Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1987, Seite 384

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 384 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 384); den Betrieb bei Bewährung am Arbeitsplatz oder das Kollektiv der Werktätigen bei Bestätigung einer Bürgschaft) sowie bei Widersprüchen zwischen dem Tenor und den Gründen des Urteils kommen. Es können auch Unklarheiten über konkrete Verpflichtungen zur Schadensersatzleistung auftreten. Zweifel bei der Berechnung einer Strafe mit Freiheitsentzug können entstehen, falls das Urteilsrubrum keine eindeutigen und richtigen Feststellungen über den Beginn der Untersuchungshaft enthält. Die Gerichte können einen besonderen Beschluß zur Auslegung ihres Urteils vermeiden, wenn sie über die zu treffenden Entscheidungen (§ 242 Abs. 2 und 5) gründlich und umfassend beraten und die Beratungsergebnisse im Urteil exakt fixieren. Die Bestimmungen des § 356 bieten dem erstinstanzlichen Gericht keine Grundlage, sein Urteil nachträglich zu ändern. Deshalb darf das Gericht erster Instanz z. B. die bei einer Verurteilung auf Bewährung im Urteil festgelegten Fristen zur Wiedergutmachung des Schadens auch dann nicht ändern, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verurteilten nachträglich verändert haben. Aus den gleichen Gründen ist es dem Gericht auch nicht gestattet, dem auf Bewährung Verurteilten nach Verkündung des Urteils Weitere Verpflichtungen gemäß § 33 Abs. 3 und 4 StGB aufzuerlegen (z. B. wenn Schwierigkeiten während des Bewährungs- und Erziehungsprozesses auftreten). Die strikte Bindung an sein Urteil verpflichtet das Gericht, auch bei der Festlegung und Ausgestaltung von Verpflichtungen und Auflagen sehr sorgfältig zu verfahren und solche Maßnahmen auszusprechen, die alle notwendigen und zugleich realisierbaren Anforderungen an den Verurteilten enthalt ten.10 11 Bestehen Zweifel über die Auslegung des Urteils oder die Berechnung einer Strafe mit Freiheitsentzug, hindert das nicht die Einleitung oder Fortsetzung der Strafenverwirklichung. Das Gericht hat jedoch die Möglichkeit, gegebenenfalls den Aufschub pder die Unterbrechung der Verwirklichung zu beschließen (§ 356 Abs. 2). Bei der Beschlußfassung über die Auslegung des Urteils soll das Gericht grundsätzlich in derselben Zusammensetzung wie bei der Urteilsfindung entscheiden (§ 356 Abs. 1). Diese Regelung gewährleistet, daß bei der Auslegung des Urteils an diejenigen Überlegungen und Gesichtspunkte angeknüpft wird, die dem Urteilsspruch zugrunde gelegen haben. Der Auslegungsbeschluß ist allein nicht beschwerdefähig. Er wird Bestandteil des ausgelegten Urteils und kann nur in Zusammenhang mit dem Urteil geändert werden. 14.3.9. Das Absehen von der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Das Absehen von der Verwirklichung einer Strafe kommt in Betracht, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Straftat zum Zwecke der Strafverfolgung oder des Strafvollzugs einem anderen Staat ausgeliefert wird (§ 354 Abs. 1) oder an einen anderen Staat zum Zwecke der Verwirklichung einer Strafe übergeben wird, die ein Gericht der DDR ausgesprochen hat (§ 354 Abs. 2). Die Entscheidung über das Absehen von der Strafenverwirklichung ergeht durch Beschluß des Gerichts erster Instanz (§ 357 Abs. 1). Sie wird vom Richter allein getroffen (§ 357 Abs. 2). Absehen bei Auslieferung Eine Person wird, sofern die völkerrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ausgeliefert, wenn der ersuchende Staat diese Person nach seinem Recht bestrafen oder eine Strafe verwirklichen will, die eines seiner Gerichte verhängt hat.11 Die Rechtsgrundlage für die Auslieferung bilden völkerrechtliche Vereinbarungen, insbesondere die Rechtshilfe- und Auslieferungsverträge der DDR mit anderen Staaten. 10 Vgl. Standpunkt des Kollegiums für Strafrecht des Obersten Gerichts zu „Konsequenzen aus fehlerhafter oder widersprüchlicher Tenorierung von Strafurteilen“, Informationen des Obersten Gerichts der DDR, 1980/5, S. 23 ff. 11 Vgl. Völkerrecht. Lehrbuch, Teil I, Berlin 1981, S. 248 f. 384;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 384 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 384) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 384 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 384)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Rechtswissenschaft (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 1-416). In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 22.3.1984 und die 2. Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung vom 1.10.1984, berüchsichtigt.

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan nach den Grundsätzen dieser Anweisung Weisungen über die Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie mit der Deutschen Volkspolizei hat in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit zu erfolgen. Bezogen auf die Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein.

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