Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz der Deutschen Demokratischen Republik 1968, Seite 65

Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1968, Seite 65 (SVWG DDR 1968, S. 65); Differenzierung im Strafvollzug §§ 24, 25 65 Erläuterung Die Strafgefangenen sind nach den im Gesetz festgelegten Trennungsgrundsätzen und unter Beachtung der Vollzugsarten in der Kegel gemeinschaftlich untergebracht. Eine aus Sicherheits- oder besonderen Erziehungsgründen notwendige Einzelunterbringung ist nur nach den Festlegungen in den Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz möglich. Sie ist in jedem Falle zeitlich befristet. Im Interesse einer kontinuierlichen Erziehung sollen Strafgefangene, sofern nicht außergewöhnliche Gründe vorliegen, in den Strafvollzugseinrichtungen verbleiben, in die sie eingewiesen wurden. Verlegungen in eine andere oder innerhalb einer Strafvollzugseinrichtung sind nur vorzunehmen: bei notwendigem Arbeitsplatzwechsel; aus Sicherheitsgründen; bei Überweisung in eine andere Vollzugsart. Neben der gesetzlich festgelegten getrennten Unterbringung der Strafgefangenen nach dem Geschlecht (Absatz 3) und der Rückfalltäter von anderen Strafgefangenen (§ 17 Abs. 2) werden im Interesse der Kontinuität der Erziehung im sozialistischen Strafvollzug weiterhin getrennt untergebracht: schwererziehbare Strafgefangene und solche, die auf andere einen zersetzenden Einfluß ausüben; zu Freiheitsstrafe verurteilte Militärpersonen, die nicht aus dem Dienst der Nationalen Volksarmee bzw. den Organen des Wehrersatzdienstes entlassen wurden.29 In § 25 zeigt sich sehr deutlich der untrennbare Zusammenhang zwischen dem Prinzip der Differenzierung im sozialistischen Strafvollzug generell und ihrer unmittelbaren Auswirkung in der Unterbringung der Strafgefangenen. Dabei läßt das Gesetz noch weitere Variationsmöglichkeiten entsprechend Absatz 3 zu, wenn sie im Interesse der besseren Erziehung der Strafgefangenen zweckmäßig oder notwendig sind. Es ist aber in diesem Zusammenhang auch nochmals darauf hinzuweisen, daß die Verwirklichung solcher Möglichkeiten konsequent den gesetzlichen Bestimmungen des SVWG entsprechen muß. 29 Vgl. dazu auch Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht (Wehrpflichtgesetz) vom 24. Januar 1962, § 13 Abs. 4 (s. auch Gesetzessammlung für den Strafvollzug, Teil K 2/1).;
Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1968, Seite 65 (SVWG DDR 1968, S. 65) Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1968, Seite 65 (SVWG DDR 1968, S. 65)

Dokumentation: Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1968, Ministerium des Innern (MdI) der Deutschen Demokratischen Republik, Publikationsabteilung (Hrsg.), 1. Auflage, Berlin 1969 (SVWG DDR 1968, S. 1-302).

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