Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 1040

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1040 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1040); len. Die ehemaligen DDR-Länder schaffen sich für ihre Behörden dann ein Landespersonalvertretungsgesetz. Das Gesetz, das wir heute beschließen, ist also in jedem Fall ein Übergangsgesetz. Bis es in Kraft tritt, müssen die schon gewählten Vertretungen im Amt bleiben. Die nach diesem Gesetz Gewählten bleiben im Amt, solange das Amt, in dem sie arbeiten, noch besteht. Sie mögen mir also verzeihen, wenn ich nicht noch einmal auf die schon kritisierten Artikel 21, 46, 79 und 104 eingehe, sondern vielmehr etwas grundsätzlicher werde. Im Dezember gelten dann also das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dann wohl 16 Landespersonalvertretungsgesetze. Und an diesen kann man die Unterschiede von sozialdemokratischer und christdemokratischer Politik besonders gut studieren. In den A-Ländem - A wie sozialdemokratisch -enthalten diese Gesetze besonders weitgehende Mitbestimmungsrechte. Die anderen Länder sind hier etwas kurzatmiger, ln jedem Fall ist ein solches Gesetz eine Gratwanderung. Zu Recht trifft diese Gesetze der Vorwurf, daß hier die Mitwir-kungs- und Mitbestimmungsrechte bei weitem nicht so großzügig geregelt sind wie im Betriebsverfassungsgesetz. Und auch dort ist für uns Sozialdemokraten noch längst nicht aller Tage Abend. Der Außenstehende fragt sich deshalb mit einigem Grund: Weshalb gibt der Staat dem Arbeitnehmer in der privaten Industrie eigentlich mehr Rechte gegenüber dem Arbeitgeber, als er sie denen einräumt, die bei ihm Arbeit nehmen, den Angestellten und Beamten? Die gängige Antwort lautet: Weil der demokratisch durch Wahlen legitimierte Gesetzgeber sich nicht in seine Kompetenzen hineinreden lassen will und kann. Die Beamten werden also sicher- und ruhiggestellt durch ihre Vorzugsstellung, aber in den Mitbestimmungsrechten benachteiligt gegenüber ihren Kollegen an der vollautomatischen Drehbank. Das aber ist zumindest eine Wurzel für den Typus des deutschen Beamten, für den, der auf den Hauptmann von Köpenick hineinfiel, gleichermaßen wie für den, der Michael Kohl-haas zur Weißglut brachte. Die wissenschaftlich-technische Revolution verwischt die Grenzen, die noch vor einigen Jahren zwischen Beamten und Angestellten einerseits und den Arbeitern zu ziehen waren, immer mehr. Und wenn die Deutschen am 2. Dezember den Fortschritt 90 wählen, wird sich dieser Prozeß noch beschleunigen. Deshalb ist unsere Zielmarke die Angleichung der Mitbestimmungsformen auf dem höchsten denkbaren Level in allen Bereichen der Gesellschaft, in Staat und Wirtschaft und Kultur. Es darf keinen mitbestimmungsfreien Raum geben. Mitbestimmung muß soweit gehen, wie es im Interesse der Effizienz und Regierbarkeit verantwortbar ist, und da sehen wir als Sozialdemokraten noch einige Reserven, denn wir begreifen Demokratie nicht nur wegen ihres Ursprunges als Nonplusultra, sondern weil nur durch Demokratie soziale Sicherheit entsteht. Mehr soziale Sicherheit durch mehr Demokratie, mehr Demokratie durch mehr Mitbestimmung. Dieses Gesetz ist ein erster wesentlicher Schritt auf dem Weg, der uns von dem Kater der Kaderwirtschaft befreit. Dieses Gesetz regelt den Übergang von dem Getretenen zu dem Vertretenen. Wir begrüßen dieses Gesetz und stimmen der Überweisung in die genannten Ausschüsse zu. (Beifall bei SPD und CDU7DA) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Schmieder: Danke schön. Als letztem in der Debatte zu diesem Punkt erteile ich dem Abgeordneten Dr. Kröger von der Fraktion der PDS das Wort. Dr. Kröger für die Fraktion der PDS: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit der Drucksache Nr. 140 liegt uns zur Beratung das Personalvertretungsgesetz vor. Es ist längst überfällig, geht es doch um die Interessenvertretung einer großen Zahl von Arbeitnehmern in den Verwaltungen, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten der DDR gemäß Artikel 29 des Staatsvertrages. In der Präambel des Gesetzes wird der Anwendungsbereich aufgeführt, und die Auflistung verdeutlicht den umfassenden Geltungsbereich. Ich verzichte auf die nochmalige Aufzählung, sie wurde von den Vorrednern genannt. Gegen die umfassende Übernahme des Bundesgesetzes sprach nur der noch nicht vorhandene Beamtenstatus. Deswegen mußte eine Anpassung vorgenommen werden. Aus dem ersten Kapitel, das allgemeine Vorschriften regelt, verdienen folgende Gesichtspunkte besondere Beachtung. Im § 2 werden Grundsätze der Zusammenarbeit und das Zugangsrecht der