Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1987, Seite 231

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 231 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 231); Bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens kann der Staatsanwalt die Anklage zurücknehmen (§ 189 Abs. 2 Ziff. 4). Ausschließlich der Generalstaatsanwalt der DDR ist befugt, die Anklage in jeder Lage des Verfahrens zurückzunehmen (§ 193 Abs. 2). Die Rücknahme der Anklage wird z. B. erforderlich sein, wenn sich in dem Zeitraum nach Anklageerhebung bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens nachträglich herausstellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung nicht vorliegen oder daß die erhobene Beschuldigung nach den Ergebnissen einer gemäß § 190 Abs. 1 Ziff. 2 im Eröffnungsverfahren gerichtlich angeordneten Nachermittlung nicht mehr begründet ist. Im gerichtlichen Verfahren nimmt der Staatsanwalt nur durch die Stellung von Anträgen an das Gericht auf das weitere Verfahren Einfluß. Der Umfang der gerichtlichen Prüfungspflichten im Eröffnungsverfahren Alle Beratungen und Entscheidungen des Gerichts im Eröffnungsverfahren erfolgen in geschlossener Sitzung. An ihr nehmen nur die zur Entscheidung berufenen Richter des zuständigen Kollegialgerichts teil (im kreisgerichtlichen Eröffnungsverfahren bei selbständigen Einziehungen entscheidet der zuständige Richter allein). Das Gericht nimmt keine Ermittlungshandlungen vor, sondern prüft die vom Staatsanwalt in den Akten dargelegten Ermittlungsergebnisse. Die im Anklagetenor bezeichneten Straftaten begrenzen in tatsächlicher Hinsicht den Prüfungsbereich des Gerichts. Andere als die Lebensvorgänge, die der Anklagetenor in persönlicher und sachlicher Hinsicht anführt, darf das Gericht nicht zum Prozeßgegenstand erheben. Auf der Grundlage des vorliegenden Ermittlungsergebnisses und in der nachstehenden Reihenfolge prüft das Gericht (§ 187 Abs. 2), ob es für die Strafsache zuständig ist hinsichtlich der in der Anklageschrift erhobenen Beschuldigung hinreichender Tatverdacht besteht Gründe vorliegen, die die Einstellung, die vorläufige Einstellung oder die Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht rechtfertigen. Ein unzuständiges Gericht ist nicht be- fugt, über die Sache zu verhandeln oder in ihr zu entscheiden. Bevor daher das Gericht die inhaltliche Berechtigung der Anklage prüft, hat es zu klären, ob es für die Verhandlung und Entscheidung der Sache sachlich und örtlich zuständig ist. Stellt es eine sachliche oder örtliche Unzuständigkeit fest, so muß es jede weitere Bearbeitung der Sache unterlassen. Es hat die Sache durch Beschluß an den Staatsanwalt zurückzugeben. Sie ist dann nicht mehr bei Gericht anhängig. Das Kernstück des Eröffnungsverfahreris bildet die nach § 187 Abs. 2 Ziff. 2 vorzunehmende eigenverantwortliche Prüfung des Gerichts, ob das Ermittlungsverfahren den hinreichenden Tatverdacht für die im Anklagetenör erhobene Beschuldigung ergibt. Nach dem Gesetz (§ 187 Abs. 3) liegt hinreichender Tatverdacht vor, wenn die Ergebnisse der vollständig geführten Ermittlungen den Schluß rechtfertigen, daß der Beschuldigte einen Straftatbestand verletzt hat (§ 101, § 102 Abs. 3 und bei Strafsachen gegen Jugendliche auch § 69). Im Hinblick auf die Entscheidung darüber, ob die für eine Hauptverhandlung gebotene Sachreife des Verfahrens gegeben ist, heißt das mit anderen Worten: Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn das Gericht im Eröffnungsverfahren die im Ermittlungsverfahren gesammelten Beweismittel als ausreichend und geeignet ansieht, um unter der Voraussetzung ihrer Bestätigung in der gerichtlichen Hauptverhandlung und auf ihnen fußend, in der Lage zu sein, den Sachverhalt in. erforderlichem Umfang festzustellen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten zu erkennen, die angemessenen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu finden und die Kriminalitätsvorbeugung und -bekämpfung durch die Werktätigen zu verstärken. Demnach muß sich die Prüfung, ob hinreichender Tatverdacht vorliegt, auf folgende Fragen erstrecken: a) Erfüllt die Handlung, die dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, alle objektiven und subjektiven Merkmale eines Strafgesetzes? b) Kommt, der Beschuldigte als Täter dieser Handlung in Betracht? 231;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 231 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 231) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 231 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 231)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Rechtswissenschaft (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 1-416). In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 22.3.1984 und die 2. Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung vom 1.10.1984, berüchsichtigt.

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungs-haftanstalt ist es erforderlich, unverzüglich eine zweckgerichtete, enge Zusammenarbeit mit der Abteilung auf Leiterebene zu organisieren. müssen die beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft sowie der in dieser Dienstanweisung festgelegten Aufgaben zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit gewährleistet. Dadurch werden feindliche Wirkungs- und Entfaltungsmöglichkeiten maximal eingeschränkt und Provokationen Verhafteter mit feindlich-negativem Charakter weitestgehend bereits im Ansatz eliminiert.

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