Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1987, Seite 196

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 196 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 196); Eingang der ergänzenden schriftlichen Aussagen ist dem Zeugen zu bestätigen. Hat der Vernehmende Hinweise zu geben, die für die nachfolgend mit der Sache befaßten Organe wichtig sind, ist darüber ein Aktenvermerk abzufassen. Das kann notwendig sein, wenn der Zeuge in schwerkrankem Zustand vernommen werden mußte, wenn ein Zeuge erst nach langem Bestreiten oder vielen Ausflüchten die Wahrheit sagte, wenn Anzeichen vorhanden sind, die auf eine geistige Erkrankung oder auf erhebliche alkoholische Beeinflussung des Zeugen hinweisen u. ä. 7.6.2. Die Beschuldigtenvernehmung Die Vernehmung des Beschuldigten setzt ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren voraus. Sie soll dem Untersuchungsführer oder Staatsanwalt Gelegenheit geben, vom Beschuldigten Kenntnis über wesentliche Fakten zu erhalten. Der Beschuldigte ist derjenige Verfahrensbeteiligte, der am ehesten weiß, ob die erhobene Beschuldigung zutrifft. Er weiß von hier nicht zu behandelnden Ausnahmefällen abgesehen positiv, ob er schuldig oder nichtschuldig ist, unter welchen Umständen und mit welchen Mitteln er im Falle seiner Schuld die strafbare Handlung begangen hat, welche Motive ihn zur Tat veranlaß-ten, ob ihn Komplizen unterstützt haben, wer diese sind, wie sein bisheriges Leben verlief usw. Von ihm kann also der Vernehmende,. falls der Beschuldigte die Wahrheit sagt und sein Wissen offenbart, Tatsachen erfahren, die wesentlich für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens sind. Die Vernehmung ist gleichzeitig vom Standpunkt des Beschuldigten her gesehen ein wichtiges Mittel seiner Verteidigung. Ihm wird Gelegenheit gegeben, sich zu dem auf ihm ruhenden Verdacht zu äußern und dabei alle ihm bekannten Umstände vorzubringen, die eine Beschuldigung ausräumen oder seine strafrechtliche Verantwortlichkeit mildern. Untersuchungsorgane und Staatsanwalt sind dadurch in der Lage, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen, so daß etwaige ungerechte Bestrafungen vermieden werden können. Um den Beschuldigten in den Stand zu versetzen, sich in richtiger Weise zu äußern und gegen die erhobene Beschuldigung verteidigen zu können, ist ihm vor Beginn der Vernehmung die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und die gegen ihn erhobene Beschuldigung mitzuteilen (§ 105 Abs. 2). Wird die Einleitungsverfügung später abgeändert, eingeschränkt oder erweitert, ist der Beschuldigte im Interesse seiner wirksamen Verteidigung davon zu unterrichten ; z. B. wenn das wegen Raubes eingeleitete Ermittlungsverfahren auf Vergewaltigung, Hehlerei und unerlaubten Waffenbesitz erweitert wird. Das bedeutet, daß ihm mitzuteilen ist, daß und von welchem Organ gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, welcher Straftat er beschuldigt wird und gegen welche Strafrechtsnorm diese verstößt. Der Beschuldigte wird z. B. darüber unterrichtet, daß die Abteilung K des VPKA in P. gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, weil er in dem Verdacht steht, in den Jahren 1979 bis 1982 in P. und anderen Orten eine größere Anzahl von Bürgern durch Betrug an ihrem Vermögen geschädigt und sich dadurch des verbrecherischen Betruges zum Nachteil persönlichen Eigentums (§§ 178, 181 StGB) schuldig gemacht zu haben. Im Interesse der Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung muß sich die vor Beginn der Vernehmung erfolgende Belehrung des Beschuldigten auf alle seine weiteren Rechte erstrecken, die § 61 Abs. 1 aufzählt. Die Mitteilungen über die Einleitung des Ermittlungverfahrens und die Beschuldigung sowie die Belehrung über die Rechte sind aktenkundig zu machen. Es empfiehlt sich, sie in das Protokoll der Be-schuldigtenvernehmung aufzunehmen und vom Beschuldigten unterschriftlich bestätigen. zu lassen. Bei der Belehrung über die Rechte muß davon ausgegangen werden, daß sich der Beschuldigte mit den in der Strafprozeßordnung verwandten Begriffen und den in ihr enthaltenen Formvorschriften nicht immer auskennt. Deshalb darf die Belehrung nicht formal erfolgen, sondern muß auf die Persönlichkeit des Beschuldigten abgestellt sein. 196;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 196 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 196) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 196 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 196)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Rechtswissenschaft (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 1-416). In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 22.3.1984 und die 2. Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung vom 1.10.1984, berüchsichtigt.

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewalthandlungen die enge kameradschaftliche Zusammenarbeit mit den zuständigen operativen Diensteinheiten Staatssicherheit ein zwingendes Erfordernis. Nur sie sind in der Lage, durch den Einsatz ihrer spezifischen operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen.

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