Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1987, Seite 99

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 99 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 99); Geschädigter im Sinne des §17 ist jede (auch juristische) Person, die durch eine (den Gegenstand des Strafverfahrens bildende) Straftat unmittelbar moralisch, physisch oder materiell verletzt worden ist. Im Falle eines Tötungsdelikts sind auch die in § 339 ZGB genannten Personen Geschädigte. Im Interesse des Schutzes des sozialistischen Eigentums sowie der beschleunigten und rationellen gerichtlichen Entscheidung sind dem Geschädigten solche Rechtsträger sozialistischen Eigentums insbesondere sozialistische Betriebe, Sozialversicherung und Staatliche Versicherung der DDR gleichgestellt, auf die kraft Gesetzes oder Vertrages Schadenersatzansprüche des Geschädigten übergegangen sind.28 Schadenersatzansprüche anderer Berechtigter müssen im zivil- oder arbeitsrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden, weil sie eine gesonderte Prüfung verlangen. Diese Regelung gewährleistet, daß das Hauptanliegen des sozialistischen Strafverfahrens die Prüfung, Feststellung und Realisierung der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht in den Hintergrund tritt. Ist im Strafverfahren die Höhe des Schadenersatzanspruches nicht ohne weiteres zu klären, kann das Gericht über einen Schadenersatzantrag nur dem Grunde nach entscheiden und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an die zuständige Zivilkammer oder Kammer für Arbeitsrechtssachen bzw. den zuständigen Senat verweisen (§ 242 Abs. 5, § 271 Abs. 4). Ist der Geschädigte zugleich Zeuge im Strafverfahren, was beispielsweise bei Körperverletzungen recht häufig ist, so hat er selbstverständlich seiner Zeugenpflicht nachzukommen (§ 25). Aus der Pflicht der Organe der Strafrechtspflege, die Rechte des Geschädigten zu wahren und ihn zu unterstützen, folgt, daß das Gericht die Vernehmung so durchzuführen hat, daß er auch seine Mitgestaltungsrechte als Geschädigter in der Hauptverhandlung wahrnehmen und beispielsweise die notwendigen Anträge stellen kann. Soweit erforderlich, ist er vom Vorsitzenden darüber zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit Vernehmung von Zeugen verhandelt wurde (§ 225 Abs. 5). Ausgehend von dem grundlegenden Recht des Geschädigten, die Strafverfolgung zu verlangen, also insbesondere Strafanzeige zu erstatten und Strafantrag (§ 2 StGB) zu stellen, werden in § 17 Abs. 1 StPO vier Gruppen von Mitgestaltungs-rechten des Geschädigten hervorgehoben: a) Recht auf Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Rechtliche Grundlage für die Schadenersatzansprüche bilden die Bestimmungen des Zivil-, Arbeit?- und LPG-Rechts. Die Fristen für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruches sind in § 198 geregelt. b) Recht auf Stellung von Beweisanirägen Dieses Recht bezieht sich insgesamt auf die Prüfung und Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und nicht nur auf einen möglichen Schadenersatzanspruch. c) Recht a\if Information Der Geschädigte ist vom Termin der Hauptverhandlung rechtzeitig zu unterrichten (§§ 202, 292, 318). Über das Verfahren abschließende Entscheidungen, z. B. Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht (§ 59 Abs. 2), die Einstellung des Verfahrens (§§ 144, 151, 248 Abs. 5), ein gerichtliches Urteil, ist der Geschädigte zu informieren. Wurde über einen Schadenersatzanspruch entschieden, muß die Entscheidung insoweit dem Geschädigten zugestellt werden (Auszug von Tenor und Gründen). d) Beschwerderecht Das Beschwerderecht ist zusammenfassend in § 310 geregelt. Bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen kann sich der Geschädigte im Strafverfahren auch durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Wird dieser im Auftrag des Geschädigten tätig, so hat er auch das Recht zur Akteneinsicht, das dem Geschädigten selbst nicht zusteht. Ist eine juristische Person Geschädigter oder übt ein Rechtsträger sozialistischen Eigentums im oben dargelegten Sinne die Rechte des Geschädigten aus, so ist nur ein zur Vertretung gesetzlich Berechtigter zur Gel- 28 Vgl. W. Herzog/ E. Hermann/ H. Willa-mowski, „Wirksamere Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren“, Neue Justiz, 1975/15, S. 443 f. 99;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 99 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 99) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 99 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 99)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Rechtswissenschaft (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 1-416). In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 22.3.1984 und die 2. Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung vom 1.10.1984, berüchsichtigt.

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Diese Festlegungen tragen im wesentlichen orientierenden Charakter und sind unter ständiger Berücksichtigung der politisoh-operativen Lage und Erfordemisse durch die Leiter der selbst. Abteilungen und deren Stellvertreter. Entsprechend den Erfordernissen hat eine Abstimmung mit der zuständigen Diensteinheit der Linie zu erfolgen. Die unmittelbare Vorbereitung und Durchführung dieser Werbungen sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität in Erscheinung treten. Sie weisen eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit auf, wobei die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder von zu beachten ist.

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