Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1987, Seite 163

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 163 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 163); schuldigten oder Angeklagten Gelegenheit geben, sich zu der erhobenen Beschuldigung zu äußern und Beweiserhebungen zu beantragen (§ 126 Abs. 2). Das setzt voraus, daß der Richter dem Beschuldigten oder Angeklagten zu Beginn der Vernehmung ' den Grund der Verhaftung mitteilt und daß er ihn über die ihm zustehenden Rechte belehrt. Er setzt weiter voraus, daß dem Beschuldigten oder Angeklagten Gelegenheit gegeben wird, die ihm wesentlich erscheinenden Fakten in Ruhe und mit genügender Konzentration vorzutragen. Das Gericht hat auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse und der Erklärungen des Betroffenen den Haftbefehl eigenverantwortlich zu überprüfen, so daß . sich die Vernehmung nicht auf die bisherigen polizeilichen Ermittlungen allein be-■ schränken darf. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte oder Angeklagte die Tat zugibt oder bestreitet, ist ihm auch schon während der richterlichen Vernehmung Gelegenheit zu geben, zu dem Haftgrund Stellung zu nehmen, etwaigfe Einwände gegen die Notwendigkeit oder Rechtmäßigkeit seiner Inhaftnahme vorzubringen; z. B. warum nach seiner Ansicht irrtümlich von Fluchtverdacht oder Verdunklungsgefahr ausgegangen wird. Keinesfalls darf der Richter aber in der Weise vorgehen, daß er dem Beschuldigten durch ungeschickte Fragestellungen den Stand der Ermittlungen kundgibt und auf diese Weise die Untersuchungstaktik durchkreuzte Die vom Beschuldigten und Angeklagten gemachten Angaben und Beweisanträge sind exakt zu Protokoll zu nehmen. Im Protokoll ist auch zu vermerken, welche Angehörigen des Beschuldigten oder Angeklagten und welche weiteren Personen (zusätzlich oder an Stelle Angehöriger) von der Verhaftung benachrichtigt werden sollen. Der Richter sollte sich in der Vernehmung erkundigen, ob und welche Fürsorgemaßnahmen gemäß § 129 in der Sache noch veranlaßt werden müssen. Stellt der Beschuldigte oder Angeklagte entsprechende bisher mit dem Staatsanwalt oder Untersuchungsorgan noch nicht abgesprochene Ersuchen, sollten diese mit zu Protokoll genommen werden. Bestätigt die richterliche Vernehmung den gegen den Beschuldigten oder Angeklagten bestehenden dringenden Tatverdacht und das Vorliegen (mindestens) eines Haftgrundes des § 122 sowie die Unumgänglichkeit der Verhaftung, wird der Haftbefehl durch Verlesung verkündet. Der Beschuldigte oder Angeklagte hat die Bekanntgabe unter Angabe des Datums und der Uhrzeit schriftlich zu bestätigen (§ 124 Abs. 3). Uber sein Recht, Haftbeschwerde einzulegen, ist er zu belehren. Die Belehrung ist im Protokoll zu vermerken (§ 127). Gelangt der Richter des Gerichts, das den Haftbefehl erlassen hat, zu der Überzeugung, daß kein dringender Tatverdacht vorliegt, kein Haftgrund gemäß § 122 gegeben, oder die Verhaftung nicht unumgänglich ist, hebt er den Haftbefehl durch begründeten Beschluß auf (§§ 132 und 177). Der Staatsanwalt kann den Beschuldigten oder Angeklagten nach Aufhebung des Haftbefehls vorläufig festnehmen, wenn er binnen 24 Stunden gegen den Beschluß des Gerichts Beschwerde einlegt. In diesem Fall hat das Gericht die Akten sofort dem Rechtsmittelgericht vorzulegen, das innerhalb von 24 Stunden in der Sache zu entscheiden hat. Das Rechtsmittelgericht erläßt daraufhin entweder Haftbefehl oder weist die Beschwerde des Staatsanwalts als unbegründet zurück. Im letzteren Falle ist der Beschuldigte oder Angeklagte sofort auf freien Fuß zu setzen. Ergibt die richterliche Vernehmung, daß ein anderer als der im Haftbefehl angegebene Haftgrund vorliegt, ist der Haftbefehl durch einen selbständigen Beschluß abzuändern, wobei der Beschuldigte oder Angeklagte nach Bekanntgabe des Abänderungsbeschlusses über sein Recht .auf Beschwerde gegen diesen Beschluß zu belehren ist.3 Wird der Beschuldigte oder Angeklagte nach seiner Ergreifung einem anderen Gericht als dem, das den Haftbefehl erlassen hat, vorgeführt, nimmt dieses die richterliche Vernehmung vor. Beispielsweise kann der Beschuldigte oder Angeklagte auf der Grundlage eines vom Kreisgericht Rostock-Stadt erlassenen 3 Vgl. R. Beckert/R. Schröder, „Änderung von- Haftbefehlen“, Neue Justiz, 1981/7, S. 309 f. 163;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Rechtswissenschaft (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 1-416). In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 22.3.1984 und die 2. Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung vom 1.10.1984, berüchsichtigt.

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht, in dem feindlichen oder anderen kriminellen Elementen ihre Straftaten zweifelsfrei nachgewiesen werden. Ein operativer Erfolg liegt auch dann vor, wenn im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diens teinheiten. Gewährleis tung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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