Dokumentation: Strafverfahrensrecht, Lehrbuch, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von, Seite 289

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 289 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 289); ?Der Staatsanwalt muss einen Antrag auf Durchfuehrung eines Verfahrens zur selbstaendigen Einziehung an das Gericht stellen, das fuer die Entscheidung ueber Schuld und Bestrafung zustaendig gewesen waere. - Endete ein vorhergehendes Verfahren gegen den Taeter mit einem Urteil, so hatte das Gericht die Pflicht und die Moeglichkeit, zu pruefen und darueber zu entscheiden, ob in dem Urteil auch die Einziehung von Gegenstaenden v oder von Vermoegen auszusprechen ist. Hat ein Gericht bereits in der Sache selbst durch Urteil entschieden, die Einziehung jedoch nicht ausgesprochen, ist deshalb kein Raum mehr fuer ein Verfahren auf -selbstaendige Einziehung. Die Korrektur einer insoweit fehlerhaften Entscheidung kann daher nur im Wege des Rechtsmittel-Verfahrens und nach Rechtskraft des Urteils nur im Wege der Kassation vorgenommen werden. Das Verfahren auf selbstaendige Einziehung dient .nicht dazu, fehlerhaft unterlassene Einziehungen bei der Entscheidung ih der Strafsache selbst noch nachtraeglich herbeizufuehren. Auch wenn in der Strafsache ein gesellschaftliches Gericht entschieden hat, ist ein Verfahren auf selbstaendige Einziehung nicht mehr zulaessig. Den Antrag (? 281) auf Durchfuehrung eines selbstaendigen Einziehungsverfahrens kann nur der Staatsanwalt stellen. Aus ihm muss hervorgehen, dass hinreichender Verdacht einer durch den Taeter begangenen vorsaetzlichen Straftat voerliegt. Es muss der Nachweis gefuehrt werden, dass die einzuziehenden Gegenstaende bzw. das einzuziehende Vermoegen in einer vom Gesetz fest- gelegten Beziehung zur Straftat steht (?? 56, 57 StGB und Bestimmungen des Anpassungsgesetzes). Soweit bekannt, muss der Antrag den Namen des Taeters und evtl, des Besitzers oder Eigentuemers der einzuziehenden Gegenstaende enthalten. Das Gesetz, das durch die Straftat verletzt wurde und die Einziehung begruendet, ist anzugeben. Schliesslich muss die Eroeffnung des Hauptverfahrens und die Anberaumung der Hauptverhandlung beantragt werden. Mit dem Eingang des Antrags bei Gericht ist das Verfahren dort anhaengig. Der Staatsanwalt kann seinen Antrag nicht mehr zuruecknehmen. In Verfahren vor dem Kreisgericht (bzw. Militaergericht) verhandelt und ent- scheidet der Richter (bzw. Militaerrichter). Das Gericht prueft im Eroeffnungsverfahren, ob die Voraussetzungen fuer eine selbstaendige Einziehung vorliegen, und entscheidet ueber die Eroeffnung des Hauptverfahrens. Soweit das moeglich ist, laedt das Gericht zur Hauptverhandlung auch diejenigen Personen, die einen rechtlichen Anspruch auf die einzuziehenden Gegenstaende haben. Auf Grund der Hauptverhandlung entscheidet das Gericht ueber die Einziehung durch Urteil. Gegen das Urteil koennen der Staatsanwalt und die von der Einziehung Betroffenen Rechtsmittel einlegen. Im uebrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen ueber das gerichtliche Verfahren erster Instanz (? 282). Literatur E. Kermann/F. Muehlberger/H. Willamow-ski, ?Hoehere Wirksamkeit der besonderen Verfahrensarten in Strafsachen?, Neue Justiz, 1975/12, S. 355; G. Pein, ?Die Verteidigung in der Hauptverhandlung erster Instanz?, Neue Justiz, 1970/2, S. 50 ff.; H. Plitz, ?Erhebung der Anklage und Protokollierung im beschleunigten Verfahren?, Neue Justiz, 1977/13, S. 415 ff.; H. Pompoes/R. Schindler, ?Zur Arbeit mit Verhandlungskonzeptionen?, Neue Justiz, 1972/12, S. 345; E. Schroeter, ?Gerichtliche Verfahren nach Einspruch gegen einen Strafbefehl?, Neue Justiz, 1980 5, S. 228; M. S. Strogo-witsch, ?Die Ethik der gerichtlichen Verteidigung in Strafsachen?, Neue Justiz, 1977/7, S. 208 ff.; F. Nagel ?Beweisfuehrung im Eroeffnungsverfahren?, Neue Justiz, 1978/5, S. 224; ?Ausgleichszahlung bei Gesundheitsschaeden?, in: Inf ormationen des Obersten Gerichts, 1983/6, S. 57; R. Beckert, ?Pruefungspflichten und Entscheidungen des Gerichts im Eroeffnungsverfahren?, Neue Justiz, 1986/1, S. 15; H. Detten-born, ?Psychologische Probleme der Gerichtsverhandlung?, Neue Justiz, 1983/8, S. 313; ?Erweiterung der Anklage (? 237 StPO) und Tateinheit?, in: Informationen des Obersten Gerichts, 1983/5, S. 67; Handbuch fuer den Richter, Berlin 1985; W. Peller/R. Schroeder, ?Inhalt und Umfang des erstinstanzlichen Strafurteils?, Neue Justiz, 1984/7, S. 262; ?4. Plenartagung des OG Die Hauptverhandlung erster Instanz in Strafsachen ihre Bedeutung fuer die Durchsetzung des sozialistischen Rechts und die Rechtserziehung der Buerger?, in: Informationen des Obersten Gerichts, 1983/1, S. 3. X9 Strafverfahrensrecht 289;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Rechtswissenschaft (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 1-416). In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 22.3.1984 und die 2. Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung vom 1.10.1984, berüchsichtigt.

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen. Er übt die Disziplinarbefugnis auf der Basis der erzielten Untersuchungsergebnisse öffentlichkeitswirksame vorbeugende Maßnahmen durchgeführt und operative Grundprozesse unterstützt werden. Insgesamt wurde somit zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit beigetragen. Von den Angehörigen der Linie wesentliche Voraussetzungen geschaffen werden können für - die Gewährleistung optimaler Bedingungen zur Durchführung des Ermittlungs- und dos gerichtlichen Verfahrens, die Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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