Dokumentation: Strafverfahrensrecht, Lehrbuch, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von, Seite 332

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 332 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 332); ?tie zur Durchsetzung des sozialistischen Rechts im Wege der Leitung der Rechtsprechung durch die oberen Gerichte. Weisungen koennen vielfaeltig ausgestaltet werden. Sie koennen die Verpflichtung enthalten, bestimmte Prozesshandlungen ?(z. B. Beweiserhebungen) vorzunehmen oder bestimmte rechtliche Gesichtspunkte (z. B. die Anwendung eines bestimmten Strafgesetzes) zu beruecksichtigen. Sie koennen sich auf alle in ? 291 enthaltenen Seiten der Entscheidung erstrecken. Dem Inhalt der Weisung kann absoluter, unbedingter Charakter verliehen werden, z. B. bei der Weisung, einen bestimmten Zeugen zu vernehmen. Damit wird das erstinstanzliche Gericht verpflichtet, sie unbedingt zu erfuellen. Es ist jedoch nicht immer angebracht, solche absoluten Weisungen zu erteilen; denn es koennte sein, dass sie der sich aus der neuen Verhandlung ergebenden Lage nicht gerecht werden. Deshalb koennen auch Weisungen erteilt werden, die nur relativ, bedingt verbindlich sind. Das Gericht kann z. B. angewiesen werden, eine Handlung in bestimmter Weise strafrechtlich zu wuerdigen, falls ein Sachverstaendigengutachten eine bestimmte Tatsache ergibt. In diesem Fall ist das Gericht nur dann an die angewiesene rechtliche Beurteilung gebunden, wenn sich diese Tatsache als gegeben erweist. Dieser Unterschied ist vom Rechtsmittelgericht , in der Formulierung der Weisung sichtbar zu machen. Ihr Weisungscharakter muss in den Urteilsgruenden (nicht im Tenor) klar ersichtlich sein, beispielsweise in der Formulierung: Es sind die Zeugen A und B zu vernehmen. Empfehlungen Die Empfehlung ist rechtlich nicht geregelt, hat sich aber in der Praxis bewaehrt. Das Rechtsmittelgericht gibt in seinem Urteil Empfehlungen, wenn eine Weisung nicht angebracht ist, aber dem erstinstanzlichen Gericht notwendige Hinweise fuer die erneute Verhandlung und Entscheidung gegeben werden muessen. Die Empfehlung ist damit ein Mittel, das vielgestaltig angewendet werden kann, um dem nachgeordneten Gericht zu helfen, tiefer in die Problematik des Falles, in die Zusammenhaenge und Ursachen einzudringen und so zu einer hoeheren Wirksamkeit der Entscheidung zu gelangen. Deshalb sollten Empfehlungen, obwohl sie das erstinstanzliche Gericht nicht verpflichtend binden, stets beachtet werden. Das Rechtsmittelgericht empfiehlt beispielsweise dem erstinstanzlichen Gericht, zu pruefen, ob im Interesse der gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens zur erneuten Verhandlung ein bestimmter Personenkreis aus dem Betrieb des Angeklagten zu laden ist und ein Gerichtskritikbeschluss zu erlassen waere. Der Unterschied der Empfehlungen zu den Weisungen wird der Form nach vom Rechtsmittelgericht durch die Moeglichkeitsform verdeutlicht. 11.2.5.5. Die Wirkungen des Rechtsmittelurteils auf Mitverurteilte Der Grundsatz, wonach zweitinstanzliche Urteile nur in bezug auf die Angeklagten wirken, zu deren Gunsten oder Ungunsten das Urteil angefochten wurde, erfaehrt eine Ausnahme, wenn ein wegen Verletzung des Gesetzes zugunsten eines Angeklagten aufgehobenes Urteil sich soweit es aufgehoben wird auch auf andere Angeklagte erstreckt (? 302). In solchen Faellen wird das Urteil auch zugunsten der Mitangeklagten aufgehoben, die Rechtskraftwirkung des Urteils kraft Gesetzes beseitigt und damit die einheitliche Gesetzlichkeit fuer alle in einem Verfahren Verurteilten gewahrt. Diese Regelung ist erforderlich, weil in manchen Faellen die Mitverurteilten kein Rechtsmittel einlegen bzw. es zuruecknehmen oder ihr Rechtsmittel durch Beschluss verworfen wird und deshalb die Rechtskraft des sie betreffenden Teils des Urteils eintritt. Fuer die Aufhebung des Urteils zugunsten Mitverurteilter gelten gemaess ? 302 folgende Voraussetzungen: a) Das Urteil muss zugunsten eines Angeklagten aufgehoben oder abgeaendert werden. Die Aufhebung oder Abaenderung muss fuer den Mitverurteilten einen Vorteil bringen, der z. B. tatsaechlich in einer milderen Strafe bzw. im Freispruch oder rechtlich in der durch die Zurueckverweisung und nochmalige Verhandlung gegebenen Moeglichkeit neuen Beweisvorbringens und eines guenstigeren Ergebnisses liegen kann. Das Oberste Gericht hat festgestellt, dass 332;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Rechtswissenschaft (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 1-416). In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 22.3.1984 und die 2. Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung vom 1.10.1984, berüchsichtigt.

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung und anderer politisch motivierter schwerer Verbrechen gegen die verhaftete Personen als Kräftereservoir zu erhalten und zur Durchführung von feindlichen Handlungen unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß sie die besondereGesellschaftsgefährlichkeit dieser Verbrechen erkennen. Weiterhin muß die militärische Ausbildung und die militärische Körperertüchtigung, insbesondere die Zweikanpf-ausbildung, dazu führen, daß die Mitarbeiter in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n. Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, daß die richtige Bestimmung und ständige Präzisierung des Gegenstandes der Beweisführung im UntersuchungsVorgang für eine qualifizierte Beweisführungsarbeit ein wesentlicher erfolgbestimmender Faktor ist.

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