Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1987, Seite 103

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 103 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 103); faltspflichten obliegen dem Gericht dann, wenn bereits in Vorbereitung der gerichtlichen Hauptverhandlung bekannt wurde, daß ein gesellschaftlicher Ankläger oder Verteidiger an der Mitwirkung in der Hauptverhandlung verhindert sein wird.31 Die Mitwirkung gesellschaftlicher Ankläger und Verteidiger dient ebenso wie auch die der Kollektivvertreter nicht allein einer gerechten und überzeugenden Entscheidungsfindung. Sie haben auch an der Beseitigung der im Strafverfahren festgestellten Ursachen und Bedingungen von Straftaten, an der Erziehung von Rechtsverletzern und der Mobilisierung aller Bürger zum Kampf gegen die Kriminalität und zu ihrer Verhütung mitzuwirken. Nach Abschluß der Hauptverhandlung sollen die Beauftragten vor ihrem gesellschaftlichen Organ oder Kollektiv und erforderlichenfalls auch vor anderen Gremien allein oder gemeinsam mit einem Richter oder Staatsanwalt über die Ergebnisse des Verfahrens berichten und dazu beitragen, daß entsprechende Schlußfolgerungen gezogen werden. Die gesellschaftlichen Beauftragten sind wichtige Bindeglieder zwischen den Organen der Strafrechtspflege und den für die Gewährleistung von Ordnung, Sicherheit und Gesetzlichkeit im jeweiligen Bereich verantwortlichen staatlichen und gesellschaftlichen Organen und Einrichtungen. 4.3.5. Der Vertreter des Kollektivs Die Tätigkeit der Vertreter von Kollektiven der Werktätigen ist neben der der Schöffen die Hauptform der unmittelbaren Mitwirkung der Bürger am Strafverfahren.32 Diese Mitwirkungsform entspricht am besten den Erfordernissen der Mehrzahl der Strafverfahren. Sie ist Ausdruck der weiteren Entfaltung und Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie. Es werden die Erfahrungen und das hohe Bildungsniveau unserer Werktätigen zunehmend besser genutzt, und auch hier zeigt sich, daß sozialistische Demokratie niemals als „Selbstzweck“ aufgefaßt werden kann und darf, sondern der Lösung der Aufgaben unserer Entwicklung dient.33 Zur Beauftragung von Vertretern sind Kollektive aus dem Arbeits- und Lebensbereich des Beschuldigten und Angeklagten, wie Brigaden, Arbeitsgemeinschaften, Hausgemeinschaften u. a., berechtigt. Wurde ein Kollektivvertreter im Ergebnis der Beratung des Kollektivs beauftragt, so ist das Gericht verpflichtet, ihn zur Hauptverhandlung zu laden und in der Wahrnehmung seiner Rechte zu unterstützen. Einer besonderen Zulassungsentscheidung des Gerichts bedarf es nicht. Der vom Kollektiv beauftragte Vertreter (§ 102) repräsentiert das ihn beauftragende Kollektiv vor Gericht. Seine Aussagen sind soweit sie die Mitteilung von Tatsachen enthalten zugleich Beweismittel, seine Tätigkeit entscheidet mit über die Wirksamkeit des Strafverfahrens. Schriftliche Beurteilungen der Betriebsleitungen und Vernehmungen von Zeugen zur Person (Leumundzeugen) haben sich in der Strafrechtsprechung generell als unzureichend erwiesen. Sie sind als Grundlage einer tatbezogenen, objektiven Einschätzung der Persönlichkeit des Beschuldigten und Angeklagten vielfach nicht geeignet. Ohne die Mitwirkung der Kollektive aus dem Arbeits- und Lebensbereich des Beschuldigten und-Angeklagten im Strafverfahren ist es oft nicht möglich zu klären, warum der Beschuldigte und Angeklagte so gehandelt hat. So leisten sie einen bedeutsamen Beitrag, um die wesentlichen Ursachen seines Handelns und die Umstände aufzüklären, die dieses Handeln begünstigten. Die' Mitwirkung der Kollektivvertreter beginnt im Ermittlungsverfahren und reicht über die gerichtliche Hauptverhandlung bis zur Auswertung des Strafverfahrens und zur aktiven Mitwirkung bei der 31 Vgl. „OG-Urteil vom 24.4.1970“, a. a. O., S. 221. 32 Vgl. K.-H. Beyer, H. Naumann, a. a. O., S. 32 f.; vgl. Statistisches Jahrbuch, Berlin 1985, S. 387. 33 Vgl. Staat und Recht bei der weiteren Ent- faltung der Vorzüge und Triebkräfte der sozialistischen Gesellschaft. Referat des Mitglieds des Politbüros und Sekretärs des ZK der SED Egon Krenz auf der Staatsund rechtswissenschaftlichen Konferenz der DDR am 26. und 27. Juni 1985 in Berlin, Berlin 1985. * 103 .;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Rechtswissenschaft (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 1-416). In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 22.3.1984 und die 2. Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung vom 1.10.1984, berüchsichtigt.

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung entgegen. Er informiert den zuständigen Leiter der Untersuchungsabteilung über die Weisungen. Durchgeführte Überprüfungen der Untersuchungshaftanstalten und erteilte Weisungen des aufsichtsführenden Bezirksstaatsanwaltes sind protokollarisch zu erfassen und der Abteilung Staatssicherheit zuzusenden Weisungen der am Strafverfahren beteiligten Organe in Bezug auf die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges sind umgehend durchzusetzen, wenn sie nicht gegen die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik Strafprozeßordnung Neufassung sowie des Strafrechtsänderungsgesetzes. Strafgesetzbuch der und Strafrechtsänderungsgesetz Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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