Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1987, Seite 192

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 192 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 192); der Untersuchungsorgane vier Wochen. Der für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens Verantwortliche hat jedoch für jede Ermittlungssache eine individuelle, in der Regel kürzere Bearbeitungsfrist festzulegen, die dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad des Einzelfalles Rechnung trägt. Ist eine Sache z. B. für ein beschleunigtes Verfahren geeignet, ist es notwendig, das Ermittlungsverfahren innerhalb weniger Tage nach Erhalt der Anzeige abzuschließen. Auch in anderen einfach gelagerten Strafsachen ist in der Regel der besonders rasche Abschluß der Ermittlung möglich. Ähnliches gilt für Strafsachen, die gesellschaftlichen Gerichten übergeben werden sollen oder bei denen der Erlaß eines gerichtlichen Strafbefehls in Frage kommt. Hier ist der Sachverhalf zumeist so unkompliziert, daß die Überführung des Täters im Wege weniger Ermittlungshandlungen möglich wird. Kann der Vorgang in Ermittlungsverfahren mit bekannten Tätern nicht innerhalb der vierwöchigen Bearbeitungsfrist abgeschlossen werden, verlängert der zuständige Staatsanwalt nach sorgfältiger Prüfung der Ermittlungsakten die Frist. Der Kreisstaatsanwalt kann z. B. eine Frist bis zu drei Monaten (einschließlich der staatsanwaltschaftlichen Bearbeitungsfrist, die für ihn zwei Wochen beträgt) festsetzen. Läßt sich das Ermittlungsverfahren ausnahmsweise wegen des Umfangs der Sache oder wegen Schwierigkeiten der Ermittlungen auch nach drei Monaten noch nicht abschließen, hat der Staatsanwalt des Bezirks das Recht, nach gründlicher Prüfung eine Fristverlängerung bis zu einem Jahr zu gewähren. Fristverlängerungen über ein Jahr kann nur der Generalstaatsanwalt vornehmen. Anträge auf Fristverlängerung sind grundsätzlich schriftlich zu begründen. Aus dem Antrag müssen Inhalt und Umfang der noch zu führenden Ermittlungshandlungen ersichtlich sein. Wo es notwendig ist, hat der Staatsanwalt dem Untersuchungsorgan in Verbindung mit der Fristverlängerung Weisungen hinsichtlich der Art noch vorzunehmender Ermittlungshandlungen oder hinsichtlich der Überprüfung bislang außer acht gelassener oder un- genügend berücksichtigter Versionen zu erteilen. Bei Ermittlungsverfahren mit unbekannten Tätern ist der Vorgang, falls er bis dahin noch nicht vorläufig eingestellt ist, acht Wochen nach Erlaß der Einleitungsverfügung dem Staatsanwalt vorzulegen, damit über eine Fristverlängerung entschieden werden kann. Das Untersuchungsorgan hat darzulegen, ob und in welcher Richtung weitere Ermittlungen zu führen sind. Der Staatsanwalt prüft in diesem Falle, ob alle Möglichkeiten zur Ermittlung des Täters und zur Aufklärung der Straftat genutzt und alle Beweismittel ausgeschöpft wurden. Soweit notwendig, gibt er auch hier konkrete Weisungen für die weiteren Ermittlungen. 7.6. Die strafprozessualen Maßnahmen des Ermittlungsverfahrens 7.6.1. Zeugenvernehmung Die Vernehmung von Zeugen ist die häufigste aller Ermittlungshandlungen. Sie wird in nahezu allen Ermittlungsverfahren notwendig, weil bei fast jeder Straftat Außenstehende wesentliche Angaben machen können. Oft sind die Angaben von Zeugen sogar die einzigen Beweismittel, die neben den Aussagen des Beschuldigten in einer Strafsache zur Verfügung stehen. Die Aussagen von Zeugen können beliebige, für das Strafverfahren wesentliche Fakten und Umstände betreffen; sie können sowohl belastend als auch entlastend sein. Gemäß §30 ist der Zeuge unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens zu laden. Dabei ist eine spezielle Form der Ladung nicht vorgesehen. Die Art und Weise, wie das Untersuchungsorgan den Zeugen vorlädt# kann jedoch Einfluß auf dessen Aussagebereitschaft und auf andere Umstände haben. Deshalb ist immer zu prüfen, ob eine persönliche Vorladung günstiger als eine schriftliche ist. Sind Möglichkeiten zum persönlichen Vorladen gegeben, sollten diese genutzt werden. Es kann u. U. sogar zweckmäßig sein, auf eine Ladung zur Dienststelle zu verzichten und;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 192 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 192) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 192 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 192)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Rechtswissenschaft (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 1-416). In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 22.3.1984 und die 2. Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung vom 1.10.1984, berüchsichtigt.

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit der sozialistischen Gesellschaft vor seinen subversiven Angriffen zu erzielen. Das heißt, die müssen so erzogen und befähigt werden, daß sie bereit und in der Lage sind, den ihnen von der Arbeiterklasse übertragenen Klassenauftrag unter allen Lagebedingungen zu erfüllen. Lenin, Gegen den Boykott, Werke, Programm der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit. Die hier thesenhaft aufgestellten Seb-aüptungen sollen im folgenden bewiesen werden. Die Beweist ;St raf Verfahrens recht der und in der lebenden ausländischen Bürgern bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, die sich aus dem Staatsbürgerschaftsgesetz der ergeben, Beratung und Unterstützung zu gewähren.

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