Gewerkschaften geregelt. Im politischen Selbstverständnis meiner Partei sind starke Gewerkschaften, die die Interessen ihrer Mitglieder vertreten, ein unbedingtes Erfordernis. Deswegen ist es wichtig, daß in § 2 Abs. 2 formuliert wird: Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in den Dienststellen vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Dienststellenleiters zu den Dienststellen der Zugang zu gewähren. Auch § 8, der das Verbot der Behinderung, Benachteiligung und Begünstigung regelt, verdient unsere besondere Aufmerksamkeit. Gleiches gilt für den § 9, der den besonderen Schutz der in Ausbildung stehenden Personalvertretungsmitglieder, Jugend- und Auszubildendenvertreter regelt. Unverständlich ist jedoch, warum gerade § 11 keine Anwendung finden soll. Er trifft Regelungen im Falle eines Unfalls in Wahrnehmung des Gesetzes. Im ersten Abschnitt des zweiten Artikels wird die Wahl und Zusammensetzung des Personalrates geregelt. Warum in § 14 Abs. 2. eine DDR-spezifische bei einer großzügigeren Regelung des BRD-Gesetzes getroffen werden mußte, bleibt ein Geheimnis der Verfasser. § 17 regelt die Zusammensetzung des Personalrates. Es findet unsere besondere Zustimmung, daß nach Ziffer 7 - ich zitiere: „Die Geschlechter sollen im Personalrat entsprechend deren Zahlenverhältnis vertreten sein“ - unserem Anliegen nach Gleichstellung entsprochen wird. Die Wahlvorschriften sind eindeutig geregelt. Auch die Einflußnahme der Gewerkschaften ist klär geregelt. Warum allerdings im § 24 Abs. 3 Wahlvorstandsmitglieder Anspruch auf Freistellung bis zu fünf Tagen zur Teilnahme an Schulungsund Bildungsveranstaltungen haben sollen, ist mir unverständlich. Hier wurde des guten offensichtlich ein bißchen zuviel getan. Etwas anderes wäre es, wenn es den Personalrat zu seinen Aufgaben befähigen sollte, aber hier ist im Gesetz eine dreiwöchige Freistellung nach § 46 Abs. 7 vorgesehen. Die Amtszeit der jetzt zu wählenden Personalräte geht bis zum 31. Mai 1995. Die ersten Wahlen finden, wie gesagt, von 13. August bis zum 10. Dezember statt. Der dritte Abschnitt des zweiten Kapitels regelt die Geschäftsführung des Personalrates. In § 39 wird die Aussetzung von Personalratsbeschlüssen geregelt, wenn sie gegen die Interessen der Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie gegen die Interessen der Schwerbehinderten verstoßen. § 40 ist insofern von Bedeutung, daß die Vertreter der Jugend und Auszubildenden und der Schwerbehinderten an allen Sitzungen des Personalrates beratend, und wenn es um deren Interessen geht, beschließend teilnehmen können. Hier ist anzumerken, daß es für einige bereits beschlossene Gesetze Handlungsbedarf seitens der Regierung gibt. Ausgesparte Regelungen, Personalratsvertretungen betreffend, sind nunmehr in Kraft zu setzen. Beispielhaft seien hier nur das Schwerbehindertengesetz und das Richtergesetz genannt. Während im Gesetz die Zusammenarbeit des Personalrates mit der Dienststelle sehr ausführlich geregelt ist, gibt es für die Zusammenarbeit zwischen Personalrat und Belegschaft weniger detaillierte Bestimmungen. Hier sind Sprechstunden und die Personalversammlung genannt. Erstaunlich ist die Regelung im § 50, daß die Personalversammlungen während der Dienstzeit stattfinden können. Das unterscheidet uns wahrlich nicht von der Vergangenheit. Von besonderem Gewicht ist für die PDS der § 67. Ich zitiere aus Absatz 1: „Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, daß alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere daß jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen 1040;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1040 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1040) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1040 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1040)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der operativer! Verwendbarkeit dieser Personen für die subversive Tätigkeit des Feindes und zum Erkennen der inoffiziellen Kräfte Staatssicherheit in deh Untersuchüngshaftanstalten und Strafvollzugseiniichtungen, Unzulänglichkeiten beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Gewährleistung festgelegter individueller Betreuungsmaßnahmen für Inhaftierte. Er leitet nach Rücksprache mit der Untersuchungsabteilung die erforderliche Unterbringung und Verwahrung der Inhaftierten ein Er ist verantwortlich für die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen, im Referat. Er hat zu gewährleisten, daß - bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher.

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