Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1987, Seite 226

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 226 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 226); Bezeichnung für diese Entscheidung nichts an ihrem Charakter. Hierher gehören z. B.: Vorführungsbefehl nach § 48 Abs. 2, Arrestbefehl, der im gerichtlichen Verfahren nach § 120 Abs. 5 vom Gericht erlassen wird, richterliche Bestätigung einer Beschlagnahme, einer Durchsuchung, eines Arrestbefehls nach § 121, Haftbefehl nach § 124. Beschlüsse können Entscheidungen über eine einzelne' Prozeßhandlung sein; sie können das gerichtliche Verfahren erster oder. zweiter Instanz fördern oder abschließen oder das gerichtliche Verfahren insgesamt beenden. Das Gericht kann Beschlüsse auch im Ermittlungsverfahren (Haftbefehl, richterliche Bestätigung von Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Arrestbefehlen usw.), ferner in den Verfahrensabschnitten „Verwirklichung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“ und „Entschädigung für Untersuchungshaft und Strafen mit Freiheitsentzug“ erlassen. Bei der Aufgliederung der gerichtlichen Entscheidungen in Urteile und Beschlüsse erwähnt § 176 nicht den gerichtlichen Strafbefehl. Der gerichtliche Strafbefehl (§ 272) ist der Form nach ein Beschluß. Der im noch nicht rechtskräftig gewordenen Strafbefehl enthaltene Ausspruch über das Vorliegen einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten, über’ anzuwendende Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit oder über die Verpflichtung des Angeklagten zum Schadenersatz beendet das gerichtliche Verfahren erster Instanz (und damit das gerichtliche Verfahren überhaupt), wenn der Angeklagte keinen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt. Der gerichtliche Strafbefehl wird dann rechtskräftig und wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil. (Zum gerichtlichen Strafbefehl vgl. 8.9.3.) Gerichtskritik-Beschlüsse (§§ 19 und 20) sind ihrem Wesen nach nicht gleichzusetzen mit den hier behandelten Beschlüssen, weil sie keine Entscheidungen in materieller oder strafprozessualer Hinsicht treffen. Sie bedürfen auch nicht der vorherigen Stellungnahme des Staatsanwalts oder anderer Verfahrensbeteiligter. Beschlüsse während einer Hauptver- handlung ergehen, nachdem die davon sachlich Betroffenen angehört wurden (§ 177). Wenn die Beteiligten in Wahrung ihrer berechtigten Interessen und der Staatsanwalt zwecks richtiger Gesetzes-anwendung zu der zu entscheidenden Frage Stellung nehmen, tragen sie dadurch zur allseitigen Unterrichtung des Gerichts . über den der Beschlußfassung unterliegenden Vorgang bei. Deshalb ist das Gericht verpflichtet, den Beteiligten in der Hauptverhandlung Gelegenheit zu geben, sich vor Erlaß des Beschlusses zu äußern. Zu den anzuhörenden Beteiligten gehört immer der Staatsanwalt, wenn er an der Hauptverhandiung teilnimmt. Bleibt er trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung fern, so entfällt damit die Pflicht des Gerichts, seine Erklärung einzuholen. Liegt jedoch vom nicht an der Hauptverhandlung teilnehmenden Staatsanwalt eine schriftliche Stellungnahme zu dem zu erlassenden Beschluß vor, so muß diese Erklärung in der Hauptverhandlung verlesen werden. Die Stellungnahme ist möglicherweise auch aus einem von ihm vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag ersichtlich, mit dem er die in Frage stehende Beschlußfassung verlangte. Ist ein Beschluß vor oder nach der Hauptverhandlung zu erlassen, so ist die Anhörung der Beteiligten nicht vorgeschrieben. Aus der Stellung des Staatsanwalts im Strafverfahren (§ 13) folgt jedoch, daß er vor dem Erlaß des Beschlusses zu Wort kommen muß. Deshalb verpflichtet das Gesetz das Gericht, die mündliche oder schriftliche Erklärung des Staatsanwalts herbeizuführen. Das ist nicht notwendig, wenn der Staatsanwalt den Beschluß selbst beantragt hat; denn in diesem Fall ist dem Gericht die Erklärung des Staatsanwalts aus dem Inhalt seines Antrages bekannt. Seiner Form nach besteht der Beschluß aus dem Beschlußtenor und den Gründen. Der Tenor enthält die in dem Beschluß getroffene Entscheidung in einer kurzen Formel. Paragraph 182 schreibt vor, daß durch ein Rechtsmittel anfechtbare Beschlüsse sowie Beschlüsse, durch die ein Antrag abgelehnt wird, begründet werden müssen. Die an die Gründe zu stellenden 226;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Rechtswissenschaft (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 1-416). In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 22.3.1984 und die 2. Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung vom 1.10.1984, berüchsichtigt.

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweis-gegenständen und Aufzeichnungen besitzt die Zollverwaltung der die im engen kameradschaftlichen Zusammenwirken mit ihr zu nutzen sind. Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftlerten Ausgehend vom Charakter und Zweck des Untersuchungshaft-Vollzuges besteht wie bereits teilweise schon dargelegt, die Hauptaufgabe der Linie darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen setzliehkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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