Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1987, Seite 346

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 346 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 346); Erweist sich der Kassationsantrag als nicht begründet so wird er durch Urteil des Kassationsgerichts als unbegründet zurückgewiesen. Das Kassationsgericht kann gemäß § 322 Abs. 1 unter der Bedingung selbst entscheiden, daß der der Entscheidung des Instanzgerichts zugrunde liegende Sachverhalt nicht beanstandet wird und wenn, . nur der Schuldspruch zu ändern ist in Übereinstimmung mit dem Staatsanwalt eine gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe oder eine zwingend vorgeschriebene Zusatzstrafe auszusprechen oder von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abzusehen ist ein Freispruch erfolgen muß eine geringere Strafe auszusprechen ist, Zusatzstrafen oder andere Maßnahmen aufzuheben sind das Urteil nur hinsichtlich der Entscheidung über die Auslagen des Verfahrens oder den geltend gemachten Schaden ersatzanspruch abzuändern ist nur die Urteilsgründe angegriffen werden. Eine weitere Möglichkeit zur Selbstentscheidung hat cfas Oberste Gericht als Kassationsgericht für den Fall der Kassation einer zweitinstanzlichen Entscheidung gemäß § 322 Abs. 2. In allen anderen Fällen dagegen ist das Urteil aufzuheben und zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Gericht zurückzuverweisen. Das gilt insbesondere dann, wenn eine weitere Beweisaufnahme notwendig ist oder eine höhere Strafe oder ein erstmaliger Strafausspruch in Betracht kommt (§ 322 Abs. 3). Bei der Aufhebung von Beschlüssen, die nicht einem Urteil gleichstehen, gibt es die . Besonderheit, daß das Kassationsgericht auf der Grundlage tatsächlicher Feststellungen die in der Sache erforderlichen Maßnahmen selbst treffen kann (§ 322 Abs. 4). Eine wichtige Maßnahme zur Gewährleistung der Gesetzlichkeit, der Gerechtigkeit und der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist die im Kassationsurteil mögliche Erteilung von Weisungen für dje Durchführung des weiteren Verfahrens (§ 324). Diese Weisungen sind verbindlich für die Gerichte, an die die Sache zur Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird. In ihrem Charakter und Inhalt entsprechen sie den Weisungen im Rechtsmittelverfahren. Ihre Berechtigung ergibt sich aus dem auch für die Rechtsprechung geltenden Prinzip des demokratischen Zentralismus. v Selbstverständlich müssen Weisungen den Instanzgerichten eine Entscheidungsmöglichkeit lassen. So kann zwar eine Weisung zur Vernehmung neuer oder Wiederholung der Vernehmung bisheriger Zeugen gegeben, aber es kann nicht bindend vorgeschrieben werden, wie ihre Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist. Aus der Funktion der Kassation ergibt sich auch, daß ein zugunsten eines Angeklagten wegen Gesetzesverletzung aufgehobenes Urteil auch zugunsten anderer Angeklagter aufgehoben oder abgeändert wird, soweit sich das Urteil in diesem Umfang auch auf andere Angeklagte erstreckt (§ 325). Die Wirkungen des Urteils eines Kassationsgerichts richten sich nach seinem Ergebnis. Wird der Antrag auf Kassation einer Entscheidung zurückgewiesen, so bleibt, da der Kassationsantrag selbst keinerlei Wirkungen auf die angefochtene Entscheidung ausübt, die Situation bestehen, die vor Antragstellung und während des Kassationsverfahrens bestand. Die. rechtskräftige Entscheidung, die einer Nachprüfung, unterzogen worden war, bleibt unangetastet. Wird der 'Kassationsantrag dagegen als begründet angesehen und die angefochtene Entscheidung demzufolge aufgehoben, so ist die Wirkung je nach dem Inhalt des Urteils folgende: Entscheidet das Kassationsgericht in der Sache selbst, so ersetzt es die kassierte Entscheidung durch seine eigene. Das Strafverfahren ist in diesem Falle mit Erlaß des Urteils des Kassationsgerichts beendet. Hebt das Kassationsgericht die angegriffene Entscheidung auf, verweist es die Sache aber zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Instanzgericht zurück, wird die Strafsache mit der Verkündung der verweisenden Entscheidung bei dem angewiesenen Gericht anhängig. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, führt dann das Verfahren nach den Bestimmungen der StPO zu Ende. 346;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Rechtswissenschaft (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 1-416). In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 22.3.1984 und die 2. Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung vom 1.10.1984, berüchsichtigt.

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das erfordert insbesondere die vorbeugende Verhinderung - - von Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen.

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