Dokumentation: Strafverfahrensrecht, Lehrbuch, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von, Seite 121

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 121 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 121); ?Der Prozess der Beweiserarbeitung liegt im Strafverfahren zunaechst und am umfangreichsten bei den Untersuchungsorganen. Sie haben vor allem Beweismittel aufzufinden, zu sichern und, gestuetzt auf sie, die Wahrheit oder Falschheit von Erkenntnissen ueber strafrechtlich erhebliche Tatsachen ueberzeugend zu begruenden. Der Erkenntnisprozess des Gerichts stuetzt sich im wesentlichen auf die Beweismittel, die von den Untersuchungsorganen im Ermittlungsverfahren gesichert wurden und deshalb in der Hauptverhandlung zur Verfuegung stehen. Das schliesst nicht aus, dass sich auch das Gericht in der Hauptverhandlung, wenn auch nicht mit gleichem Aufwand, um das Auffinden neuer Beweismittel bemuehen sollte, um so das von den Untersuchungsorganen erreichte Ergebnis zu vervollkommnen. Anhand der Beweismittel lassen sich zunaechst kleine Ausschnitte der Handlung oder ihrer Umstaende entweder vom Untersuchungsfuehrer, vom Staatsanwalt und vom Gericht selbst oder mit Hilfe eines Sachverstaendigen in einfachen Erkenntnissen widerspiegeln. Diese Erkenntnisse koennen dann unmittelbar durch den Vergleich mit aus anderen Beweismitteln hervorge-.gangenen Informationen, an deren Wahrheit keine Zweifel bestehen, empirisch bewiesen werden. So laesst sich auf der Grundlage des heutigen Entwicklungsstandes der Daktyloskopie aus einem am Tatort Vorgefundenen uftd gesicherten Fingerabdruck (Beweismittel 1) und einem vom Beschuldigten abgenommenen Vergleichsabdruck (Beweismittel 2) und dem darueber erstatteten Gutachten (Beweismittel 3). ableiten, dass der Beschuldigte bzw. Angeklagte mit dem Spurenverursacher des am Tatort gefundenen Fingerabdruckes identisch ist. Das Gutachten stellt dabei faktisch die wissenschaftliche Anleitung dafuer dar, wie sich das Gericht anhand der beiden Fingerabdruecke selbst empirisch von der Wahrheit dieser Erkenntnis ueberzeugen kann. Dass der Beschuldigte bzw. Angeklagte den Fingerabdruck auch am Tatort verursacht hat, laesst sich jedoch erst als gesicherte wahre Erkenntnis ableiten, wenn auf Grund weiterer wahrer Erkenntnisse ausgeschlossen werden kann, dass der Fingerabdruck auf anderem Wege an den Tatort gelangt ist. Bei der Beweisfuehrung darf deshalb nicht voreilig eine Erkenntnis als wahr angesehen und der Feststellung einer Tatsache zugrunde gelegt werden. Aus mehreren Tatsachen, die festgestellt wurden, lassen sich dann, auf logischem Wege wahre Erkenntnisse ueber groessere Ausschnitte der Handlung und ihrer Umstaende gewinnen. So laesst sich aus den Erkenntnissen, dass der Fingerabdruck am Tatort gefunden wurde (1. Tatsache), und nicht auf anderem Wege als durch direkte Einwirkung des Verursachers auf den Spurentraeger entstanden sein kann (2. Tatsache), der Spurentraeger sich zum Zeitpunkt der Handlung am Tatort befunden hat (3. Tatsache), der Beschuldigte bzw. Angeklagte von einem oder mehreren Zeugen in der Naehe des Tatortes gesehen wurde (4. Tatsache), der Beschuldigte angibt, nie zuvor am Tatort gewesen zu sein (5. Tatsache), die umfassendere wahre Erkenntnis ableiten, dass der Beschuldigte am Tatort gewesen ist. Mit einer im Einzelfall unterschiedlichen Menge von aus Beweismitteln hervorgegangenen wahren Tatsachen und weiteren Tatsachen laesst sich dann die Wahrheit der Erkenntnis des gesamten strafrechtlich j relevanten Sachverhalts der Strafsache ; nachweisen. Beispielsweise laesst sich aus der Tatsache, dass die Schilderung des Beschuldigten bzw. Angeklagten ueber den Hergang der Tat mit den vom Gericht anhand anderer Beweismittel erkannten Tatsachen zur Art und Weise ihrer Begehung uebereinstimmt, der Beweis fuer die Wahrheit der im Gestaendnis enthaltenen Schilderung ableiten. Nicht aus dem Gestaendnis, allein, sondern auch aus dem Vergleich des Gestaendnisses mit aus anderen Beweismitteln hervorgegangenen Informationen,"deren Wahrheit bestaetigt wurde, gewinnt und beweist das Gericht die Wahrheit seiner Erkenntnis ueber den Sachverhalt der Strafsache. Eine solche Beweiskette zu schaffen ist somit auch dann notwendig, wenn ein Gestaendnis vorliegt, um die Wahrheit der auf der Grundlage des Gestaendnisses gewon- 121;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Rechtswissenschaft (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 1-416). In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 22.3.1984 und die 2. Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung vom 1.10.1984, berüchsichtigt.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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