Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz der Deutschen Demokratischen Republik 1968, Seite 96

Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1968, Seite 96 (SVWG DDR 1968, S. 96); 96 A. SVWG-Erläuterungen Kapitel V schule die Fortführung des allgemeinbildenden Unterrichts zu sichern. Die schulische Bildung der jugendlichen Strafgefangenen, die ihre Oberschulpflicht erfüllt haben, hat durch die Realisierung der Berufsschulpflicht für Schulpflichtige und Lehrlinge zu erfolgen (Absatz 2). Sind jugendliche Strafgefangene zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen gegeben sind, noch vor Aufnahme einer Berufs- oder Teilberufsausbildung durch eine weitere Teilnahme am Unterricht auf der Grundlage der Lehrpläne der allgemein-bildenden polytechnischen Oberschule den Abschluß der 8. Klasse nachzuholen oder den der 10. Klasse zu erreichen. Die Forderung nach Realisierung der Berufsschulpflicht gilt im Hinblick auf § 40 Abs. 1 und 2 auch dann, wenn die Jugendlichen das 18. Lebensjahr bereits überschritten haben. Besteht die gesetzliche Berufsschulpflicht bei jugendlichen Strafgefangenen nicht mehr, zum Beispiel nach Erwerb eines Facharbeiterzeugnisses, haben sie am weiterbildenden Unterricht teilzunehmen. Ist es nicht möglich, den geforderten Stoff während des allgemeinbildenden Unterrichts der Berufsschule zu vermitteln, kann er durch zusätzlichen Unterricht, durch Konsultationen und individuelles Studium also durch spezielle schulische und außerschulische Fördermaßnahmen planmäßig erarbeitet -werden. § 40 (1) Hat der Vollzug der Freiheitsstrafe in einer Jugendstrafanstalt begonnen, bevor ein Jugendlicher das 18. Lebensjahr vollendet hat, verbleibt er auch über das 18. Lebensjahr hinaus in dieser Einrichtung, wenn eine begonnene Qualifizierungsmaßnahme noch nicht abgeschlossen ist. (2) Eine Freiheitsstrafe kann in einer Jugendstrafanstalt auch dann vollzogen werden, wenn die Persönliehkeitsentwicklung eines zur Zeit der Straftat zwar achtzehnjährigen, aber noch nicht einundzwanzigjährigen Verurteilten erhebliche Erziehungs- oder Bildungsmängel auf weist. (3) Jugendliche, die unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 in Jugendstrafanstalten untergebracht sind und durch ihr Verhalten die Ordnung stören oder auf andere Jugendliche einen schädlichen Einfluß ausüben, werden durch den Leiter der Jugendstrafanstalt in eine Strafvollzugseinrichtung für erwachsene Strafgefangene eingewiesen. Für die Überweisung ist die Zustimmung des zuständigen Staatsanwaltes erforderlich. Erläuterung Grundlage für die vorgenannte Bestimmung ist § 77 Abs. 3 und 4 StGB. Aus ihr ist das Bemühen des sozialistischen Staates erkennbar, straffällig gewordenen Jugendlichen eine allseitige Unterstützung durch die Schaf-;
Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1968, Seite 96 (SVWG DDR 1968, S. 96) Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1968, Seite 96 (SVWG DDR 1968, S. 96)

Dokumentation: Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1968, Ministerium des Innern (MdI) der Deutschen Demokratischen Republik, Publikationsabteilung (Hrsg.), 1. Auflage, Berlin 1969 (SVWG DDR 1968, S. 1-302).

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