Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1987, Seite 278

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 278 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 278); listischen Grundsatz, daß dort eine Entscheidung getroffen wird, wo die besten Voraussetzungen für die Lösung der konkreten Frage gegeben sind. Die Verweisung der Sache vom Kreisgericht an das Bezirksgericht und vom Militärgericht an das Militärobergericht (§ 7 Abs. 2 EGStGB/StPO) muß ausgesprochen werden, wenn sie der Staatsanwalt auf Grund der Hauptverhandlung beim Kreisgericht (bzw. beim Militärgericht) beantragt (§ 250 Abs. 2). 8.6. Beweiskraft des Verhandlungsprotokolls Das Protokoll beweist, „ob die zwingenden Verfahrensvorschriften in der Hauptverhandlung eingehalten worden sind“ (§ 254 Abs. 1). Wenn das Protokoll z. B. besagt, „der Angeklagte hatte das letzte Wort“, so muß das höhere Gericht davon ausgehen (positive Beweiskraft des Protokolls). Besagt z. B. das Protokoll einer Verhandlung, von der die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde, nichts über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit vor der Urteilsverkündung, so ist dieser rficht protokollierte Vorgang als nicht geschehen zu betrachten (negative Beweiskraft des Protokolls). Die Beweiskraft des Protokölls bezieht sich nur darauf, daß der in ihm erwähnte prozessuale Akt in der Hauptverhandlung so stattgefunden hat, wie er protokolliert wurde. Das Protokoll beweist nicht die inhaltliche Richtigkeit der protokollierten Prozeßhandlung (z. B. daß die in der protokollierten Zeugenaussage enthaltene Information wahr ist). Aber auch bei dieser Beschränkung der Beweiskraft des Protokolls auf prozessuale Vorgänge während der Hauptverhandlung können Unrichtigkeiten zu schweren Folgen führen, denn „das Protokoll dient dem höheren Gericht als Grundlage für seine Beurteilung der tatsächlichen Feststellungen des Urteils“ (§ 254 Abs. 2). Auf eine sorgfältige, wahrheitsgemäße und vollständige Protokollführung ist daher größter Wert zu legen. Damit etwaige Unrichtigkeiten oder Lücken des Protokolls beseitigt werden, sieht das. Gesetz (§ 254 Abs. 3) vor, daß der Staatsanwalt, der Angeklagte und sein Verteidiger sowie andere an der Hauptverhandlung Beteiligte innerhalb von drei Tagen nach Fertigstellung des Protokolls dessen Berichtigung oder Ergänzung beantragen können. Auf dieses Recht werden sie im Anschluß an die Urteilsverkündung hingewiesen (§ 246 Abs. 4). Das Gericht entscheidet über diesen Antrag nach Anhörung des Protokollführers. Der Beschluß kann nur mit dem gegen das Urteil eingelegten Rechtsmittel angefoch-ten werden. Machen die Beteiligten von ihrem Antragsrecht keinen Gebrauch, so können sie sich vor dem höheren Gericht nicht auf Fehler des Protokolls berufen. Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. falsch geschriebener Name eines Beteiligten oder falsche Jahreszahl) können der Vorsitzende und der Protokollführer jederzeit gemeinsam berichtigen. Die Berichtigung ist im Protokoll kenntlich zu machen. Hat ein Beteiligter das Protokoll vorher eingesehen, so muß ihm die Berichtigung mitgeteilt werden (§ 254 Abs. 4). 8.7. Die erneute Hauptverhandlung nach Zurückverweisung der Sadie an das Gericht erster Instanz Lautet das Urteil eines Rechtsmittel- oder eines Kassationsgerichts auf Aufhebung des im erstinstanzlichen Verfahren erlassenen Urteils und auf Zurückverweiung der Sache an das Gericht erster Instanz oder an ein benachbartes Gericht erster Instanz, so findet vor dem erstinstanzlichen Gericht eine erneute Hauptverhandlung statt. In der erneuten Hauptverhandlung hat sich das erstinstanzliche Gericht mit der Sache insoweit zu befassen, als das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wurde. Die Richter des erstinstanzlichen Gerichts, die bei dem aufgehobenen Urteil mitgewirkt haben, können (wenn sie dem für die erneute Verhandlung und Entscheidung der Sache zuständigen Prozeßgericht angehören) auch bei der erneuten Verhandlung und Endstheidung mitwirken;, sie werden von § 158 nicht ausgeschlossen. Auch die Schöffen, unter deren Mitwirkung das aufgehobene Urteil erlassen wurde, sind zur Neuverhandlung und Neuentschei- 278;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Rechtswissenschaft (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 1-416). In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 22.3.1984 und die 2. Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung vom 1.10.1984, berüchsichtigt.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der Erfordernisse der Wachsamkeit. Geheimhaltung und Konspiration sowie durch den differenzierten Einsatz dafür, geeigneter operativer Kräfte. Mittel und Methoden realisiert werden.

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