Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1987, Seite 106

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 106 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 106); nen Pflichten.- Der Zeuge ist durch die Organe der Strafrechtspflege auf seine Rechte und Pflichten hinzuweisen. Er ist vor Beginn der Vernehmung über den Gegenstand seiner Vernehmung zu unterrichten (§ 33), über Wahrheitspflicht (§ 32) und Aussageverweigerungsrechte bzw.' -pflichten (§§ 26 ff.) zu belehren und auf seinen Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfall und auf Erstattung von Reisekosten oder anderen Auslagen (§ 34) hinzuw.eisen. 4.4.2. Der Sachverständige Der Sachverständige hat wie auch der Zeuge durch seine Tätigkeit zur Erforschung der Wahrheit in der Strafsache und damit zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens beizutragen. Sachverständiger ist eine Person, die über die für eine Gutachtenerstattung notwendigen Spezialkenntnisse verfügt und im Verfahren, auf der Grundlage von Untersuchungen im Rahmen seines Spezialgebietes, auf Anforderung der Organe der Strafrechtspflege, ein Gutachten erstattet. Auf der Grundlage und im Rahmen des von den Organen der Strafrechtspflege erteilten Auftrages (§§ 38 ff.) hat der Sachverständige diese bei der Erforschung der Wahrheit dadurch zu unterstützen, daß er ihnen aus seinem spezifischen Wissensgebiet Erfahrungssätze vermittelt bzw. mit Hilfe seiner Sachkunde Tatsachenmaterial untersucht und Schlußfolgerungen für' die tatsächliche Beurteilung von Tat und Täter erarbeiten hilft. Weiterhin hat der Sachverständige gemäß § 38 über die Begutachtungspflicht hinausgehend, zugleich die sich aus der Begutachtung ergebenden Hinweise zur Verhütung von Rechtsverletzungen darzulegen. Sind zur Beurteilung oder Feststellung von Tatsachen im Strafverfahren Spezialkenntnisse notwendig, ist ein Sachverständigengutachten beizuziehen. Zu Recht betont Roehl, daß die Sachkunde des Gerichts nicht an die Stelle eines Gutachtens treten darf.15'* Diese Feststellung charakterisiert zugleich die Bedeutung der Mitwirkung von Sachverständigen am Strafverfahren. Die wissenschaftlich-technische Revolution und die immer komplexer werdenden Probleme der gesellschaftlichen Entwicklung zeigen sich auch in den im Strafverfahren zu klä- renden Fragen und verlangen häufig die Beziehung von Sachverständigengutachten beispielsweise in Strafverfahren wegen \-Straftaten gegen die sozialistische Volkswirtschaft oder die allgemeine Sicherheit. Nicht zuletzt deswegen bestimmt § 39 Abs. 1, daß Sachverständigengutachten in der Regel von den entsprechenden staatlichen Einrichtungen anzufordern sind. Privatpersonen können zur Begutachtung herangezogen werden, wenn es die besonderen Umstände des einzelnen Falles erfordern. Personen, die unmittelbar in die Strafsache verwickelt bzw. an deren Entscheidung interessiert sind, dürfen nicht mit der Gutachtenerstattung beauftragt werden, weil dies die Feststellung der Wahrheit in der Strafsache gefährden könnte. Unter den Voraussetzungen des § 157 Ziff. 1 bis 4 gelten die Ausschließungsgründe für Richter auch für Sachverständige (§ 39 Abs. 4). Die StPO sieht jedoch kein Ablehnungsverfahren wegen Befangenheit eines Sachverständigen vor. Die Auswahl eines Sachverständigen obliegt dem beauftragenden Organ der Strafrechtspflege. Das Sachverständigengutachten ist eines der im Strafverfahren der DDR gesetzlich zulässigen Beweismittel. Hieraus ergibt sich auch das Verhältnis zwischen dem Sachverständigen und dem Gericht.34 35 Die Rechte des Sachverständigen leiten sich aus seinem Auftrag zur Begutachtung ab (§ 42). Für die Ladung des- Sachverständigen und für den Fall des Nichterscheinens oder der Verweigerung der Gutachtenerstattung gelten analog die Vorschriften für Zeugen (§ 41). Nach § 228 kann das Gericht den Sachverständigen unter Berücksichtigung der Um- 34 Vgl. U. Roehl, „Zur Arbeit der Gerichte mit forensischen Gutachten“, Neue Justiz, 1973 6, S. 165 ff. 35 Vgl. „Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß“, GBl. I 1978 Nr. 14 S. 169 und „Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Arbeitsweise bei der Einholung und Prüfung psychiatrischer und psychologischer Gutachten vom 7.2.1973“, in: Entscheidungen des Obersten Gerichts der DDR in Strafsachen, Bd. 13, Berlin 1974, S. 19 ff. 106;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Rechtswissenschaft (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 1-416). In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 22.3.1984 und die 2. Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung vom 1.10.1984, berüchsichtigt.

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden politisch-operativen Untersuchungshaft Vollzug durchzuführen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Untersuchungs-tätigkeit der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit sovie dem Einverständnis des Verhafteten. Die Arbeitszuweisung darf nicht die Tätigkeit des Untersuchungsorgans, des Staatsanwaltes oder des Gerichtes erschweren oder die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, in irgend einer Art beeinträchtigt wird. Durch den Leiter der Untersuchunqshaftan stalt sind deshalb alle Maßnahmen zur Sicherung der Angeklagten oder Zeugen und ihrer Rechte in Vorbereitung und Durchführung gerichtlicher Hauptverhandlungen, sowie zur Sicherung von Transporten mit Inhaftierten - Mit der wurde eine einheitliche Verfahrensweise für die Linie geschaffen.

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