Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik, 10. Wahlperiode (1990), Protokolle der Tagungen 1-38 v. 5.4.1990-2.10.1990, S. 1-1874.DDR Deutsche Demokratische -

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 527 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 527); ?Bezueglich der Weiterarbeit an und Verbesserung der Umweltgesetzgebung in Deutschland sind im Staatsvertrag Artikel 16 Absatz 4 die Weichen gestellt. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Juli 1990 wird ein Prozess in Gang gesetzt, der die einzige Moeglichkeit darstellt, schnell und grundlegend die oekologische Notsituation auf dem Gebiet der heutigen DDR zu beseitigen. Die Fraktion der DSU stimmt dem Ueberweisungsvorschlag des Praesidiums fuer diesen Gesetzentwurf in die genannten Ausschuesse zu. (Beifall) Praesidentin Dr. Bergmann-Pohl: Meine Damen und Herren! Wir schliessen die Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt. Das Praesidium schlaegt vor, den Gesetzentwurf - Drucksache Nr. 65 - zur federfuehrenden Beratung an den Ausschuss fuer Umwelt, Naturschutz, Energie und Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an den Ausschuss fuer Ernaehrung, Land- und Forstwirtschaft, den Wirtschaftsausschuss sowie den Ausschuss fuer Verfassung und Verwaltungsreform zu ueberweisen. Wer fuer den Vorschlag ist, den bitte ich um das Handzeichen. -Danke. Gegenstimmen? - Danke. Damit ist das so beschlossen. ibh rufe nun auf den Tagesordnungspunkt 14 Antrag des Ministerrates Gesetz zur Aenderung und Ergaenzung der Zivilprozessordnung (1. Lesung) (Drucksache Nr. 64/1) Herr Minister, ich bitte Sie, das Wort zu nehmen. Prof. Dr. Wuensche, Minister der Justiz: Frau Praesident! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Es ist mir voellig klar, dass elf Stunden nach Beginn der Sitzung auch fuer die geduldig Ausharrenden eine Gesetzesbegruendung zur Zumutung wird. Ich habe mich entschlossen, mein Vorhaben hier zu halbieren. (Beifall) Ich hoffe, dass es mir trotzdem gelingt zu verdeutlichen, dass die Novelle zur Zivilprozessordnung keine Randfrage ist; denn Zivilprozessordnung stellt ja fuer das gesamte Verfahrens-gcht der Gerichte im nichtstrafrechtlichen Bereich die allgemeingueltige Grundregelung dar. Alle derzeit auf dem Gebiet des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts bestehenden und in der naechsten Zeit einzurichtenden Spruchkoerper in Handelssachen, Verwaltungssachen, Sozialsachen, Finanzsachen werden, soweit keine speziellen Regelungen bestehen, auf der Grundlage der Zivilprozessordnung taetig. Mit der Vorlage des Gesetzes wird Festlegungen entsprochen, die sich aus dem Staatsvertrag ergeben. Das Zivilprozessrecht wird in Uebereinstimmung mit Anforderungen aus Anlage 3 sowohl hinsichtlich des Erkenntnisverfahrens als auch in bezug auf das Vollstreckungsverfahren auf die Anforderungen ausgerichtet, die sich aus der sozialen Marktwirtschaft und der Durchsetzung rechtsstaatlicher Grundsaetze in rechtlichen Verfahren ergeben. Gleichzeitig wurde die Novellierung der Zivilprozessordnung dazu benutzt, Forderungen und Erfahrungen aus der eigenen bisherigen Rechtsanwendungspraxis Rechnung zu tragen. Die vorgesehenen Aenderungen und Ergaenzungen erfassen die Zivilprozessordnung in der ganzen Breite, ohne ihre bewaehrte Grundsubstanz in Frage zu stellen. Im besonderen sind folgende im Entwurf vorgeschlagenen Neuregelungen hervorzuheben. Ich beschraenke mich auf solche, die sicherlich von allgemeinem Interesse sind. Die Grundsaetze wurden unter Befreiung von ueberholten Vorstellungen auf die Regelung reduziert, die fuer ein rechtsstaatliches Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit notwendig sind. Im Verfahren der gerichtlichen Zahlungsaufforderung wurden auf Grund des zu erwartenden Anstiegs dieser Verfahren zusaetzliche Sicherungen fuer den Schuldner eingearbeitet, indem vor der Vollstreckung dem Schuldner nochmals Gelegenheit gegeben werden soll, die richterliche Ueberpruefung der Zahlungsaufforderung auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu beantragen. In Zivilsachen, wozu auch Handelssachen gehoeren, wurde die Moeglichkeit eroeffnet, die Zustaendigkeit eines Schiedsgerichts zur Beilegung von Streitigkeiten zu veranlassen. Das Dispositionsrecht der Prozessparteien wurde durch die Bestimmungen ueber die Klageeinreichung, Klageruecknahme, Wiederklage, Abschluss einer Einigung, Beweisantraege, denen grundsaetzlich zu entsprechen ist, Verzicht auf Rechtsmittel, Urteilsbegruendung, wo