Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz der Deutschen Demokratischen Republik 1968, Seite 16

Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1968, Seite 16 (SVWG DDR 1968, S. 16); 16 A. SVWG-Erläuterungen Die Ausgestaltung der Bestimmungen über die Wiedereingliederung im Kapitel VIII des Gesetzes beruht auf der Erkenntnis, daß die Verantwortung des Staates und der sozialistischen Gesellschaft nicht dort aufhört, wo sich für einen Verurteilten die Tore einer Strafvollzugseinrichtung öffnen. Der aus dem Strafvollzug Entlassene braucht besonders in der ersten Zeit noch eine wirksame Hilfe, für die das Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz in Verbindung mit dem Strafgesetzbuch und der Strafprozeßordnung differenzierte Maßnahmen vorsieht.10 Kapitel IX regelt die staatsanwaltschaftliche Aufsicht über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug und die Wiedereingliederung.11 Kapitel X enthält die Schlußbestimmungen. Das Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz basiert auf den Erkenntnissen verschiedener Wissenschaftszweige. Demzufolge enthält es auch alle wissenschaftlich begründeten fortschrittlichen Auffassungen für die Entwicklung eines modernen Strafvollzuges in der sozialistischen Gesellschaftsordnung, der im engen Zusammenwirken mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen einen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung und schrittweisen weiteren Überwindung der Kriminalität zu leisten vermag. In ihm wurden, aufbauend auf den insbesondere in Durchführung des Rechtspflegeerlasses des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik gesammelten Erfahrungen, die bewährten Formen und Methoden des Strafvollzuges und der Wiedereingliederung progressiv weiterentwickelt und als ein in sich geschlossenes System komplex wirkender Maßnahmen gesetzlich ausgestaltet. Entsprechend der rechtsstaatlichen und strafpolitischen Bedeutung der Probleme der Verwirklichung der Strafen mit Freiheitsentzug und der Wiedereingliederung Strafentlassener in das gesellschaftliche Leben unter den herangereiften sozialistischen Bedingungen in der Deutschen Demokratischen Republik wurden auch diese beiden zusammenhängenden Prozesse in einem Gesetz erfaßt. Damit hat das gesamte Strafverfahren von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an bis zur Wiedereingliederung eine durchgängige gesetzliche Regelung gefunden. Die Tatsache, daß der Strafvollzug in Deutschland, und zwar in der Deutschen Demokratischen Republik, erstmalig durch ein umfassendes, wahrhaft humanistisches Gesetz geregelt wird, ist auch von großer politischer Bedeutung in der Klassenauseinandersetzung mit dem imperialistischen System in Westdeutschland. Jeder Bürger kann sich davon überzeugen, daß das Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz als Bestandteil des sozialistischen Strafrechts 10 Die Bemerkungen zum Inhalt der einzelnen Kapitel des Strafvollzugs- und Wie-dereingliederungsgesetz fußen auf den Ausführungen von H. Benjamin, „Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik Beitrag zu einem einheitlichen Rechtssystem“, veröffentlicht in: „Das neue Strafrecht bedeutsamer Schritt zur Festigung unseres sozialistischen Staates“, a. a. O S. 31. 11 Vgl. dazu auch Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege vom 4. April 1963. zweiter Teil, dritter Abschnitt. II/C sowie Gesetz über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 17. April 1963. §§ 27 32 (s. auch Gesetzessammlung für den Strafvollzug. Teil B 6/1).;
Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1968, Seite 16 (SVWG DDR 1968, S. 16) Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1968, Seite 16 (SVWG DDR 1968, S. 16)

Dokumentation: Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1968, Ministerium des Innern (MdI) der Deutschen Demokratischen Republik, Publikationsabteilung (Hrsg.), 1. Auflage, Berlin 1969 (SVWG DDR 1968, S. 1-302).

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