Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 11

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 11 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 11); Diesen Beschluß des Staatsrates - da jetzt die Aufgaben nach der Verfassungsänderung vom Staatsrat auf das Präsidium der Volkskammer übergegangen sind - könnte natürlich das Präsidium der Volkskammer ändern. Das würde aber allein nicht genügen, weil das Wahlgesetz ja die Rahmenbedingungen dafür schafft. Damit ist aber nicht nur ein Termin zu ändern, denn an diesem Termin der Einreichung der Wahlvorschläge hängen weitere Termine, die die Einspruchsfristen und die Kontrollfri-sten und diese ganzen Daten betreffen. Das jetzt sozusagen aus dem Handgelenk alles zu ändern, werden wir nicht schaffen. Also haben wir darüber nachgedacht, ob es eine andere Möglichkeit gibt, das Problem, das dadurch entstanden ist, das einige nicht wußten, daß sie sozusagen Kandidaten auch in mehreren Vertretungen auf stellen können, auch anders zu beheben. Dazu erlauben wir uns jetzt, den Vertreter der Wahlkommission zu bitten, daß er seinen Vorschlag vorstellt. Ich hoffe, das Hohe Haus ist damit einverstanden, daß in diesem Falle auch einmal jemand zu Wort kommt, der kein Abgeordneter ist. Erhebt sich dagegen Widerspruch? - Das scheint nicht der Fall zu sein. Dann bitteschön! Herr Dr. Schönfeldt, Pressesprecher der Wahlkommission der DDR: Frau Präsidentin, werte Abgeordnete! Entschuldigen Sie meinen Aufzug, aber ich bin, nachdem ich das im Fernsehen gehört habe, im Laufschritt hierhergekommen, um Schaden von diesem Volke abzuwenden. (Beifall) Das Problem bewegt die Wahlkommission der DDR schon eine ganze Weile, weil es im Wahlgesetz aufgrund des Termindrucks verschiedene Passagen gibt, die in sich nicht ganz stimmig sind und wodurch die Wahlkommission mit Auslegungsfragen hin-und hergeworfen ist. Wir haben in § 10, Absatz 2 die Formulierung: Eine Kandidatur ist jedenfalls nur in einem Wahlkreis zulässig. Nach bisherigen mündlichen Stellungnahmen, nicht nach Beschlußlage der Wahlkommission, wurde das dahingehend interpretiert, daß Abgeordnete wirklich auch nur in einem Wahlgebiet kandidieren können. Wir haben uns heute als Wahlkommission der DDR intensiv Gedanken darüber gemacht, auch weil es aus den verschiedenen Wahlgebieten und den Wahlkommissionen, aus Parteien und Organisationen sehr viele Anfragen in dieser Hinsicht gegeben hat. ,r waren uns natürlich darüber im klaren, daß wir die Gesetzes-'tete, wie sie von der Volkskammer und vom Staatsratsbeschluß vorgegeben ist, in keiner Hinsicht ändern dürfen. Deshalb mußten wir zu einer Beschlußlage kommen, und ich möchte diese Beschlußlage an dieser Stelle verlesen. Sie stimmt nicht mit dem überein, was an Informationen aus Dresden oder woanders her hier angekommen sein soll. Wie gesagt, ich habe mich beim Fernsehen mitten reingeschaltet. Ich kenne den Anfang von der Debatte nicht. Zu unserem Beschluß der Wahlkommission: Erstens: Der Grundgedanke des Wahlgesetzes bestand darin, Doppelkandidaturen zu vermeiden, um die Verantwortung der jeweiligen Volksvertretungen voll wahrnehmen zu können und außerdem eine größere demokratische Mitwirkung durch viele Bürger zu erreichen. Davon wurde auch in der Interpretation des § 10 Abs. 2 des Wahlgesetzes in der Wahlkommission am 29.3. 