Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1987, Seite 168

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 168 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 168); schwernisgründen eine geringere Freiheitsstrafe ausgesprochen und strebt der Verurteilte mit seiner Berufung die Verurteilung ohne Freiheitsentzug an, wird von der Kann-Vorschrift des § 132 Abs. 2 kein Gebrauch zu machen sein. Zu beachten ist auch, daß sich § 132 Abs. 2 ausschließlich auf Fälle einer Verurteilung bezieht. Der Beschluß des Gerichts über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gemäß § 132 Abs. 2 bedeutet inhaltlich eine Abänderung der Haftgründe. Er wird am Schluß der Hauptverhandlung verkündet. Gegen diesen Beschluß kann der Verurteilte Beschwerde einlegen. Über sie hat das Rechtsmittelgericht unverzüglich zu entscheiden. 6.2.2. Auslieferungshaft Bei dieser handelt es sich um eine im Wege der Rechtshilfe für einen anderen Staat vorgenommene Inhaftnahme eines Ausländers, um dessen Auslieferung auf der Grundlage einer ihm vom ersuchenden Staat zur Last gelegten Straftat realisieren zu können. Mit der Auslieferungshaft wird das Ziel verfolgt, den Betroffenen an einer Flucht vom Territorium der DDR zu hindern und ihn dem anderen Staats zwecks Weiterführung des dortigen Strafverfah-. rens oder Realisierung der Strafverbüßung zu überstellen. Diese Sicherungsmaßnahme setzt kein von den Organen der DDR eingeleitetes Strafverfahren voraus. Sie ist lediglich aus Gründen erhöhter Rechtssicherheit sowie wegen ihrer Ähnlichkeit mit der Untersuchungshaft in der Strafprozeßordnung mit geregelt. , Auslieferungshaft kann gemäß § 122a dann angeordnet werden, wenn bei einem Ausländer die Voraussetzungen der Auslieferung an einen anderen Staat vorliegen. Dabei handelt es sich entweder um Ausländer, gegen die in dem ersuchenden Staat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und Haftbefehl erlassen ist, oder um solche, die im Ausland rechtskräftig zu einer noch nicht verbüßten Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Voraussetzung für die Anordnung der Auslieferungshaft ist grundsätzlich ein Auslieferungsersuchen, in dem die dem Auszuliefernden zur Last gelegte Straftat genau zu bezeichnen ist. Außerdem müssen dem Ersuchen eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls oder des rechtskräftigen Urteils sowie des Textes der ausländischen Strafrechtsnormen, gegen die der Betroffene verstoßen haben soll, beigefügt sein. Mit einigen Staaten ist darüber hinaus vereinbart, ein Lichtbild oder eine genaue Personenbeschreibung des Auszulie-femden beizugeben. Weitere Voraussetzung ist, daß die dem Ausländer zur Last gelegte Handlung in beiden Staaten unter Strafe steht und daß eine Freiheitsstrafe von bestimmter Dauer angedroht ist.4 Dem Auslieferungsersuchen muß stattgegeben werden, wenn dies in allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts oder in einem Vertrag mit dem ersuchenden Land vorgesehen ist. In solchen Verträgen ist vereinbart, daß Personen, die nicht Angehörige des eigenen Staats sind, auf Ersuchen des Vertragspartners ausgeliefert werden, wenn diese Staatsangehörige des ersuchenden Landes sind, oder sie die Tat auf dem Territorium des ersuchenden Staates begangen haben, oder sich die Straftat gegen das um die Auslieferung ersuchende Land richtete. In anderen Fällen steht es im Ermessen des ersuchten Landes, ob es einem Auslieferungsersuchen nachkommt.5 In einigen Rechtshilfeverträgen ist vereinbart, daß Auslieferungshaft schon vor Eingang des Auslieferungsersuchens angeordnet werden darf, falls das zuständige Organ des anderen Staates unter gleichzeitiger Ankündigung des in Kürze zu übermittelnden Auslieferungsersuchens darum ersucht. Ebenso ist vereinbart, daß die zuständigen Organe des Vertragsstaa- 4 Vgl. z. B. Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Kuba über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien-, Arbeitsrechts- und Strafsachen vom 8. 6! 1979, GBl. II 1980 Nr. 1 S. 2; Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen vom 19. 9. 1979, GBl. II 1980 Nr. 1 S. 12. 5 Vgl. Völkerrecht. Lehrbuch, Teil I, Berlin 1973, S. 350. 168;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 168 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 168) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 168 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 168)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Rechtswissenschaft (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 1-416). In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 22.3.1984 und die 2. Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung vom 1.10.1984, berüchsichtigt.

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung besitzen, sich unterschiedlicher, zum Teil widersprechender Verhaltensweisen in den einzelnen Lebensbereichen bedienen, um ihre feindlich-negative Einstellung ihre feindlichnegativen Handlungen zu tarnen. Deshalb ist es erforderlich, die über den vorhandenen Personal- und Arbeitsakten, im folgenden als Akten bezeichnet, zu kennen. Die Kenntnis der Aktenlage durch den Untersuchungsführer ist Grundlage für seine erste Einschätzung der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung and Bekämpfung der Versuche des Feindes aum Mißbrauch der Kirchen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grandfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Handlungen zu initiieren und mobilisieren. Gerichtlich vorbestrafte Personen, darunter insbesondere solche, die wegen Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten der allgemeinen Kriminalität in Erscheinung treten. Sie weisen eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit auf, wobei die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder von zu beachten ist.

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