Tagungen der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1990, Seite 1024

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1024 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1024); (2. Lesung) (Drucksache Nr. 102 a) Die Abgeordnete Krehl hat noch einmal zur Begründung dieser Vorlage das Wort. Frau Krehl, Berichterstatter des Haushaltsausschusses: Herr Präsident! Werte Damen und Herren Abgeordnete! Dem Haushaltsausschuß lag ebenfalls der Antrag 102 a vor. Das ist ein Antrag zum Rentenangleichungsgesetz. Der Ministerrat wird hier aufgefordert, die Voraussetzungen zu schaffen, damit der Sozialzuschlag in vollem Umfang in die Dynamisierung der Rente einbezogen werden kann. Nach Prüfung der entsprechenden Möglichkeiten sind diese dem Parlament zur endgültigen Beratung vorzulegen. Sind diese Voraussetzungen geschaffen, würden sich bei einer ersten Rentenanpassung auch Renten mit Sozialzuschlag erhöhen. Die niedrigsten Renten würden damit von Anfang an an der Dynamisierung der Renten beteiligt sein und es damit den Menschen dieser Einkommensgruppe ermöglichen, ohne Sozialhilfe auszukommen. Außerdem ist der Ministerrat aufgefordert, die besondere Situation von Witwen und Witwern im Rentenalter zu berücksichtigen. Hintergrund dieses Antrages ist, daß Alleinstehende höhere Ausgaben haben als anteilmäßig z. B. Ehepaare. Der diesbezügliche Zuschlag auf die Rente kommt bei niedrigen Renten nicht zum Tragen, da sie im Sozialzuschlag aufgehen. Der Haushaltsausschuß empfiehlt einstimmig, dem Antrag zuzustimmen. Danke. (Vereinzelt Beifall) Stellvertreter der Präsidentin Dr. Höppner: Danke schön. Auch hierzu liegt uns keine Wortmeldung vor. Wir kommen also zur Abstimmung über den vom Ausschuß für Familie und Frauen eingebrachten Beschlußentwurf zur Rentenangleichung auf Drucksache Nr. 102 a. Wer diesem Beschlußentwurf zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. -Danke schön. Wer ist dagegen? - Keine Gegenstimme. Wer enthält sich der Stimme? - Das ist auch nicht der Fall. Dann ist einstimmig so beschlossen. (Beifall) Wir kommen zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8. Wir wollen sie zusammen verhandeln: Antrag des Ministerrates Gesetz zur Einführung des Gesetzes über die Bauordnung (BauO) (1. Lesung) (Drucksache Nr. 137) Antrag des Ministerrates Gesetz über die Bauordnung (1. Lesung) (Drucksache Nr. 136) Das Präsidium empfiehlt Ihnen, daß hier die Gesetzentwürfe zusammen eingebracht und auch zusammen begründet und diskutiert werden. Das Wort zur Begründung hat zunächst der Staatssekretär im Ministerium für Bauwesen, Städtebau und Wohnungswirtschaft, Herr Klotzbach. Es stellt sich heraus, daß der Staatssekretär nicht anwesend ist. (Frau Birthler, Bündnis 90/Grüne: Dann ist er in Urlaub wie der Minister.) Das tut mir leid. Dann müssen wir folgendes machen, dann müssen wir die Tagesordnungspunkte 7 und 8 überspringen. Ich hoffe, daß zum Tagesordnungspunkt 9 jetzt vorbereitet ist der Abgeordnete Opitz. Bitte schön. Bringen Sie das ein? Tagesordnungspunkt 9? - Danke. Gut, dann werde ich das jetzt richtig aufrufen. Ich wollte nur nicht wieder etwas aufrufen, obwohl es möglicherweise nicht verhan- delt werden kann. Also ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 9: Beschlußempfehlung des Ausschusses für das Gesundheitswesen Gesetz über die Berufsvertretungen und die Berufsausübung der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Kammergesetz) (2. Lesung) (Drucksache Nr. 93 a) Als Vertreter des Ausschusses für Gesundheitswesen hat die Vorsitzende, Frau Dr. Schönebeck, das Wort. Frau Dr. Schönebeck, Berichterstatter des Ausschusses für das Gesundheitswesen: Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Der Ausschuß für das Gesundheitswesen hat mich beauftragt, dieses Gesetz hier in zweiter Lesung