1990 in ihrer Beratung ausgegangen. Hier wurde darauf Bezug genommen, daß das in Abs. 2 enthaltene Wort jeweils in Bezug auf die in § 10 Abs. 1 genannten Rechtsobjekte zu verwenden ist und die Zuordnung zu verschiedenen Wahlgebieten die Hervorhebung Wahlkreis eines Wahlgebietes erforderlich gemacht hätte. Diese Formulierung ist aber im Gesetzestext nicht enthalten. Viele in der letzten Zeit eingegangenen Hinweise, Stellungnahmen und Kritiken zeugen davon, daß es sich hierbei aber um ein umfassenderes Problem handelt, als es von Anfang an einschätzbar war. Unter diesem Gesichtspunkt wurden bereits zahlreiche Vorschläge eingerichtet, die eine Doppelkandidatur für beide Ebenen enthalten. Angesichts dieser Tatsachen und der möglichen unterschiedlichen Auslegbarkeit der Formulierung des § 10 Abs. 2 des Wahlgesetzes wird vorgeschlagen, Kandidaturen, die für Wahlkreise auf unterschiedlichen Ebenen eingereicht worden sind - und das ist eine Erscheinung mit relativem Massencharakter - nicht abzuweisen. Zweitens: Gemäß § 12 Abs.5 Wahlgesetz besteht für alle Einreicher von Wahlvorschlägen eine Möglichkeit, innerhalb von 3 Tagen Einspruch gegen die Entscheidung der Wahlkommission einzulegen. Auf Grund der sehr kurzfristigen Entscheidung der Wahlkommission der DDR, die eine Benachteiligung einzelner Einreicher bedeuten könnte, besteht für alle Einreicher die Möglichkeit, entsprechend vorstehendem Beschluß innerhalb der Einspruchsfrist ihre Wahlvorschläge zu aktualisieren. Zum Zwecke der Gewährleistung der Chancengleichheit ist über den Beschluß unverzüglich eine Veröffentlichung vorzunehmen. Das heißt also, wir haben die Einspruchsfrist gegen Wahlvorschläge, die nach dem Wahlgesetz ohnehin gegeben ist, genommen als Zeitfrist, damit Parteien, die sich an unsere bisherige Auslegungslage gehalten haben, Vorschläge nachreichen können. Diese Möglichkeit besteht dann bis zum 9., also bis zum Montag. Die Parteien, Organisationen, Bürgerbewegungen, Bürgergemeinschaften haben damit 4 Tage Zeit, ihre Vorschläge zu aktualisieren. Voraussetzung ist natürlich, daß sie bis jetzt schon, halt bis morgen, überhaupt tätig geworden sind, also etwas eingereicht haben. Mit dieser Beschlußlage verändern wir keine Termine des Wahlgesetzes und verändern dementsprechend auch nicht die zwingend vorgeschriebenen Nachfolgetermine. Ich würde Sie bitten, an Ihre Parteien und politischen Vereinigungen heranzutreten und entsprechend zu reagieren und nicht durch eine eigene Beschlußlage praktisch das Wahlgesetz und die Wahlordnung in ihrer inneren Logik zu verändern. Soweit die Stellungnahme der Wahlkommission. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall) Stellvertreter des Präsidenten Dr. Höppner: Danke schön. Sie haben diesen Bericht zur Kenntnis genommen. Ich frage jetzt die Antragsteller, ob sie aufgrund dieses Berichtes, der nun noch einmal publik gemacht werden muß, damit in der kurzen Zeit von vier Tagen wirklich die Leute aktiv werden können, den Antrag aufrechterhalten werden. (Zwischenruf aus der SPD-Fraktion: Das muß man mit den anderen absprechen) Es scheint sich zu ergeben, daß die Antragsteller daraufhin bemüht sind, ihren Antrag zurückzuziehen. (Zurufe: Nein!) Bitte schön. Abg. Wolfgang Krause (CDU): Mir erscheint die Verlängerung der Frist um 4 Tage Viel zu kurz. Auch in Anbetracht der technischen Probleme ist uns die Kommunalwahl zu wichtig, als daß wir wegen einer Überarbeitung dieses Gesetzes diese Frist nur so kurz halten würden. Die Klärung des Problems, daß man sowohl im Gemeinderat als auch im Kreis tätig sein kann, wird vielen Freunden vor allem in den 11;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 11 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 11) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 11 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 11)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß sich bei bestimmten Bürgern der feindlich-negative Einstellungen entwickeln und daß diese Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

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