Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik, 10. Wahlperiode (1990), Protokolle der Tagungen 1-38 v. 5.4.1990-2.10.1990, S. 1-1874.DDR Deutsche Demokratische -

Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Seite 527 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 527); ?Bezueglich der Weiterarbeit an und Verbesserung der Umweltgesetzgebung in Deutschland sind im Staatsvertrag Artikel 16 Absatz 4 die Weichen gestellt. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Juli 1990 wird ein Prozess in Gang gesetzt, der die einzige Moeglichkeit darstellt, schnell und grundlegend die oekologische Notsituation auf dem Gebiet der heutigen DDR zu beseitigen. Die Fraktion der DSU stimmt dem Ueberweisungsvorschlag des Praesidiums fuer diesen Gesetzentwurf in die genannten Ausschuesse zu. (Beifall) Praesidentin Dr. Bergmann-Pohl: Meine Damen und Herren! Wir schliessen die Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt. Das Praesidium schlaegt vor, den Gesetzentwurf - Drucksache Nr. 65 - zur federfuehrenden Beratung an den Ausschuss fuer Umwelt, Naturschutz, Energie und Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an den Ausschuss fuer Ernaehrung, Land- und Forstwirtschaft, den Wirtschaftsausschuss sowie den Ausschuss fuer Verfassung und Verwaltungsreform zu ueberweisen. Wer fuer den Vorschlag ist, den bitte ich um das Handzeichen. -Danke. Gegenstimmen? - Danke. Damit ist das so beschlossen. ibh rufe nun auf den Tagesordnungspunkt 14 Antrag des Ministerrates Gesetz zur Aenderung und Ergaenzung der Zivilprozessordnung (1. Lesung) (Drucksache Nr. 64/1) Herr Minister, ich bitte Sie, das Wort zu nehmen. Prof. Dr. Wuensche, Minister der Justiz: Frau Praesident! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Es ist mir voellig klar, dass elf Stunden nach Beginn der Sitzung auch fuer die geduldig Ausharrenden eine Gesetzesbegruendung zur Zumutung wird. Ich habe mich entschlossen, mein Vorhaben hier zu halbieren. (Beifall) Ich hoffe, dass es mir trotzdem gelingt zu verdeutlichen, dass die Novelle zur Zivilprozessordnung keine Randfrage ist; denn Zivilprozessordnung stellt ja fuer das gesamte Verfahrens-gcht der Gerichte im nichtstrafrechtlichen Bereich die allgemeingueltige Grundregelung dar. Alle derzeit auf dem Gebiet des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts bestehenden und in der naechsten Zeit einzurichtenden Spruchkoerper in Handelssachen, Verwaltungssachen, Sozialsachen, Finanzsachen werden, soweit keine speziellen Regelungen bestehen, auf der Grundlage der Zivilprozessordnung taetig. Mit der Vorlage des Gesetzes wird Festlegungen entsprochen, die sich aus dem Staatsvertrag ergeben. Das Zivilprozessrecht wird in Uebereinstimmung mit Anforderungen aus Anlage 3 sowohl hinsichtlich des Erkenntnisverfahrens als auch in bezug auf das Vollstreckungsverfahren auf die Anforderungen ausgerichtet, die sich aus der sozialen Marktwirtschaft und der Durchsetzung rechtsstaatlicher Grundsaetze in rechtlichen Verfahren ergeben. Gleichzeitig wurde die Novellierung der Zivilprozessordnung dazu benutzt, Forderungen und Erfahrungen aus der eigenen bisherigen Rechtsanwendungspraxis Rechnung zu tragen. Die vorgesehenen Aenderungen und Ergaenzungen erfassen die Zivilprozessordnung in der ganzen Breite, ohne ihre bewaehrte Grundsubstanz in Frage zu stellen. Im besonderen sind folgende im Entwurf vorgeschlagenen Neuregelungen hervorzuheben. Ich beschraenke mich auf solche, die sicherlich von allgemeinem Interesse sind. Die Grundsaetze wurden unter Befreiung von ueberholten Vorstellungen auf die Regelung reduziert, die fuer ein rechtsstaatliches Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit notwendig sind. Im Verfahren der gerichtlichen Zahlungsaufforderung wurden auf Grund des zu erwartenden Anstiegs dieser Verfahren zusaetzliche Sicherungen fuer den Schuldner eingearbeitet, indem vor der Vollstreckung dem Schuldner nochmals Gelegenheit gegeben werden soll, die richterliche Ueberpruefung der Zahlungsaufforderung auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu beantragen. In Zivilsachen, wozu auch Handelssachen gehoeren, wurde die Moeglichkeit eroeffnet, die Zustaendigkeit eines Schiedsgerichts zur Beilegung von Streitigkeiten zu veranlassen. Das Dispositionsrecht der Prozessparteien wurde durch die Bestimmungen ueber die Klageeinreichung, Klageruecknahme, Wiederklage, Abschluss einer Einigung, Beweisantraege, denen grundsaetzlich zu entsprechen ist, Verzicht auf