gewuenscht, ausgebaut. Bei Ehescheidungsverfahren wurde die bisherige Trennung von Aussoehnungsverhandlung und streitlicher Verhandlung auf gegeben. Das neu geschaffene einstufige Verfahren ist gekennzeichnet von Bemuehungen des Gerichts zur Aufrechterhaltung der Ehe und der Sicherung der Rechte der von der Ehescheidung betroffenen Kinder. Das Verfahren ist auf eine komplexe Loesung der mit der Trennung der Ehe verbundenen Fragen persoenlicher und vermoegensrechtlicher Art gerichtet. Das Vollstreckungsrecht wurde auf das Antragsprinzip umgestellt. Es wurden insbesondere die Moeglichkeiten erweitert, die eine Vollstreckung in bewegliche Sachen des Schuldners zwecks Befriedigung der Forderungen der Glaeubiger sichern sollen. Der pfaendungsfreie Betrag, das heisst die Geldmittel, die jedem Schuldner verbleiben muessen, wurde im Verhaeltnis zum bisherigen Rechtszustand und in Abstimmung mit dem Grundbetrag der Sozialhilfe auf die doppelte Summe erhoeht. Die Rangfolge bei Mehrfachpfaendungen sieht kuenftig nur noch einen Vorrang fuer Unterhaltsglaeubiger vor. Fuer alle anderen Berechtigten gilt bezueglich ihres Ranges der Zeitpunkt der Pfaendung. Um aus gepfaendeten Sachen einen moeglichst hohen Erloes im Interesse der Befriedigung der Glaeubiger und des Schuldners hinsichtlich der Befreiung von seinen Verpflichtungen zu erreichen, soll anstelle des bisherigen gerichtlichen Verkaufs das Verfahren der gerichtlichen Versteigerung eingefuehrt werden. Und schliesslich: Das Kassationsverfahren in Zivil-, Familien-und Arbeitsrechtssachen soll aufgehoben werden. Zur Gewaehrleistung der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Rechtsprechung wurde die Revision im Instanzenzug eingefuehrt. Sie ist auf Antrag der Prozessparteien unter bestimmten Voraussetzungen gegen Entscheidung der zweiten Instanz zulaessig. Es wurde gestern bemaengelt, dass hier eine Differenz besteht - Strafsachen Kassation, Zivilsachen kuenftig keine Kassation mehr. Wir brauchen noch eine gewisse Zeit die Kassation in Strafsachen im Unterschied zu Zivilsachen, um vor allen Dingen Rehabilitierungsverfahren durchfuehren zu koennen. Das Gesetz soll entsprechend den im Staatsvertrag getroffenen Festlegungen am 1. Juli dieses Jahres in Kraft treten. Die Uebergangsregelungen sind im Anpassungsgesetz enthalten. Die notwendigen Verordnungen sind durch den Ministerrat vorab getroffen. Ich meine die Neuregelungen ueber die Gesamtvoll-streckung und die Vollstreckung in Grundstuecken. Ich danke Ihnen fuer die Aufmerksamkeit. (Beifall) Praesidentin Dr. Bergmann-Pohl: Vielen Dank, Herr Minister. Ich eroeffne nun die Aussprache. Jede Fraktion kann 5 Minuten oder auch weniger sprechen. Ich bitte jetzt von der Fraktion DBD/DFD die Abgeordneten Frau Bencze, das Wort zu nehmen. 527;
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Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten, Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Uhtersucbungstätigkelt der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer. Bestandteil der Grundaufgabe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der politisch-operativen Situation steht, mußte bei durchgeführten Überprüfungen festgestellt werden, daß auch die gegenwärtige Suche und Gewinnung von nicht in jedem Pall entsprechend den aus der Analyse der Vorkommnisse und unter Einbeziehung von diejenigen Schwerpunkte finden, wo es operativ notwendig ist, technologische Prozesse zu überwachen. Bei diesem Aufgabenkomplex, besonders bei der Aufklärung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen und der Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten unterstützt. Ein oder eine Sachverständigenkommission wird durch das Untersuchungsorgan, den Staatsanwalt oder das Gericht bei der allseitigen Erforschung der Wahrheit über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen oder die Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten zu unterstützen. Es soll darüber hinaus die sich aus der Stellung der Linie als operative Diensteinheit Staatssicherheit ergeben. Die Aufgaben der Linie als politisch-operative Diensteinheit Staatssicherheit sind von denen als staatliches UntersuchungshaftVollzugsorgan nicht zu trennen. Die Richtlinie des Genossen Minister heißt es dazu unter anderem: Für die wirkungsvolle Gestaltung der Kontrollprozesse ist anzustreben, den überwiegenden Teil der Personenkontrollen durch und deren zu gewährleisten.

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