichsleistungen, auf die sinngemäße Geltung des Häftlingshilfegesetzes der Bundesrepublik erschwert die Feststellung, was als geltendes Recht angesehen werden soll, und eröffnet der willkürlichen Auslegung Tür und Tor. Wenn schon darauf verzichtet wird, eigene Bestimmungen über Art und Weise der Ausgleichsleistungen zu schaffen, so muß zumindest durch ausdrückliche Festlegungen im Gesetz klar sein, welche Paragraphen anderer Rechtsvorschriften und dort enthaltene Verweise auf wiederum andere Rechtsvorschriften gelten sollen. Ich möchte hier aufs Bundesversorgungsgesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz verweisen. Auf diese für die Rechtssicherheit wichtige Frage wird in den Ausschüssen einzugehen sein. Bei der Betrachtung der Leistungsarten nach dem Häftlingshilfegesetz der Bundesrepublik, wie Beschädigtenversorgung, Hinterbliebenenversorgung, Eingliederungshilfe ergibt sich für uns die Frage, ob diese als ausreichend anzusehen sind bzw. welche Leistungsarten aufgrund von dort enthaltenen Beschränkungen überhaupt zur Anwendung kommen sollen. Aus unserer Sicht wäre zum Beispiel auch die Gewährung von Aus-und Weiterbildungshilfen und zusätzlichen Rentenansprüchen möglich. Ausgehend von der Tatsache, daß die Strafverfolgung von Personen Auswirkungen auf die gesamte Familie mit sich brachte, wäre überlegenswert, inwiefern Ausgleichsleistungen gemäß Paragraph 7 des Entwurfs im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten auf bestimmte Hinterbliebene übergehen sollen. Was zu Unrecht eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte betrifft, enthält Paragraph 6 einige die vollständige Wiedergutmachung einschränkende Regelungen, die nur als Feilschen mit der Gerechtigkeit empfunden werden können, zum Beispiel die Formulierung im Absatz 2 „unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen“ oder die Formulierung „ohne unvertretbar hohen Aufwand“. Wird ein Urteil im Rehabilitierungsverfahren aufgehoben, steht fest, daß Entscheidungen über die Einziehung von Gegenständen und Vermögen ohne Wenn und Aber als unwirksam betrachtet werden müssen. Der Berechtigte darf hierbei nicht schlechter gestellt werden als nach dem bürgerlichen Recht bzw. unserem noch geltenden Zivilrecht. 1138;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1138 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1138) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1138 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1138)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit -der verantt jg.r.t,Uihnn Arwjnhfii ijteT ijj streb -dor Porson-selbst ontterer unbeteüigt-er Personen gefährden könnterechtzeitig erkannt und verhindert werden. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme bildet generell dfs Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei für die Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen, rechtlich relevanten Hand-lungen. Die rechtlichen Grundlagen und einige grundsätzliche Möglichkeiten der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die Befugnisse des Gesetzes können nur wahrgenommen werden, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und Gegenstände sowie für die Sicherung von Beweismaterial während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird hervorgehoben, daß - der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundenen unumgänglichen Einschränkungen seiner Rechte und seine damit entstehenden Pflichten und Verhaltensanforderungen im Untersuchungshaftvollzug kennenzulernen, als Voraussetzung für ihre Einhaltung.

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