Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1987, Seite 159

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 159 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 159); der Inhaftnahme für die Durchführung des Strafverfahrens begründen. Das Vorliegen der gesetzlichen Merkmale des § 122 allein berechtigt das Gericht nicht, einen Haftbefehl zu erlassen. Diese prozessuale Zwangsmaßnahme muß, unter Beachtung der in § 123 genannten Gesichtspunkte, zur Durchführung des Strafverfahrens unumgänglich sein.1 2 Als ein wichtiges Merkmal, das außer der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Angeklagten, seines Gesundheitszustandes, seines Alters und seiner Familienverhältnisse bei der Prüfung der Notwendigkeit der Untersuchungshaft zu beachten ist, hebt das Gesetz die Art und Schwere der erhobenen Beschuldigung hervor. Stets ist davon auszugehen, daß erst die zusammenhängende Prüfung aller in den §§ 122 und 123 enthaltenen Haftvoraussetzungen eine richtige Entscheidung über die Anordnung der Untersuchungshaft ermöglicht. Bei Jugendlichen ist auch § 135 und bei Beschuldigten oder Angeklagten, die nicht Bürger der DDR sind, § 136 zu beachten. Die Anordnung der Untersuchungshaft ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn in der Sadie mit einer Freiheitsstrafe gerechnet werden muß. Ansonsten stünde die Freiheitsbeschränkung in keinem Verhältnis zu der zu erwartenden Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Ergeben die Ermittlungen bei einem inhaftierten Beschuldigten oder Angeklagten, daß die Tat weniger schwerwiegend ist als ursprünglich angenommen und in der Sache mit keiner Freiheitsstrafe mehr gerechnet zu werden braucht, ist der Haftbefehl aufzuheben. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich der Beschuldigte oder Angeklagte trotz zu erwartender Strafe ohne droht und eine Strafe mit Freiheitsentzug zu erwarten ist. Der Gesetzgeber hat aus Gründen der Rechtssicherheit genau geregelt, welche strafprozessualen Sicherungsmaßnahmen zulässig sind, welche Voraussetzungen für ihre Anordnung vorliegen müssen, wer für ihre Anordnung zuständig ist und welche Form Vorschriften bei der Verwirklichung dieser Maßnahmen zu beachten sind. Dabei wird insbesondere davon ausgegangen, daß strafprozessuale Sicherungsmaßnahmen nur anzuwenden sind, wenn dies zur Erreichung des Verfahrenszwecks unumgänglich ist, der weniger schwerwiegenden Maßnahme gegenüber einer schwerwiegenderen der Vorrang zu geben ist, wenn dadurch der Zweck des Verfahrens gleichermaßen gewährleistet bleibt. 6.2. Die einzelnen Maßnahmen 6.2.1. Die Untersuchungshaft1 Die Untersuchungshaft wird gerichtlich angeordnet und ist die schwerwiegendste prozessuale Sicherungsmaßnahme. Der Beschuldigte kann mit der Untersuchungshaft über mehrere Wochen oder Monate von der Außenwelt isoliert werden,' soweit dies erforderlich ist. Da die-Untersuchungshaft einen tiefen Eingriff in das Leben eines Angeklagten oder Beschuldigten bedeutet und auch Auswirkungen auf Familie und Arbeitskollektiv hat, sind strenge Maßstäbe an die Inhaftierung geknüpft. Als zutiefst humanistischer Staat ist der sozialistische Staat daran interessiert, daß sich Inhaftierungen auf unumgängliche Fälle beschränken und nur so lange andauern, wie sie zur Durchführung des Strafverfahrens unbedingt notwendig sind (Art. 4, Art. 19 Abs. 2, Art. 30, 99 und 100 Verfassung sowie § 3, § 6 Abs. 3 und § 123 StPO). Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft sind in den §§ 122, 123 geregelt. Es müssen Tatsachen vorliegen, die den gesetzlichen Merkmalen des § 122 entsprechen und die Notwendigkeit 1 Vgl. „Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts der DDR zu Fragen der Untersuchungshaft vom 20. 10. 1977“, in: Strafprozeßordnung sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen, Berlin 1981, S. 61. 2 Vgl. R. Schröder/A. Büske, „Die Verantwortung der Staatsanwälte und Richter bei der Prüfung der Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft“, Neue Justiz, 1980,9, S. 404 ff. 159;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 159 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 159) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 159 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 159)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Rechtswissenschaft (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 1-416). In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 22.3.1984 und die 2. Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung vom 1.10.1984, berüchsichtigt.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist und bleibt ein unumstößliches Gebot unseres Handelns. Das prägte auch die heutige zentrale Dienstkonferenz, die von dem Bestreben getragen war, im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Leitung- und Organisation der Zusammenarbeit mit . Sie erfordert ein neues Denken und Herangehen von allen Leitern und operativen Mitarbeitern.

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