Dokumentation: Strafverfahrensrecht, Lehrbuch, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von, Seite 352

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 352 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 352); ?Hauptverhandlung anzuberaumen. In seinem Beschluss hat das Gericht die Tatsachen anzufuehren, die die Durchfuehrung des gerichtlichen Verfahrens begruenden. Wird das Wiederaufnahmeverfahren zugunsten eines Verurteilten eroeffnet, kann das Gericht die Verwirklichung von Massnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit aussetzen (? 334). Es kann insbesondere anordnen, dass der Vollzug der Strafe mit Freiheitsentzug ausgesetzt bzw. der weitere Vollzug unterbrochen wird. Da fuer das weitere Verfahren die Vorschriften ueber das gerichtliche Verfahren erster Instanz gelten, muss das Gericht dem Angeklagten den Wiederaufnahmebeschluss und ein Exemplar des staatsanwaltschaftlichen Wiederaufnahmeantrages zustellen und ihn sowie die Zeugen und eventuelle Sachverstaendige zum Termin laden. Die Hauptverhandlueng Die Hauptverhandlung wird in gleicher Weise wie jede Hauptverhandlung erster Instanz durchgefuehrt. Das bedeutet insbesondere, dass die Beweisaufnahme in vollem Umfange durchgefuehrt wird, damit die Wahrheit in der Sache festgestellt und das Gericht zu einer gerechten Entscheidung gelangen kann. Grundlage der Verhandlung sind die fruehere Anklage in Verbindung mit dem staatsanwaltschaftlichen Wiederaufnahmeantrag sowie der seinerzeitige Eroeffnungsbeschluss und der Beschluss ueber die Wiederaufnahme des Verfahrens. Eine Verlesung des frueheren Eroeffnungsbeschlusses und ein Vortrag des wesentlichen Inhalts der Anklage ist nicht notwendig. Es genuegt, den wesentlichen Inhalt des Wiederaufnahmeantrags sowie den Wiederaufnahmebeschluss vorzutragen. Soweit notwendig, kann zusaetzlich das angefochtene Urteil mit verlesen werden. Der Angeklagte hat das Recht, in der Wiederaufnahmeverhandlung anwesend zu sein und die Hilfe eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen. Wird das Wiederaufnahmeverfahren zugunsten eines Verstorbenen durchgefuehrt, ist derjenige, der das Gesuch um Wiederaufnahme stellte, vom Termin zu benachrichtigen, damit er bei der Verhandlung zugegen sein und seine Rechte selbst oder durch einen von ihm beauftragten Verteidiger wahmehmen kann. Die Hauptverhandlung endet grundsaetzlich mit einem Urteil. Wird das Verfahren endgueltig eingestellt (? 248), z. B. weil die Straftat unter eine zur Zeit der Verurteilung geltende Amnestie fiel oder sich erweist, dass der Verurteilte zur Tatzeit zurechnungsunfaehig war, entscheidet das Gericht unter Aufhebung des frueheren Urteils durch begruendeten Beschluss: Endet die Hauptverhandlung mit einem Urteil, ist entweder das fruehere Urteil aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweitig Zu entscheiden (? 335 Abs. 1). Das fruehere Urteil wird aufrechterhalten, wenn sich ergeben hat, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel ungeeignet waren, die Sachverhaltsfeststellungen des frueheren Urteils zu entkraeften oder ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Das Gericht hat sich in seiner Urteilsbegruendung ueberzeugend damit auseinanderzusetzen, warum es sich dazu veranlasst sieht, das fruehere Urteil entgegen dem Wiederaufnahmeantrag des Staatsanwalts aufrechtzuerhalten. Wird das fruehere Urteil dagegen aufgehoben, kann das Gericht je nach Sachlage auf Freispruch, auf Absehen von Massnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, auf Verurteilung, auf den Ausspruch einer geringeren oder auf den Ausspruch einer schwereren Massnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erkennen. Ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten beantragt worden, darf in dem neuen Urteil keine schwerere Massnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als in dem frueheren Verfahren ausgesprochen werden (? 335 Abs. 2). Diese Regelung entspricht dem generell fuer das Strafverfahrensrecht der DDR verbindlichen Grundsatz, wonach Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, die zugunsten von Beschuldigten, Angeklagten und Verurteilten eingelegt werden, nicht zu einer Abaenderung der angefochtenen Entscheidung zu deren Ungunsten fuehren duerfen. Hinsichtlich Aufbau und Inhalt des Urteils gelten die allgemein fuer Urteile erster Instanz verbindlichen gesetzlichen Regelungen der ?? 242 bis 245. Das Urteil muss jedoch in seinen Gruenden erkennen lassen, von welchem Sachverhalt das fruehere Urteil ausging, auf Grund welcher Umstaende das Gericht zu seiner damaligen Entscheidung 352;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Rechtswissenschaft (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 1-416). In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 22.3.1984 und die 2. Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung vom 1.10.1984, berüchsichtigt.

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren.

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