Dokumentation: Strafverfahrensrecht, Lehrbuch, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von, Seite 213

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 213 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 213); ?Ausgehend von dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der am Strafprozess beteiligten staatlichen Organe uebertraegt das Gesetz in den ?? 140 ff. den Untersuchungsorganen und dem Staatsanwalt die selbstaendige Befugnis zur Entscheidung ueber den Fortgang des Verfahrens. Beide Organe entscheiden eigenverantwortlich, ob das Verfahren einzustellen, vorlaeufig einzustellen, einem gesellschaftlichen Gericht zu uebergeben oder fortzufuehren ist. Allerdings ist dem Staatsanwalt als Leiter des Ermittlungsverfahrens die Aufsicht ueber die Gesetzlichkeit der Entscheidungen der Untersuchungsorgane uebertragen. Er kann gemaess ? 89 die Entscheidung des Untersuchungsorgans aeufheben, abaendem oder Weisungen fuer die weitere Fuehrung der Untersuchungen erteilen. 7.7.1. Die abschliessenden Entscheidungen des Untersuchungsorgans Gemaess ? 140 hat das Untersuchungsorgan folgende Moeglichkeiten, die Ermittlungen abzuschliessen. Es kann das Verfahren einstellen an das gesellschaftliche Gericht uebergeben Da sich bei Uebergaben an gesellschaftliche Gerichte auf der Grundlage des ? 142 keine Besonderheiten gegenueber den Darlegungen unter 7.3.3. ergeben, wird auf eine nochmalige Behandlung verzichtet. vorlaeufig einstellen oder an den Staatsanwalt uebergeben. Die Einstellung durch das Untersuchungsorgan Das Untersuchungsorgan ist zur selbstaendigen Einstellung des Ermittlungsverfahrens befugt, wenn der festgestellte Sachverhalt keine Straftat ist festgestellt ist, dass die Straftat nicht vom Beschuldigten begangen worden ist die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen (? 141 Abs. 1). Das gilt nicht fuer Straftaten, fuer die der Generalstaatsanwalt die Einstellung dem Staatsanwalt Vorbehalten hat (? 141 Abs. 2). Der erste Einstellungsgrund liegt vor, wenn festgestellt wird, dass keine Straftat veruebt wurde. Diese Umstaende muessen eindeutig festgestellt worden sein. Konnte vom Untersuchungsorgan nicht geklaert werden, ob eine Straftat vorliegt, muss die Sache an den Staatsanwalt abgegeben werden. Das gilt auch dann, wenn das Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt gerichtet ist. Der Staatsanwalt ueberprueft, ob die Sache bei diesem noch offenen Stand der Aufklaerung tatsaechlich einstellungsreif ist. Je nach dem Ergebnis dieser Pruefung stellt er das Ermittlungsverfahren dann seinerseits vorlaeufig oder endgueltig ein oder gibt Weisungen zur Durchfuehrung weiterer Ermittlungen. R. Herrmann und D. Ley fuehren z. B. einen Fall an, bei dem nach Abbrennen einer Muehle nicht geklaert werden konnte, ob der Brand durch Heisslaufen einer Welle oder durch verbotswidriges Zigarettenrauchen entstanden war. Ebenso einen Fall, wo ein Toter aus einem Fluss geborgen wurde, zwar keine Anzeichen einer gewaltsamen Toetung festgestellt werden konnten, aber nach den besonderen Umstaenden in der Sache nicht ausgeschlossen war, dass der Aufgefundene in stark angetrunkenem Zustand von unbekannten Taetern beraubt und in den Fluss gestossen worden war.18 Unter die Bestimmung des ? 141 Abs. 1 Ziff. 1 fallen auch diejenigen Sachverhalte, bei denen die Handlung entsprechend ? 3 Abs. 1 StGB zwar dem Wortlaut eines gesetzlichen Tatbestandes entspricht, jedoch die Auswirkungen der Tat auf die Rechte und Interessen, der Buerger oder der Gesellschaft und die Schuld des Taeters unbedeutend sind. War das Ermittlungsverfahren gegen Bekannt eingeleitet, schliesst dessen Einstellung eine Verfolgung der Handlung als Verfehlung, Ordnungswidrigkeit, Diszi-plinarverstoss oder nach den Bestimmungen der materiellen Verantwortlichkeit nicht aus (? 3 Abs. 2 StGB). Die Sache ist in diesem Falle dem zum Erlass einer polizeilichen Strafverfuegung Berechtigten oder dem gesellschaftlichen Gericht bzw. Diszi-plinarbefugten zur weiteren Behandlung zu uebergeben. 18 Vgl. R. Herrmann/D. Ley, Der Abschluss des Ermittlungsverfahrens, Berlin 1978, S. 79 f. 213;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Rechtswissenschaft (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 1-416). In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 22.3.1984 und die 2. Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung vom 1.10.1984, berüchsichtigt.

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Rechtliche Voraussetzungen und praktische Anforderungen bei der Suche und Sicherung strafprozessual zulässiger Beweismittel während der Bearbeitung und beim Abschluß Operativer Vorgänge sowie der Vorkommnisuntersuchung durch die Linie Untersuchung zu treffenden Entscheidungen herbeizuführen, bringen Zeitverluste, können zu rechtlichen Entscheidungen führen, die mit der einheitlichen Rechtsanwendung im Widerspruch stehen, und tragen nicht dazu bei, eine wirksame vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen im Referat. Bei Abwesenheit des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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