zu begründen. Ich möchte, da mir das in vergangenen 2. Lesungen manchmal aufgefallen ist, Ihnen zunächst zur Kenntnis geben, welche Voten die nichtfederführenden Ausschüsse dem Ausschuß für das Gesundheitswesen vorgelegt haben: Der Ausschuß für Arbeit und Soziales empfiehlt die Annahme in der vorliegenden Fassung. Der Ausschuß für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft empfiehlt die Annahme ohne Veränderung. Der Rechtsausschuß empfiehlt eine Änderung im § 3 Abs. 1 dritter Stabstrich, nämlich die Fassung: „die Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens zu fördern“. Ich hoffe, das Kammergesetz liegt jetzt in seiner endgültigen Fassung vor Ihnen. (Zurufe: Nein.) Das muß etwa mittags verteilt worden sein. - Der Ausschuß für das Gesundheitswesen hat sich einstimmig entschlossen, dieser Beschlußempfehlung nicht zuzustimmen, da die Qualitätssicherung ein international eingeführter Begriff im Gesundheitswesen ist und jeder weiß, was darunter zu verstehen ist. Es bleibt nach Ansicht des Ausschusses für das Gesundheitswesen also die Formulierung „die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen zu fördern“ bestehen, da „Leistungsfähigkeit“ doch etwas anderes ist. Soweit die Voten der Ausschüsse. Der Ausschuß für das Gesundheitswesen sieht in der Einführung eines Kammergesetzes in der Form der Drucksache Nr. 93 a einen deutlichen Schritt zur Entwicklung der Demokratisierung in unserem Lande, indem die Ärzte in eigener Verantwortung die Belange ihres Berufsstandes und bestimmte Versorgungsleistungen für die Bevölkerung eigenverantwortlich übernehmen. Dabei muß bemerkt werden, daß das Kammergesetz in der vorgelegten Form nur ein Rahmengesetz sein kann, das vorrangig dazu dient, die Kammergesetzgebung in den Ländern zu unterstützen und dafür einen Rahmen zu geben. Wenn das so ist, daß bei Ihnen diese Drucksache noch nicht vorliegt, dann will ich ganz kurz sagen, was der Ausschuß beschlossen hat. Die Drucksache ist eigentlich sehr schön, weil alles, was verändert worden ist, dick unterstrichen ist. Man hätte dann also hier nicht soviel reden müssen. Im § 2, zur Mitgliedschaft: In dem vorgelegten Gesetz ist eingefügt worden, daß die Mitglieder einer Kammer pflichtgemäß alle approbierten Ärzte sind. Damit wollte der Ausschuß unterstreichen, daß hier die Pflichtmitgliedschaft von ihm besonders unterstrichen werden soll. Das ist im Abschnitt 2 des § 2 dadurch noch untersetzt, daß sich das Mitglied bei der zuständigen Kammer unter Vorlage seiner Approbation oder Erlaubnis innerhalb von vier Wochen anzumelden hat, daß bei Nichteinhaltung mit einem Bußgeld oder Ordnungsgeld sozusagen gerechnet werden kann. Im § 3, wo die Aufgaben der Kammern geregelt sind, ist die Einrichtung eines Notfall- und Bereitschaftsdienstes gefordert. Ich glaube, dagegen ist auch nichts einzuwenden. 1024;
Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1024 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1024) Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 1024 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1024)

Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen. Er übt die Disziplinarbefugnis auf der Basis der Disziplinarvor-schrift Staatssicherheit als Referatsleiter aus. Im Rahmen der politisch-operativen Aufgabenerfüllung beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den humanistischen Werten der sozialistischen Gesellschaft und den gesetzlichen Bestimmungen zu verwirklichen. Aber nicht nur der Inhalt der Argumentation, sondern auch die Art und Weise der Begehung der Straftat-, Ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und die Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des erhöhten Vorgangsanfalls, noch konsequenter angestrebt werden.

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