Dokumentation: Strafverfahrensrecht, Lehrbuch, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von, Seite 40

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 40 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 40); ?den der Volksgerichtshof, die Gerichte der / NSDAP und die Sondergerichte aufgehoben sowie ihre Wiedererrichtung verboten. Der Volksgerichtshof war fuer die Untersuchung und Entscheidung von Hochverratsund Landesverratssachen und in anderen besonders bezeichneten Faellen zustaendig. Er war wegen seiner Bluturteile gegen Gegner des Hitlerstaates beruechtigt. Die Sondergerichte waren von der faschistischen Gewaltherrschaft eingesetzte besondere Strafkammern zur legalisierten Terrorisierung von Antifaschisten. Gegen ihre Urteile gab es kein Rechtsmittel. Nach dem Kontrollrats-Gesetz Nr. 4 hatte die Umgestaltung der deutschen Gerichte grundsaetzlich in Uebereinstimmung mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 in der Fassung vom 22. Maerz 1924 zu erfolgen. Die ordentlichen Gerichte waren in Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte zu gliedern. Ihre Zustaendigkeit richtete sich nach dem am 30. Januar 1933 in Kraft befindlichen Recht. Schliesslich wurde bestimmt, dass alle frueheren aktiven Mitglieder der Nazipartei, und alle anderen Personen, die an den Strafmethoden des Hitlerregimes direkt Anteil gehabt hatten, ihres Amtes als Richter oder Staatsanwalt zu entheben sind. Die Errichtung der Deutschen Justizverwaltung Eine der vielen Schwierigkeiten, unter denen das demokratische Gerichtswesen in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands zu schaffen war, bestand darin, die einheitliche Entwicklung der Justiz in den fuenf Laendern der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands zu sichern, obwohl jedes Land seine Gerichtsorganisation erhielt, die mit dem Oberlandesgericht als oberstem Gericht dieses Landes abschloss. Eine deutsche zentrale Staatsmacht fehlte noch. Um die notwendige einheitliche Einwirkung auf die Entwicklung der Justiz in den fuenf Laendern zu gewaehrleisten, befahl die SMAD am 27. Juli 1945 die Errichtung der zentralen Deutschen Justizverwaltung.16 Der ihr am 4. September 1945 mit SMAD-Befehl Nr. 4917 erteilte Auftrag, die Gerichte in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands zu entnazifizieren und zu re- organisieren, ?umschloss revolutionaere Aufgaben, fuer die vier Seiten bestimmend waren: systematische Ausbildung demokratischer Kraefte, vor allem von Menschen aus der Arbeiterklasse, zu Richtern und Staatsanwaelten, Demokratisierung der Gerichtsorganisation insbesondere durch die breite Einbeziehung von Schoeffen und Geschworenen aus der Arbeiterklasse und Aufbau eines uebersichtlichen Gerichtssystems, Entwicklung der Leitung der Gerichte und der Rechtsprechung, Herausbildung eines neuen sozialistischen Rechts?18. Die Deutsche Justizverwaltung leitete und kontrollierte die Erfuellung dieser Aufgaben in den Justizorganen der fuenf Laender und setzte so in den Jahren 1945 bis zur Gruendung der Deutschen Demokratischen Republik die demokratische Justizreform durch. Volksrichter, Volksstaatsanwaelte und Schoeffen Traeger der demokratischen Justiz Waehrend der faschistischen Gewaltherrschaft waren etwa 80 Prozent aller Richter und Staatsanwaelte Mitglieder der Nazipartei gewesen. Damit hatten diese Menschen ihre moralische Integritaet sowie das Recht verloren, in der demokratischen Rechtspflege taetig zu sein. Alle in dieser Weise politisch belasteten Richter und Staatsanwaelte wurden entfernt. 16 Vgl. ?Befehl Nr. 17 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militaeradministration in Deutschland ueber die Bildung von Zentralverwaltungen in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands vom 27.7.1945?, in: Um ein antifaschistisch-demokratisches Deutschland, Berlin 1968, S. 100 ff. 17 Vgl. ?Befehl Nr. 49 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militaeradministration in Deutschland zur Reorganisierung der deutschen Gerichte vom 4.9.1945?, in: Um ein antifaschistisch-demokratisches Deutschland, a. a. O., S. 142 f. 18 H. Benjamin, ?Zur Leitung der Rechtsprechung in der DDR aus historischer Sicht?, Staat und Recht, 1974/5, S. 779 f. 40;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Rechtswissenschaft (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 1-416). In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 22.3.1984 und die 2. Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung vom 1.10.1984, berüchsichtigt.

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist als eine relativ langfristige Aufgabe zu charakterisieren, die sich in die gesamtstrategische Zielstellung der Partei zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft unmittelbar einordnet. Unter den gegenwärtigen und für den nächsten Zeitraum überschaubaren gesellschaftlichen Entwicklungsbedingungen kann es nur darum gehen, feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen gegeben sind. Dieser Prozeß des sich allmählich entwickelnden Widerspruchs zwischen Individuen und sozialistischer Gesellschaft ist zugleich ein Teil der Problematik der Bewegung und Lösung von Widersprüchen bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in Verwirklichung der ivirtschaftlich-organisatcrischen, kulturell-erzieherischen Funktionen, in der Außenpolitik und der Gewährleistung des Schutzes der Arbeiter-und-Bauern-Macht vielfältiger, komplexer, komplizierter und zugleich differenzierter.

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