Dokumentation: Strafverfahrensrecht, Lehrbuch, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von, Seite 162

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 162 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 162); ?Rueckfallhaeufigkeit und Groesse der Rueckfallintervalle, der Zusammenhang zwischen den Vortaten und bekannt gewordene Vorhaben zur Begehung weiterer Straftaten. Untersuchungshaft kann auch angeordnet werden, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende Tat mit Haftstrafe oder als Militaerstraftat mit Straf arrest bedroht und eine Strafe mit Freiheitsentzug zu erwarten ist (? 122 Abs. 1 Ziff. 4). Die Haftgruende Haftstrafe und Strafarrest entsprechen den Interessen des sozialistischen Staates und seiner Buerger nach entschiedener sofortiger Reaktion auf bestimmte Vergehen mit rowdyhaftem oder grob disziplinwidrigem Charakter gegen die staatliche und oeffentliche Ordnung, die Persoenlichkeit oder die militaerische Disziplin und Ordnung. Sie sollen insbesondere die schnelle und stoerungsfreie Durchfuehrung des Strafverfahrens sichern und gewaehrleisten helfen, dass die Massnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Tat besonders rasch und damit nachhaltig disziplinierend folgen. Die Haftgruende Haftstrafe und Strafarrest finden daher nur Anwendung, wenn die Tat einen derartigen Grad von Disziplinwidrigkeit zum Ausdruck bringt, dass gegen den Beschuldigten oder Angeklagten tatsaechlich der Ausspruch einer Strafe mit Freiheitsentzug zu erwarten ist. Aber auch dann muss stets geprueft werden, ob die Anordnung der Untersuchungshaft unumgaenglich ist. Ist zu erkennen, dass mit einem zuegig und stoerungsfrei durchgefuehrten Strafverfahren disziplinierend und erzieherisch auf den Taeter und auf andere am Verfahren beteiligte Persdnen eingewirkt werden kann, ist trotz zu erwartender Haft- oder Freiheitsstrafe eine Inhaftnahme nicht erforderlich. Erlass des Haftbefehls Um in hohem Masse zu garantieren, dass Untersuchungshaft nur dann angeordnet wird, wenn dringender Tatverdacht und einer der Haftgruende des ? 122 vorliegen, sowie die sofortige Isolierung des Beschuldigten oder Angeklagten fuer die Durchfuehrung des Strafverfahrens unumgaenglich ist, darf diese schwerwiegende prozessuale Sicherungsmassnahme nur von einem Organ der Strafrechtspflege verfuegt werden, das weder an den Ermittlungen beteiligt war noch da? Ermittlungsverfahren geleitet hat. Im Ermittlungsverfahren ist der Richter des zustaendigen Kreisgerichts, im gerichtlichen Verfahren das Prozessgericht hierfuer zustaendig. Die Verhaftung erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Haftbefehls. Sie ist im Ermittlungsverfahren nur dann zulaessig, wenn der Staatsanwalt als Leiter des Ermittlungsverfahrens nach sorgfaeltiger Pruefung einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Im gerichtlichen Verfahren kann der Haftbefehl entsprechend ? 124 Abs. 1 nach Anhoeren des Staatsanwalts auch ohne staatsanwaltschaftlichen Antrag erlassen werden. Als Verantwortlicher fuer diesen Verfahrensabschnitt ist das Gericht in der Lage, aus eigener Initiative die ihm notwendig scheinenden Massnahmen zu verfuegen. Der Haftbefehl muss alle wesentlichen Angaben zur Person des zu Verhaftenden, die Beschuldigung und den Haftgrund enthalten. Dazu gehoeren der Familienname, saemtliche Vornamen, Geburtsdatum, Ge-, burtsort, Beruf und Wohnanschrift des Beschuldigten oder Angeklagten; bei Auslaendern auch deren Staatsangehoerigkeit. Danach ist in knapper Form die Tat, deren der Beschuldigte oder Angeklagte dringend verdaechtig ist, mit Angabe der verletzten Strafgesetze aufzunehmen. Es ist ferner der. Haftgrund nach ? 122 anzugeben sowie die Fakten, aus denen er her- geleitet wird. Eine Begruendung des dringenden Tatverdachts d. h. die Benennung der bisher bekanntgewordenen Verdachtsfakten und Beweismittel ist im Haftbefehl nicht vorzunehmen, da dieser unuebersichtlich werden und zudem auch die Gefahr hervorgerufen wuerde, dass der Beschuldigte bei der Verlesung des Haftbefehls vorzeitig den Stand der Ermittlungen erfaehrt. v Am Schluss des Haftbefehls. steht die Rechtsmittelbelehrung. Richterliche Vernehmung Der Verhaftete ist unverzueglich, spaetestens am Tage nach seiner Ergreifung, dem zustaendigen Gericht zur Vernehmung vorzufuehren (Art. 100 Abs. 1 Verfassung, ? 126 Abs. 1 StPO). Die Vernehmung muss klaeren, ob der Haftbefehl aufrechtzuerhalten und zu vollstrecken ist. Sie soll dem Be- 162;
Seite 162 Seite 162

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Rechtswissenschaft (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 1-416). In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 22.3.1984 und die 2. Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung vom 1.10.1984, berüchsichtigt.

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Verhandlungssaal sowie in dessen unmittelbarem Vorfeld sind entsprechend den zeitlichen und räumlichen Bedingungen konkrete Verantwortungsbereiche festzulegen, die funktionellen Pflichten eindeutig abzugrenzen und im engen Zusammenwirken mit den Paßkontrolleinheiten durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, die Sicherheit im zivilen Flugverkehr zu gewährleisten und terroristische Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und Entführungen, die sich gegen die politischen und ökonomischen Grundlagen der Macht der Arbeiterklasse richten, zu unterbinden. Das Staatssicherheit hat weiterhin seine Arbeit auf die Überwachung Straftat begünstigender Bedingungen und Umstände sowie zur Schadensverhütung; die effektive Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten das evtl, erforderliche Zusammenwirken mit staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen, die zur Herausarbeitung und Durchsetzung bedeutsamer Sicherheitserfordernisse, zum Erarbeiten operativ bedeutsamer Informationen über die Lage im Verantwortungsbereich sowie zur Legendicrung operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X