Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz der Deutschen Demokratischen Republik 1968, Seite 161

Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1968, Seite 161 (SVWG DDR 1968, S. 161); Anhang 161 (4) Wird ein Verwahrraum am Tage wiederholt von denselben Strafvollzugsangehörigen betreten, entfällt die Meldung. Die Verwahrraumältesten haben in diesen Fällen nur „Achtung!“ zu rufen. Bei Einzelhaft haben die Strafgefangenen aufzustehen und zurückzutreten. (5) Bei Bewegungen in geschlossenen Formationen, während der Arbeit, bei Veranstaltungen und sportlichen Übungen, bei der Einnahme von Mahlzeiten erfolgt die Grußerweisung und die Meldung durch die Bri-gadiere bzw. beauftragten Strafgefangenen, wenn kein aufsichtsführender Strafvollzugsangehöriger anwesend ist Achtung!“ ist nicht zu rufen. (6) Beim Betreten von Diensträumen haben sich Strafgefangene mit Namen, ihrem Auftrag oder ihrem Anliegen zu melden. 4. Verhalten im Produktionsprozeß (1) Die Arbeitsordnung des Betriebes und die Arbeitsdisziplin sind ein-zuhalten; geleistete Arbeit ist wahrheitsgemäß abzurechnen. (2) Jede erkennbare Qualitätsminderung des Arbeitsmaterials sowie Fehler vorausgegangener Arbeitsgänge, die zu Ausschuß bzw. Qualitätsminderung führen oder führen können, haben Strafgefangene unverzüglich den zuständigen Lenkungskräften des Betriebes zu melden. (3) Verstöße gegen die Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzbestimmungen sind von Strafgefangenen, sobald sie davon Kenntnis erhalten, unverzüglich den Lenkungskräften des Betriebes bzw. Strafvoll-zugsangehörigen zu melden. 5. Ordnung in den Verwahrräumen (1) Die Verwahr- und andere zugewiesene Räume sowie die Einrichtungsgegenstände sind stets pfleglich zu behandeln und zu den festgelegten Zeiten entsprechend dem Tagesablaufplan selbst zu reinigen und in ordentlichem Zustand zu halten. (2) Die Einrichtungsgegenstände sind an den dafür bestimmten Plätzen zu belassen und nur zweckentsprechend zu benutzen. (3) Es ist nicht erlaubt, aus dem Fenster zu winken, zu rufen oder sich in anderer Weise bemerkbar zu machen sowie Gegenstände aus dem Fenster zu werfen bzw. weiterzureichen. (4) Bekleidung, Wäsche und die für den täglichen Gebrauch genehmigten Gegenstände sind in den Verwahrräumen einheitlich geordnet an den dazu bestimmten Stellen abzulegen. (5) Die Betten sind nur während der Ruhezeit und nur in der festgelegten Bekleidung zu benutzen. Nach der Ruhezeit sind die Betten einheitlich in der festgelegten Form zu ordnen.;
Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1968, Seite 161 (SVWG DDR 1968, S. 161) Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1968, Seite 161 (SVWG DDR 1968, S. 161)

Dokumentation: Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1968, Ministerium des Innern (MdI) der Deutschen Demokratischen Republik, Publikationsabteilung (Hrsg.), 1. Auflage, Berlin 1969 (SVWG DDR 1968, S. 1-302).

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