Dokumentation: Strafverfahrensrecht, Lehrbuch, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von, Seite 396

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 396 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 396); ?15.3.3. Auslagenentscheidung im Rechtsmittelverfahren Die Auslagenentscheidung des Rechtsmittelgerichts folgt einem klaren, im Gesetz uebersichtlich dargestellten Prinzip. Sie gestaltet sich danach, ob das vom Staatsanwalt, vom Angeklagten oder von einem anderen Verfahrensbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hatte, teilweise Erfolg hatte oder erfolglos war bzw. zurueckgenommen wurde. Ein Rechtsmittel hat Erfolg, wenn das zweitinstanzliche Gericht dem mit dem unbeschraenkt eingelegten oder auf bestimmte Komplexe beschraenkten Rechtsmittel verfolgten Anliegen entspricht oder noch darueber hinausgeht. Das kann auch aus anderen als den im Rechtsmittel genannten Gruenden geschehen sein, Bei einem erfolgreichen Rechtsmittel des Angeklagten oder der anderen Beteiligten sowie des Staatsanwalts zugunsten des Angeklagten traegt der Staatshaushalt die Auslagen des Rechtsmittelverfahrens und falls die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurueckverwiesen wird auch die Auslagen des weiteren Verfahrens (? 367 Abs. 1). Der Staatshaushalt traegt hier sowohl die ihm selbst entstandenen Auslagen als auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Diese Auslagenentscheidung beruecksichtigt die Tatsache, dass das Rechtsmittelgericht die Berechtigung der Kritik an der gerichtlichen Entscheidung erster Instanz anerkannte. Anders ist es, wenn ein zuungunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel zum Erfolg fuehrte (? 367 Abs. 1). In diesem Falle hat er die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Auslagen des Staatshaushalts und seine eigenen Auslagen sowie die Auslagen des weiteren Verfahrens zu tragen. Ein Rechtsmittel hat dann teilweisen Erfolg, wenn ihm nur in beschraenktem Umfange stattgegeben wird, z. B. wenn das zweitinstanzliche Gericht anstelle des mit der Berufung erstrebten Freispruchs lediglich eine Strafmilderung oder eine Abaenderung des Schuldausspruchs vornimmt. Hat ein Rechtsmittel des Angeklagten oder der Protest des Staatsanwalts zuungunsten des Angeklagten nur teilweisen Erfolg, sind die Auslagen des Rechtsmittelverfahrens und des weiteren Verfahrens auf den Angeklagten und den Staatshaushalt angemessen zu verteilen (? 367 Abs. 2). Diese gesetzliche Regelung verfolgt das Anliegen, ueberspitzte Rechtsmittel vermeiden zu helfen. Derjenige, der ein Rechtsmittel einzulegen gewillt ist, soll abwaegen, was er mit dem Rechtsmittel anfechten will, statt unueberlegt die erstinstanzliche Entscheidung pauschal anzufechten. Ungerechtfertigte pauschale Kritiken verursachen nicht nur unproduktive Mehrarbeit fuer die Rechtsmittelinstanz, sondern meist auch erhoehte Auslagen, wenn beispielsweise Voraussetzungen fuer eine Strafmilderung bestehen, mit der Berufung jedoch Freispruch beantragt und dadurch eine erneute Beweisaufnahme mit nochmaliger Vernehmung von Zeugen, Sachverstaendigen usw. notwendig wird, oder, wenn bei einem Freispruch der Staatsanwalt mit dem Protest pauschal bezueglich. aller Handlungen die Verurteilung des Angeklagten beantragt. Bei erfolglosen Rechtsmitteln hat die Auslagen des Rechtsmittelverfahrens derjenige zu tragen, dessen Rechtsmittel erfolglos blieb. Wird die Berufung verworfen oder als unbegruendet zurueckgewiesen, werden die Auslagen des Rechtsmittelverfahrens dem Angeklagten auferlegt. Gleiches gilt, wenn die Berufung zurueckgenommen wird. Wird der Protest zurueckgenommen oder als unbegruendet zurueckgewiesen, hat der Staatshaushalt die Auslagen des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (? 367 Abs. 3). 15.3.4. Auslagenentscheidung bei Geltendmachung von Schadenersatz Die StPO enthaelt in ? 362 eine allgemeine Bestimmung ueber die notwendigen Auslagen eines am Verfahren Beteiligten. Zu diesen gehoeren dessen Aufwendungen bei der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere Verdienstausfall und Reisekosten. Hat der Geschaedigte im Strafverfahren Antrag auf Schadenersatz gestellt, sind in die Auslagenentscheidung auch die hierbei entstandenen Auslagen des Verfahrens mit einzubeziehen. Im Falle seiner Verurteilung hat .der Angeklagte alle Auslagen des Verfahrens zu tragen, also auch die not- 396;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Rechtswissenschaft (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 1-416). In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 22.3.1984 und die 2. Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung vom 1.10.1984, berüchsichtigt.

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der staatlichen Entscheidung zu-Biermann; Angriffe gegen die staatliche Ordnung und Sicherheit, unter anderem mittels anonymer und pseudonymer Drohanrufe sowie bei Beteiligung von Ausländern.

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