Dokumentation: Strafverfahrensrecht, Lehrbuch, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von, Seite 203

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 203 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 203); ?Entsteht erst nach Bestattung eines Verstorbenen der Verdacht, dass eine strafbare Handlung Todesursache gewesen sein koennte, kann der Staatsanwalt zum Zwecke ihrer Besichtigung oder Oeffnung die Ausgrabung der Leiche anordnen; bei eingeaescherten Leichen kann deren Urne geoeffnet werden (? 45 Abs. 2). In allen Faellen, in denen Anhaltspunkte dafuer vorhanden sind, dass jemand eines nicht natuerlichen Todes gestorben ist (d. h. durch Unfall, Selbstmord oder fremde Hand), ist die Bestattung des Leichnams gemaess ? 94 nur mit schriftlicher Zustimmung des Staatsanwalts zulaessig. Eine Feuerbestattung bedarf einer ausdruecklichen staatsanwaltschaftlichen Genehmigung. Oer Staatsanwalt wird diese nur erteilen, wenn die Todesursache eindeutig geklaert und der Tote zudem identifiziert ist. Die genannten Grundsaetze gelten auch, Wenn die Todesart eines Menschen nicht aufgeklaert ist oder die Leiche eines Unbekannten gefunden wird. 7.6.6. Die Durchsuchung Die Durchsuchung ist eine prozessuale Zwangsmassnahme, die darauf gerichtet ist,, Personen ausfindig zu machen und zu ergreifen, Beweismaterial aufzufinden und zu beschlagnahmen oder Gegenstaende einzuziehen. Die Durchsuchung kann auch auf die Auffindung vermisster Personen gerichtet sein, z. B. bei Kindesentfuehrung. Auf diese Faelle sind die ?? 108 ff. analog anzuwenden. Unter Beweismaterial in diesem Sinne sind Beweisgegenstaende und Aufzeichnungen im Sinne des ? 24 Abs. 1 Ziff. 4 zu verstehen. Ebenso sind auch Leichen hierunter zu erfassen. Nach dem Durchsuchungsgegenstand wird die koerperliche Durchsuchung (Leibesvisitation), die Sachdurchsuchung (z. B. von Gepaeckstuecken, Handtaschen, Kraftfahrzeugen) und die Durchsuchung von Raeumlichkeiten und Grundstuecken (z. B. von Wohnungen, Wohnzelten, Dienst- und Arbeitsraeumen, Laeden, Hotels, Gaststaetten, Schuppen, Haeusern, Schiffen, Bootskabinen sowie von umfriedeten Grundstuecken) unterschieden. Alle weiteren Durchsuchungen, z. B. die des freien Gelaendes, von Bahnhofs- hallen, oeffentlichen Wartesaelen, oeffentlichen Verkehrsmitteln,werden Vom Gesetz nicht erfasst, da dabei nicht in verfassungsmaessig geschuetzte Rechte eingegriffen wird, so dass es keiner staatsanwaltschaftlichen Anordnung und keiner richterlichen Bestaetigung bedarf. Nach dem Betroffenen unterscheidet man die Durchsuchung bei verdaechtigen und? bei unverdaechtigen Personen. Schliesslich kennt das Gesetz noch den Spezialfall der Durchsuchung zur Nachtzeit. Durchsuchungen ordnen der Staatsanwalt, bei Gefahr im Verzuege auch die Untersuchungsorgane an (? 109 Abs. l). Die Durchsuchung eines Verhafteten oder vorlaeufig Festgenommenen und der von diesem mitgefuehrten Gegenstaende kann vom Untersuchungsorgan weil es sich um eine unerlaessliche Massnahme handelt ohne Anordnung des Staatsanwalts vorgenommen werden und bedarf keiner richterlichen Bestaetigung (? 109 Abs. 2). Die Durchsuchung .bei Verdaechtigen (? 108 Abs. 2) setzt einmal voraus, dass der von der Durchsuchung Betroffene in dem begruendeten Verdacht steht, Taeter oder Teilnehmer einer Straftat zu sein.17 Eine Durchsuchung kann also nicht mit dem Ziel angeordnet werden, zu klaeren, ob der, Verdacht einer Straftat besteht. Komplizierter ist die Situation, wenn eine Sachlage gegeben ist, bei der eine von mehreren am Ereignisort angetroffenen Personen in ihrer Kleidung einen voem Unter-suchungsprgan gesuchten Gegenstand verborgen hat und nicht bekannt ist, um wen der Anwesenden es sich konkret handelt. Hier besteht die Moeglichkeit, ein freiwilliges Vorweisen des Tascheninhaltes zu veranlassen und die Leibesvisitation auf denjenigen zu beschraenken, der sich beharrlich weigert, der Bitte des Untersuchungsorgans zu entsprechen. Erklaert der Untersuchungsfuehrer den anwesenden Personen die Gruende, die ihn zu dem Ersuchen um freiwilliges Vorweisen des Tascheninhaltes veranlassen, erweckt er bei denjenigen, die mit der Tat . (z. B. einem Schmuckdiebstahl) nichts zu tun haben, das entsprechende Verstaendnis und die erforderliche Bereitwilligkeit. 17 P. Bertraems/W. Beyer, Durchsuchung und Beschlagnahme, Kriminalistik. Kleine Fachbuchreihe, H. 8, Berlin 1968, S. 17. 203;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Rechtswissenschaft (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 1-416). In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 22.3.1984 und die 2. Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung vom 1.10.1984, berüchsichtigt.

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung Verhafteter ist somit stets von der konkreten Situation in der Untersuchungshaftanstalt, dem Stand der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Linie und bei Erfordernis mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit sowie das aufgabenbezogene politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Gerichten, der Staatsanwaltschaft sowie anderen Organen und Einrichtungen bei der Organisierung einer wirksamen vorbeugenden Tätigkeit ist Grundlage für die zielstrebige und systematische Nutzung der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von - Zielen, Inhalterf uclMethoden der Erziehung und Selbsterziehung sJcfer Befähigung des Untersuchungsführers im Prozeß der Leitungstätigkeit. An anderer Stelle wurde bereits zum Ausdruck gebracht, daß die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung begründet. Die besonderen Anforderungen, die an den Untersuchungsführer zu stellen sind, werden im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer sozialen Stellung einen gewissen Einfluß auf-andere Menschen und eine Leitbild!unktion besitzen, wirken selbst ein.stellungsprägend. Sie werden nachgsahmt, man identifiziert sich mit ihnen, sie belehren und unterweisen.

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