Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1987, Seite 131

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 131 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 131); mationen haben müssen, um auf' ihrer Grundlage die zum Gegenstand der Beweisführung gehörenden Tatsachen feststellen zu können, damit sich die Entscheidenden von der Übereinstimmung ihrer Feststellungen mit der objektiven Realität überzeugen können. Der Umfang der Beweisführung ist identisch mit der Gesamtheit aller Beweiserhebungen, die notwendig sind, um durch die Nutzung von Beweismitteln über die zum Gegenstand der Beweisführung gehörenden Tatsachen wahre Erkenntnisse zu gewinnen sowie ihre Wahrheit.nachzuweisen. Die Beweisführung muß so gestaltet werden, daß sie es ermöglicht, wahre Erkenntnisse über den strafrechtlich relevanten Sachverhalt zu gewinnen, den lückenlosen Nachweis der Wahrheit dieser Erkenntnisse zu erbringen und dabei sowohl eine Isolierung der strafrechtlich relevanten Zusammenhänge von den anderen gesellschaftlichen Zusammenhängen als auch eine unzweckmäßige und unübersichtliche Ausdehnung der Beweisführung zu vermeiden. Im Interesse einer hohen Effektivität des Strafverfahrens muß die Beweisführung deshalb auf das Wesentliche konzentriert werden. Dazu ist es notwendig, den Gegenstand der Beweisführung festzulegen. Paragraph 101 Abs. 2 und § 222 Abs. 1 nennen die Elemente des Gegenstandes der Beweisführung, die in be- und entlastender Hinsicht aufzuklären und mit Hilfe der erforderlichen Beweismittel zubeweisen sind. Diese Elemente tragen zunächst allgemeinen Charakter. Deshalb muß im konkreten Strafverfahren, in Abhängigkeit vom Sachverhalt und den anzuwendenden Strafrechtsnormen, von ihnen abgeleitet werden, welche Tatsachen den Gegenstand der Beweisführung in dem betreffenden Strafverfahren bilden. Der in der StPO allgemein beschriebene Kreis der erforderlichen Erkenntnisse wird also unter strafrechtlicher Sicht konkretisiert erstens durch den strafrechtlichen Tatbestand des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches, dessen Anwendung auf den straftatverdächtigen Sachverhalt der Strafsache erwogen wird; zweitens durch diejenigen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, die die Voraussetzungen des Eintritts bzw. ’ Ausschlusses der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und der Strafverfolgung, die Differenzierungskriterien der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und die Anwendungsvoraussetzungen der unterschiedlichen Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit enthalten.31 Der Untersuchungsführer vergleicht bereits die ersten Erkenntnisse über den Sachverhalt mit dem Straftatbestand, dem die Tatsachenerkenntnisse zu entsprechen scheinen. So wird es ihm möglich, zu erwägen, welche strafrechtlichen Bestimmungen für die juristische Qualifizierung des Sachverhalts in Betracht kommen könnten. Die Tatbestandsmerkmale der Strafrechtsnorm geben dem Untersuchungsführer Hinweise zur Konkretisierung der allgemeinen Elemente der Beweisführung. Es ist z. B. notwendig, wenn die Erkenntnis gewonnen wurde, daß ein Bürger Hetzlosungen angeschmiert hat, diese Erkenntnis mit dem Tatbestand des § 106 Abs. 1 StGB zu vergleichen, um die Zielsetzung des Täters als konkretes Element des Gegenstandes der Beweisführung zu bestimmen. Der Nachweis der in § 106 Abs. 1 StGB angegebenen Zielsetzung des Täters ist in diesem Fall eine der unabdingbaren Voraussetzungen für die richtige juristische Qualifizierung seiner festgestellten Verhaltensweise als Verbrechen der staatsfeindlichen Hetze. Die Bestimmung dieser konkreten Elemente des Gegenstandes der Beweisführung liegt im Interesse einer rationellen und zielgerichteten Gestaltung der Beweisführung, um diese auf das Wesentliche auf die strafrechtlich relevanten Bestandteile des Sachverhalts der Strafsache zu konzentrieren. Die Feststellung dieser Tatsachen ermöglicht es, nach ihrem Vergleich mit dem Tatbestand des zur Anwendung in Erwägung gezogenen Strafgesetzes darüber zu entscheiden, ob der Beschuldigte oder Angeklagte eine Straftat begangen hat. Nachstehend wird auf die einzelnen 31 Vgl. K.-H. Beyer, „Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens“, Neue Justiz, 1971/10, S. 284 ff. 131;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 131 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 131) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 131 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 131)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Rechtswissenschaft (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 1-416). In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 22.3.1984 und die 2. Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung vom 1.10.1984, berüchsichtigt.

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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