Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz der Deutschen Demokratischen Republik 1968, Seite 22

Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1968, Seite 22 (SVWG DDR 1968, S. 22); A. SVWG-Erläuterungen Kapitel I Die Strafarten mit Freiheitsentzug (Freiheitsstrafe, Arbeitserziehung und Haftstrafe bei erwachsenen Rechtsbrechern, Freiheitsstrafe, Einweisung in ein Jugendhaus und Jugendhaft bei jugendlichen Rechtsbrechern sowie Strafarrest bei Militärpersonen) dienen der Verwirklichung der allgemeinen Aufgaben und Funktionen der Strafe und des sozialistischen Strafrechts. Sie enthalten Aufgaben des gesellschaftlichen und staatlichen Schutzes und der Erziehung der Rechtsbrecher wie auch der Mobilisierung der gesellschaftlichen Kräfte zur Lösung dieser Aufgaben. Die Besonderheit gegenüber anderen Strafarten besteht darin, daß sie in der Form des Entzuges bzw. der Einschränkung der äußeren Bewegungs- und Handlungsfreiheit der Verurteilten verwirklicht und zu diesem Zweck in besonderen Einrichtungen vollzogen werden. Diese Tatsache bestimmt jedoch nicht das Wesen der mit Freiheitsentzug verbundenen Strafarten, sie kennzeichnet damit die Bedingungen ihrer Durchführung. Der durch den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug bedingte zeitweilige Ausschluß von der unmittelbaren Einwirkung auf das gesellschaftliche Leben bedeutet nicht den völligen Ausschluß der Strafgefangenen aus der Gesellschaft, zumal sie nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug wieder gleichberechtigte Mitglieder der sozialistischen Menschengemeinschaft sind und wieder aktiv am sozialistischen Aufbau teilnehmen sollen. Diese Kennzeichnung der Situation der Strafgefangenen bringt die prinzipielle Haltung und Einstellung der sozialistischen Gesellschaft gegenüber den Strafgefangenen zum Ausdruck. Es gibt für den sozialistischen Staat keine grundsätzliche Abwertung oder Degradation der Persönlichkeit der Verurteilten. Sie sind nicht Bürger zweiter Klasse. Bei der Anwendung von Strafen mit Freiheitsentzug geht es sowohl um die Verwirklichung der gesellschaftlichen und staatlichen Schutz- und Erziehungsaufgaben im allgemeinen als auch darum, die Strafgefangenen unter den Bedingungen und während der Zeit des Strafvollzuges auf das Leben in der Freiheit vorzubereiten. Das heißt, die Strafgefangenen müssen so erzogen werden, daß sie fähig und bereit sind, die Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens künftig einzuhalten und die Pflichten als Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik verantwortungsbewußt zu erfüllen. Damit wirken die mit Freiheitsentzug verbundenen Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit nicht nur auf die Verurteilten selbst, sondern auch auf alle Mitglieder der sozialistischen Gesellschaft ein. Daraus ergibt sich weiterhin, daß die Strafgefangenen als Subjekt im gesellschaftlichen Leben und auch als Subjekt in den Rechtsbeziehungen anerkannt werden. In Absatz 1 kommt sehr deutlich der Zwangscharakter der Strafen mit Freiheitsentzug zum Ausdruck. In untrennbarer Einheit mit der Vorbeugungsaufgabe zur Verhinderung einer weiteren Straftat beinhaltet diese Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Verbindung mit einem entsprechenden Erziehungsauftrag die Forderung, „die Gesellschaft vor erneuten Straftaten zu schützen“. Der Freiheitsentzug ist ein sehr schwerwiegender Eingriff in das Leben, in die Freiheitsrechte eines jeden Bürgers. Artikel 30 der Verfassung der;
Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1968, Seite 22 (SVWG DDR 1968, S. 22) Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1968, Seite 22 (SVWG DDR 1968, S. 22)

Dokumentation: Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1968, Ministerium des Innern (MdI) der Deutschen Demokratischen Republik, Publikationsabteilung (Hrsg.), 1. Auflage, Berlin 1969 (SVWG DDR 1968, S. 1-302).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere in der Volkswirtschaft; alle Straftaten aufzudecken und aufzuklären; die gesetzlichen Möglichkeiten, für eine differenzierte Anwendung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Ausnutzung des Reiseund Touristenverkehrs in über sozialistische Staaten in enger Zusammenarbeit mit den anderen Linien und Diensteinheiten sowie im engen Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen und den operativen Linien und territorialen Diensteinheiten - gründlich durchdenken und die notwendigen realen Vorschläge erarbeiten.

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