Rechtsmittel, Urteilsbegruendung, wo gewuenscht, ausgebaut. Bei Ehescheidungsverfahren wurde die bisherige Trennung von Aussoehnungsverhandlung und streitlicher Verhandlung auf gegeben. Das neu geschaffene einstufige Verfahren ist gekennzeichnet von Bemuehungen des Gerichts zur Aufrechterhaltung der Ehe und der Sicherung der Rechte der von der Ehescheidung betroffenen Kinder. Das Verfahren ist auf eine komplexe Loesung der mit der Trennung der Ehe verbundenen Fragen persoenlicher und vermoegensrechtlicher Art gerichtet. Das Vollstreckungsrecht wurde auf das Antragsprinzip umgestellt. Es wurden insbesondere die Moeglichkeiten erweitert, die eine Vollstreckung in bewegliche Sachen des Schuldners zwecks Befriedigung der Forderungen der Glaeubiger sichern sollen. Der pfaendungsfreie Betrag, das heisst die Geldmittel, die jedem Schuldner verbleiben muessen, wurde im Verhaeltnis zum bisherigen Rechtszustand und in Abstimmung mit dem Grundbetrag der Sozialhilfe auf die doppelte Summe erhoeht. Die Rangfolge bei Mehrfachpfaendungen sieht kuenftig nur noch einen Vorrang fuer Unterhaltsglaeubiger vor. Fuer alle anderen Berechtigten gilt bezueglich ihres Ranges der Zeitpunkt der Pfaendung. Um aus gepfaendeten Sachen einen moeglichst hohen Erloes im Interesse der Befriedigung der Glaeubiger und des Schuldners hinsichtlich der Befreiung von seinen Verpflichtungen zu erreichen, soll anstelle des bisherigen gerichtlichen Verkaufs das Verfahren der gerichtlichen Versteigerung eingefuehrt werden. Und schliesslich: Das Kassationsverfahren in Zivil-, Familien-und Arbeitsrechtssachen soll aufgehoben werden. Zur Gewaehrleistung der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Rechtsprechung wurde die Revision im Instanzenzug eingefuehrt. Sie ist auf Antrag der Prozessparteien unter bestimmten Voraussetzungen gegen Entscheidung der zweiten Instanz zulaessig. Es wurde gestern bemaengelt, dass hier eine Differenz besteht - Strafsachen Kassation, Zivilsachen kuenftig keine Kassation mehr. Wir brauchen noch eine gewisse Zeit die Kassation in Strafsachen im Unterschied zu Zivilsachen, um vor allen Dingen Rehabilitierungsverfahren durchfuehren zu koennen. Das Gesetz soll entsprechend den im Staatsvertrag getroffenen Festlegungen am 1. Juli dieses Jahres in Kraft treten. Die Uebergangsregelungen sind im Anpassungsgesetz enthalten. Die notwendigen Verordnungen sind durch den Ministerrat vorab getroffen. Ich meine die Neuregelungen ueber die Gesamtvoll-streckung und die Vollstreckung in Grundstuecken. Ich danke Ihnen fuer die Aufmerksamkeit. (Beifall) Praesidentin Dr. Bergmann-Pohl: Vielen Dank, Herr Minister. Ich eroeffne nun die Aussprache. Jede Fraktion kann 5 Minuten oder auch weniger sprechen. Ich bitte jetzt von der Fraktion DBD/DFD die Abgeordneten Frau Bencze, das Wort zu nehmen. 527;
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Dokumentation: Tagungen der Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 10. Wahlperiode 1990, Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Protokolle (Stenografische Niederschriften) der Tagungen 1-38 vom 5.4.-2.10.1990 (VK. DDR 10. WP. 1990, Prot. Tg. 1-38, 5.4.-2.10.1990, S. 1-1.874).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen kann. Das Gesetz gestattet ebenfas, seine. Befugnisse zur vorbeugenden Gefahrenabwehr wahrzunehmen und ;. Weder in den Erläuterungen zum Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der DTP. Auf der Grundlage der Analyse des sichernden Törantwortungsbersiehes zur Heraussrbeitusag der - Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt und bei allen Vollzugsmaßnahmen außerhalb derselben notwendig. Sie ist andererseits zugleich eine Hilfe gegenüber dem Verhafteten, um die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundene Belastungen. längere Wartezeiten bis zur Arztvorstellung oder bis zur Antwort auf vorgebrachte Beschwerden. Sie müssen für alle Leiter der Linie Anlaß sein, in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten der Geheimdienste sowie anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte eingesetzt werden sowie der Möglichkeiten, die dazu mißbraucht benutzt werden; Methoden und Bedingungen zur Verschleierung der Feindtätigkeit. Auf der Grundlage dieser generellen Einsatzrichtungen ist unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten; durch planmäßige und kontinuierliche Maßnahmen Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen.

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