Dokumentation: Strafverfahrensrecht, Lehrbuch, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von, Seite 190

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 190 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 190); ?chen Beziehungen stehen, und er darf in der Sadie auch nicht als Zeuge oder als Sachverstaendiger benoetigt werden. Ist der Beschuldigte berufstaetig, genuegt es zumeist, wenn ein Vertreter des Arbeits-kollektivs beauftragt wird. Ein Vertreter aus dem Wohngebietskollektiv, einer gesellschaftlichen Organisation oder der Interessensphaere des Beschuldigten (z. B. Sportoder Siedlergemeinschaft) sollte insbesondere dann mitwirken, wenn der Beschuldigte keinem Arbeitskollektiv angehoert oder wenn er nicht unmittelbar innerhalb eines Kollektivs taetig ist (z. B. einzelne Monteure im Aussendienst). Neben dem Vertreter des Arbeitskollektivs eines berufstaetigen Beschuldigten kann ausnahmsweise auch die Mitwirkung eines Vertreters aus dem Wohnkollektiv oder aus einer gesellschaftlichen Organisation zweckmaessig sein. Das trifft insbesondere zu, wenn die Straftat oder das der Tat vorange-gangene Verhalten des Beschuldigten eine erzieherische Einwirkung auch ausserhalb des Arbeitskollektivs erfordert Ursachen und Bedingungen der Straftat ausserhalb der Einflusssphaere des Arbeitskollektivs liegen und Veraenderungen durch gesellschaftliche Kraefte im Lebensbereich des Taeters erforderlich sind das Verhalten des Taeters im Arbeitskollektiv einwandfrei ist, sein Verhalten nach der Arbeitszeit jedoch im krassen Widerspruch dazu steht. Der Beschuldigte hat wenn er sich auf freiem Fusse befindet, ein Recht auf Anwesenheit in der Beratung. Dadurch ist er in der Lage, sich selbst davon zu ueberzeugen, wie das Kollektiv ihn und sein Verhalten einschaetzt. Er kann Erklaerungen hierzu abgeben oder Einwaende erheben. Das Kollektiv wiederum kann so zu einer gruendlichen und umfassenden Einschaetzung gelangen. Es wird ihm z. B. ermoeglicht, den Beschuldigten in bezug auf Dinge zu befragen, die fuer die richtige Bewertung seiner Person und seines Verhaltens notwendig sind. Eine Pflicht zur Teilnahme des Beschuldigten an der Beratung kann aus der StPO nicht hergeleitet werden. Es geht in einer solchen Beratung nicht darum, dass der Be- schuldigte dem Kollektiv wegen der ihm zur Last gelegten Handlung Rede und Antwort stehen soll, sich also vor diesem fuer sein Verhalten zu verantworten hat. Eine solche vorweggenommene ?Gerichtsverhandlung? widerspraeche groeblich dem Prinzip der Praesumtion der Unschuld, da der Beschuldigte in diesem Falle so behandelt wuerde, als sei dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit bereits rechtskraeftig festgestellt. Bleibt der Beschuldigte der Beratung fern oder stoert er in derart grobem Masse die kollektive Meinungsbildung, dass das Kollektiv ihn von der Beratung ausschliessen muss, ist diese ohne ihn durchzufuehren. Im Protokoll der Beratung sollte in diesen Faellen vermerkt werden, dass und soweit bekannt aus welchem Grunde der Beschuldigte nicht zugegen war. Ist der Beschuldigte nicht gestaendig, sollte die Leitung des Betriebes oder der Einrichtung vom Staatsanwalt oder Untersuchungsorgan hierauf hingewiesen werden. Die Beratung hat sich in diesem Falle von der Beauftragung des Kollektivvertreters abgesehen auf eine objektive Einschaetzung der Persoenlichkeit des Beschuldigten und seines bisherigen Verhaltens im Kollektiv zu beschraenken. Zu den Pflichten des Untersuchungs-orgaens und Staatsanwalts gehoert es ferner, die Leitung des Betriebes oder der Einrichtung zu unterstuetzen, um eine differenzierte Mitwirkung zu gewaehrleisten. Der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan sind gemaess ? 102 Abs. 2 verpflichtet, sobald der Stand der Ermittlungen es gestattet, die Leitung des Betriebes oder der Einrichtung von jedem Verfahren zu informieren, wenn gegen einen Mitarbeiter der Verdacht einer Straftat besteht. Eine Information erfolgt auch, wenn in der Sache kein Ersuchen um Beratung durch das Kollektiv und Beauftragung eines Kollektivvertreters ergeht; Z. B. weil ein Strafbefehl beantragt oder die Sache einem gesellschaftlichen Gericht zur Beratung und Entscheidung uebergeben werden soll. Der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan sind ausserdem verpflichtet, die Leitungen der Betriebe und Einrichtungen bei der Vorbereitung und Durchfuehrung der Beratungen der Kollektive, insbe- 190;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Rechtswissenschaft (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 1-416). In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 22.3.1984 und die 2. Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung vom 1.10.1984, berüchsichtigt.

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Anwendung des sozialistischen Rechts in der Untersuchung orbeit Staatssicherheit . Es ist erforderlich, sie mit maximalem sicherheitspolitischem Effekt zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Dementsprechend sind diese Befugnisse einerseits aus ihrer Funktion als staatliche Untersuchungsorgane und andererseits aus ihrer Stellung als Struktureinheiten Staatssicherheit abzuleiten. Als staatliche Untersuchungsorqane sind die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Kontrolle und Beaufsichtigung Inhaf- tierter während des politisch-operativen Untersuchungshaftvolizuges Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit ihnen durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert.

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