Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1987, Seite 190

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 190 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 190); chen Beziehungen stehen, und er darf in der Sadie auch nicht als Zeuge oder als Sachverständiger benötigt werden. Ist der Beschuldigte berufstätig, genügt es zumeist, wenn ein Vertreter des Arbeits-kollektivs beauftragt wird. Ein Vertreter aus dem Wohngebietskollektiv, einer gesellschaftlichen Organisation oder der Interessensphäre des Beschuldigten (z. B. Sportoder Siedlergemeinschaft) sollte insbesondere dann mitwirken, wenn der Beschuldigte keinem Arbeitskollektiv angehört oder wenn er nicht unmittelbar innerhalb eines Kollektivs tätig ist (z. B. einzelne Monteure im Außendienst). Neben dem Vertreter des Arbeitskollektivs eines berufstätigen Beschuldigten kann ausnahmsweise auch die Mitwirkung eines Vertreters aus dem Wohnkollektiv oder aus einer gesellschaftlichen Organisation zweckmäßig sein. Das trifft insbesondere zu, wenn die Straftat oder das der Tat vorange-gangene Verhalten des Beschuldigten eine erzieherische Einwirkung auch außerhalb des Arbeitskollektivs erfordert Ursachen und Bedingungen der Straftat außerhalb der Einflußsphäre des Arbeitskollektivs liegen und Veränderungen durch gesellschaftliche Kräfte im Lebensbereich des Täters erforderlich sind das Verhalten des Täters im Arbeitskollektiv einwandfrei ist, sein Verhalten nach der Arbeitszeit jedoch im krassen Widerspruch dazu steht. Der Beschuldigte hat wenn er sich auf freiem Fuße befindet, ein Recht auf Anwesenheit in der Beratung. Dadurch ist er in der Lage, sich selbst davon zu überzeugen, wie das Kollektiv ihn und sein Verhalten einschätzt. Er kann Erklärungen hierzu abgeben oder Einwände erheben. Das Kollektiv wiederum kann so zu einer gründlichen und umfassenden Einschätzung gelangen. Es wird ihm z. B. ermöglicht, den Beschuldigten in bezug auf Dinge zu befragen, die für die richtige Bewertung seiner Person und seines Verhaltens notwendig sind. Eine Pflicht zur Teilnahme des Beschuldigten an der Beratung kann aus der StPO nicht hergeleitet werden. Es geht in einer solchen Beratung nicht darum, daß der Be- schuldigte dem Kollektiv wegen der ihm zur Last gelegten Handlung Rede und Antwort stehen soll, sich also vor diesem für sein Verhalten zu verantworten hat. Eine solche vorweggenommene „Gerichtsverhandlung“ widerspräche gröblich dem Prinzip der Präsumtion der Unschuld, da der Beschuldigte in diesem Falle so behandelt würde, als sei dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit bereits rechtskräftig festgestellt. Bleibt der Beschuldigte der Beratung fern oder stört er in derart grobem Maße die kollektive Meinungsbildung, daß das Kollektiv ihn von der Beratung ausschließen muß, ist diese ohne ihn durchzuführen. Im Protokoll der Beratung sollte in diesen Fällen vermerkt werden, daß und soweit bekannt aus welchem Grunde der Beschuldigte nicht zugegen war. Ist der Beschuldigte nicht geständig, sollte die Leitung des Betriebes oder der Einrichtung vom Staatsanwalt oder Untersuchungsorgan hierauf hingewiesen werden. Die Beratung hat sich in diesem Falle von der Beauftragung des Kollektivvertreters abgesehen auf eine objektive Einschätzung' der Persönlichkeit des Beschuldigten und seines bisherigen Verhaltens im Kollektiv zu beschränken. Zu den Pflichten des Untersuchungs-orgäns und Staatsanwalts gehört es ferner, die Leitung des Betriebes oder der Einrichtung zu unterstützen, um eine differenzierte Mitwirkung zu gewährleisten. Der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan sind gemäß § 102 Abs. 2 verpflichtet, sobald der Stand der Ermittlungen es gestattet, die Leitung des Betriebes oder der Einrichtung von jedem Verfahren zu informieren, wenn gegen einen Mitarbeiter der Verdacht einer Straftat besteht. Eine Information erfolgt auch, wenn in der Sache kein Ersuchen um Beratung durch das Kollektiv und Beauftragung eines Kollektivvertreters ergeht; Z. B. weil ein Strafbefehl beantragt oder die Sache einem gesellschaftlichen Gericht zur Beratung und Entscheidung übergeben werden soll. Der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan sind außerdem verpflichtet, die Leitungen der Betriebe und Einrichtungen bei der Vorbereitung und Durchführung der Beratungen der Kollektive, insbe- 190;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Rechtswissenschaft (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 1-416). In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 22.3.1984 und die 2. Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung vom 1.10.1984, berüchsichtigt.

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Fähigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane; die Sicherheit des Staates und die Geborgenheit der Bürger zu gewährleisten, führen. Daraus folgt, daß für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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